Normen
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §60 Abs2;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
EMRK Art8;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Juni 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass dem Beschwerdeführer erstmals am 17. September 2001 ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums in Österreich erteilt und bis 31.März 2004 verlängert worden sei.
Am 18. November 2003 habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt.
Bei in weiterer Folge an der angeblichen Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchgeführten Erhebungen sei niemand angetroffen worden. Laut befragten Hausparteien sei der Beschwerdeführer an der Adresse noch nie gesehen worden.
In einem Telefax habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei in Bangladesch, um sich um seine kranke Mutter zu kümmern. In einer weiteren Stellungnahme habe er bestritten, eine Scheinehe eingegangen zu sein, und die Vernehmung seiner Ehefrau beantragt.
Bei der am 28. April 2004 in anderer Sache von Polizeibeamten erfolgten Befragung der Ehefrau habe diese weder das "National(e)" noch den Namen oder das Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeben können. Nach eingehender Befragung habe sie ausgesagt, nur geheiratet zu haben, um EUR 4.000,-- zu kassieren und damit der Beschwerdeführer ein Visum bekomme. Sie habe das Geld jedoch nie erhalten, bekomme aber einmal monatlich EUR 100,-- vom Beschwerdeführer. Zwar sei sie bei diesem gemeldet, sie wohne aber in W in einer Wohngemeinschaft.
Bei einer Nachschau an der Wohnadresse des Beschwerdeführers sei dieser angetroffen worden. Er habe angegeben, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau auch bei ihm lebe. Er sei - so die belangte Behörde - der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, die Polizeibeamten hätten sich mit ihm in englischer Sprache verständigt.
In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer auf eine mit seiner Ehefrau am 10. Mai 2004 aufgenommene Niederschrift verwiesen, in der diese angebe, dass sie seit ca. zwei Monaten getrennte Wege gingen. Dies sei insofern richtig, als seine Ehefrau seit 28. April 2004 nicht mehr nach Hause komme, sondern manchmal bei ihrem früheren Freund sei. Diese Niederschrift stünde im Widerspruch zur zuvor genannten, mit der Ehefrau aufgenommenen Niederschrift.
Tatsache sei - so die belangte Behörde -, dass die Ehefrau am 10. Mai 2004 vernommen worden sei, nachdem sie den Beschwerdeführer angezeigt habe, weil er sie mit einem Messer bedroht habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer jedoch letztlich freigesprochen worden. In dieser Niederschrift habe die Ehefrau angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr EUR 100,-- geschuldet habe. Sie hätten als Treffpunkt die Wohnung seines Freundes in W vereinbart, wo sie gemeinsam mit einer Freundin hingegangen und es dann zu einem Streit gekommen sei. Sie sei mit dem Beschwerdeführer seit 18. November 2003 verheiratet, seit ungefähr zwei Monaten gingen sie aber getrennte Wege.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer das Eingehen einer Scheinehe bestritten und ausgeführt, dass seine Ehefrau einen vor allem durch ihren Drogenkonsum hervorgerufenen Gesinnungswandel vollzogen habe.
Im Rahmen ihrer am 16. März 2007 erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe die Ehefrau - so die belangte Behörde weiter - ausführlich dargelegt, wie sie infolge ihres Suchtgiftkonsums und des Umstandes, dass sie vom Arbeitsmarktservice kein Geld bekommen habe, große Geldprobleme gehabt und über eine Bekannte Männer kennengelernt habe, die "irgendwie mit Scheinehen zu tun hätten". "Der eine" habe sie dann gefragt, ob sie Geld bräuchte und, nachdem sie bejaht habe, gemeint, er hätte "einen Pakistani für eine Scheinehe" und sie bekäme EUR 7.000,--, "EUR 3.000,-- vorher und EUR 4.000,-- nachher". Sie habe natürlich gleich zugesagt und eingewilligt, Geld habe sie jedoch nicht bekommen, dieses habe einer der Vermittler vom Berufungswerber bekommen "und selbst eingesteckt". Nach der Hochzeit habe einer der Vermittler gemeint, sie müssten sich wegen der Fremdenpolizei eine gemeinsame Wohnung suchen. Dies sei jedoch zuvor nicht ausgemacht gewesen und sie, die Ehefrau, habe das auch nicht gewollt. Den Beschwerdeführer habe man auch in die Wohnung des Vermittlers, in der sie gewohnt habe, "gesteckt", worauf sie natürlich ausgezogen sei, weil dies für sie untragbar gewesen sei. Es sei auch zu keinen sexuellen Kontakten gekommen; er habe zwar gewollt, sie jedoch nicht. Eine eheliche Beziehung habe es nie gegeben, auch nicht im weitesten Sinn; "dies sei alles nur wegen dem Visum gewesen". Wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau für Behördenwege gebraucht habe, habe er sie angerufen und sie sei mit ihm mitgegangen, wofür er ihr jedes Mal EUR 100,-- gegeben habe. Zu dem Streit mit dem Messer sei es gekommen, weil er ihr noch EUR 100,-- wegen eines derartigen Behördenweges geschuldet habe. Der Beschwerdeführer habe damals in W gewohnt, sie sei dort "glaublich" sogar gemeldet gewesen, habe jedoch dort nicht gewohnt. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer, lediglich seine Verwandten hätten sich einige Zeit lang bei ihr telefonisch gerührt und ihr Geld angeboten, damit sie "für ihn aussage". Sie kenne zwar einen "P.", der jedoch nur ein guter Bekannter, nie jedoch ein Freund im Sinn eines Partners gewesen sei.
In einer dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, "der eine Vermittler" (K.) sei ihm von der Ehefrau wie ihr Bruder vorgestellt worden, der ihnen helfen könne und eine Wohnung vermittelt habe. "Den anderen Vermittler" kenne er überhaupt nicht, er habe ihm daher auch kein Geld gegeben. Lediglich seiner Ehefrau habe er auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung mehrmals Geldbeträge übergeben. Nach seiner Rückkehr aus seiner Heimat habe er feststellen müssen, dass sich seine Ehefrau verändert habe und regelmäßig Drogen konsumiere, woraus ihre falschen Angaben resultierten, die sie offensichtlich unter dem Einfluss ihres Freundeskreises, den sie schon früher gehabt und auf Grund dessen sie Drogen konsumiert habe, gemacht habe.
Beweiswürdigend kam die belangte Behörde zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um solcherart einen (weiteren) Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Beschwerdeführer habe zunächst drei Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums der Psychologie erhalten, es sei jedoch nicht aktenkundig, dass er den dafür erforderlichen Nachweis der deutschen Sprache (Vorstudienlehrgang) jemals absolviert habe. Vielmehr habe die Universität Wien auf Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2003 von der Universität vom Studium abgemeldet worden sei, weil er den vorgeschriebenen Vorstudienlehrgang nicht absolviert habe. Ferner hätten einschreitende Polizeibeamte am 28. April 2004 festgestellt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei, und sich deshalb mit ihm auf Englisch verständigen müssen.
Es erscheine nicht nur der Verdacht gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer durch ein behauptetes Studium Zugang nach Österreich verschafft habe, vielmehr habe er auch damit rechnen müssen, keinen weiteren Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt zu bekommen. Daher sei das Eingehen einer Scheinehe der nahezu einzige Weg gewesen, weitere Aufenthaltstitel zu erlangen.
Die Ehefrau habe schlüssig und nachvollziehbar erklärt, weshalb sie auf Grund ihrer Drogensucht unter akutem Geldmangel gelitten und deshalb in die Scheinehe eingewilligt habe. Der Umstand, dass sie auch die Vermittler der Scheinehe namentlich genannt habe, stehe der Annahme des Beschwerdeführers, sie konstruiere lediglich eine Scheinehe, um ihn loszuwerden, nachhaltig entgegen. Sie habe auch ausführlich sämtliche Begleitumstände geschildert, die zu konkret gewesen seien, um frei erfunden zu sein. Die offenkundige Drogensucht der Ehefrau und ihr offenbar oberflächlicher Umgang mit behördlichen Terminen seien demgegenüber nicht geeignet, ihre konkreten und detaillierten Angaben über die Scheinehe als unwahr erscheinen zu lassen. Weiters stelle der Umstand, dass "der Berufungswerber" (richtig wohl: die Ehefrau) in einem gänzlich anderen Verfahren auf einem Wachzimmer die Scheinehe zugegeben habe, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deren Glaubwürdigkeit ebenfalls nicht in Frage, vielmehr sei vom Gegenteil auszugehen. Die von den Polizeibeamten nach den Daten des Beschwerdeführers gefragte Ehefrau habe diese nicht nennen können und deshalb schließlich die Scheinehe zugegeben.
Die Angaben des Beschwerdeführers hingegen erschienen reichlich konstruiert. Seine Darstellung, die Ehefrau habe auf Grund ihrer Drogensucht und einer vorübergehenden Trennung einen Gesinnungswandel durchgemacht, könne keinesfalls überzeugen. Dass er - der deutschen Sprache nicht mächtig - sie in einem Kaffeehaus kennen- und in weiterer Folge lieben gelernt haben wolle, um sie - als bereits Drogensüchtige - dann zu heiraten, erscheine angesichts aller dargestellten Umstände als ebenso wenig glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme auch nicht den niederschriftlichen Angaben seiner Ehefrau widersprochen, wonach die Ehe nicht vollzogen worden sei und es keinerlei sexuellen Kontakt gegeben habe. Ebenso sei unwidersprochen geblieben, dass die Ehefrau in der Wohnung des Beschwerdeführers in W lediglich zum Schein gemeldet gewesen sei.
Angesichts aller vorliegenden Beweismittel sah die belangte Behörde den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG als verwirklicht an. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei mit einem geregelten Fremdenwesen nicht vereinbar. Vielmehr gehe von ihm eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben.
Die Vernehmung der geltend gemachten Zeugen sei erlässlich gewesen. Aus der Aktenlage sei nämlich nicht ersichtlich, zu welchem konkreten Beweisthema diese auf Grund eigener Wahrnehmungen Aussagen hätten machen können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ("Zum Beweis meiner Ausführungen …") seien hierfür keinesfalls hinreichend. Ebenso wenig sei erkennbar, zu welchem konkreten Beweisthema der genannte Ehevermittler hätte aussagen können. Jedenfalls stehe einem Zeugen keine rechtliche Würdigung (der Ehe als Scheinehe) zu.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten, sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht aktenkundig. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung verwies die belangte Behörde zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers, welche jedoch keinesfalls schwer wiege, sei der Beschwerdeführer doch anfänglich lediglich zum angeblichen Studium aufenthaltsberechtigt gewesen und stütze sich sein weiterer Aufenthalt nur auf das genannte Fehlverhalten. Gleiches gelte für eine allfällige unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die als solche erkannte Scheinehe habe seinen privaten Interessen keinerlei zusätzliches Gewicht zu verleihen vermocht. Auch angesichts des Mangels jeglicher sonstiger familiärer Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes und seinem Fernbleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer - nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Verwaltungsaktes - österreichischen Staatsbürgerin, die das ihr gemeinschaftsrechtlich (nunmehr: unionsrechtlich) zustehende Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2007/18/0441, mwN). Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe trotz Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers die von diesem beantragten Beweise nicht aufgenommen. Diese hätten darauf abgezielt, das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestandes seiner Ehe bzw. der Tatsache, dass diese Ehe jedenfalls nicht zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile geschlossen worden sei, zu untermauern. Ferner könne der bloße Verdacht des Eingehens einer Scheinehe vor rund vier Jahren die Gefährdung durch den Beschwerdeführer nicht belegen.
2.2. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerde die Zeugen, deren Nichtvernehmung sie der belangten Behörde vorwirft, nicht konkret bezeichnet, stellt die von ihr bemängelte Abstandnahme der belangten Behörde "vom Zeugenbeweis" keinen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage stellenden Verfahrensfehler dar, weil es der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unterlassen hat darzulegen, welche konkreten Umstände, von denen auf ein tatsächliches Eheleben hätte geschlossen werden können, durch die beantragten Zeugen hätten bewiesen werden können bzw. auf Grund welcher konkreten Aussagen der Zeugen die Ausführungen der Ehefrau über das Zustandekommen der Ehe und das Nichtführen eines Ehelebens in Zweifel gezogen hätten werden können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
Aus den genannten Erwägungen geht auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte bei Abstandnahme vom Zeugenbeweis dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen gehabt, schriftliche Aussagen der Zeugen beizuschaffen, um seine Behauptungen dergestalt unter Beweis zu stellen, ins Leere, nennt der Beschwerdeführer doch auch in diesem Zusammenhang keine einzige konkrete Aussage, die ein beantragter Zeuge in einer schriftlichen Stellungnahme getätigt hätte und die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu einem anderen Ergebnis führen hätte können.
Es trifft zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der über den Vorfall vom 10. Mai 2004 am selben Tag aufgenommenen Niederschrift angegeben hat, dass der Beschwerdeführer und sie "seit ungefähr zwei Monaten getrennte Wege" gingen, während sie bereits in einer am 28. April 2004 in einer anderen Angelegenheit aufgenommenen Niederschrift ausgesagt hatte, den Beschwerdeführer nur geheiratet zu haben, damit dieser ein Visum erhalte und sie einen Geldbetrag bekomme. Die Ehefrau hat jedoch in der - im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers erfolgten - Vernehmung vom 16. März 2007 umfassend und - hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe übereinstimmend mit ihrer Aussage vom 28. April 2004 - ausführlich die Gründe erläutert, weshalb sie mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen habe, und die Umstände der Vermittlung der Ehe dargelegt.
Auf die Erwägungen der belangten Behörde zur Scheinmeldung der Ehefrau in der Wohnung des Beschwerdeführers geht die Beschwerde überhaupt nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren und in seiner Beschwerde keinen einzigen konkreten Lebenssachverhalt behauptet, der für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK spräche. Den näher erläuterten Aussagen seiner Ehefrau, wonach eine Scheinehe geschlossen, die Ehe nie vollzogen worden sei, es keinerlei sexuellen Kontakt und kein Eheleben - auch nicht im weitesten Sinn - gegeben habe, stehen die im Verwaltungsverfahren aufgestellte, aber nicht weiter untermauerte Behauptung des Beschwerdeführers, man habe "ein normales Eheleben" geführt, und das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Angaben seiner Ehefrau "in ihrer Gesamtheit" als falsch dargestellt, gegenüber. Die in der Beschwerde erwähnte Aussage der Ehefrau, der Beschwerdeführer habe sich um sexuelle Kontakte bemüht, sie habe aber nicht gewollt, steht nicht im Widerspruch zu den sonstigen Darlegungen der Ehefrau betreffend das Vorliegen einer Scheinehe. Das darauf Bezug nehmende Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Ausführungen der Ehefrau zum Zustandekommen der Ehe in Zweifel zu ziehen.
Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen ist, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ("als Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das genannte Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstelle, nicht zu beanstanden.
Diesem Ergebnis steht auch der unter Zitierung zweier Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1997 und 1999 erfolgte Beschwerdehinweis auf den seit der Eheschließung verstrichenen Zeitraum und das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entgegen. Sowohl die Eheschließung als auch die darauf gestützte, im Dezember 2003 erfolgte Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als vier Jahre zurück. Der Zeitraum des "Wohlverhaltens" des Beschwerdeführers ist daher keinesfalls bereits so lang, dass er der genannten Gefährdungsprognose entgegenstünde.
Ergänzend sei an dieser Stelle angemerkt, dass die zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Judikatur, wonach eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten war, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestandes bereits mehr als fünf Jahre zurück lag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen wurde, zumal dies in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur erneut das Erkenntnis, Zl. 2007/18/0441, mwN). Dessen ungeachtet wäre die in der zum FrG ergangenen Judikatur genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall angesichts des Nichtvorliegens eines mehr als fünfjährigen Zeitraumes seit der Eheschließung ohnehin nicht erfüllt.
3. Bei der gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung hat die belangte Behörde die Ehe des Beschwerdeführers sowie das Fehlen von Sorgepflichten und sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer unbestritten nicht erfolgreich absolvierten Studiums (des ursprünglichen Aufenthaltszwecks) und des im Eingehen einer Scheinehe liegenden Fehlverhaltens ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers keinesfalls schwer wiegt. Wenn die belangte Behörde bei der Interessenabwägung unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zum Ergebnis gekommen ist, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 FPG zulässig ist, ist dies nicht zu beanstanden.
4. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen. Den von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, nach denen vom Ermessen positiv Gebrauch zu machen sei, lagen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind (und im Übrigen auch keine Aufenthaltsehe betroffen haben).
5. Auf dem Boden des Gesagten zeigt auch das wesentliche Verfahrensmängel behauptende Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. Februar 2011
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