VwGH 2007/15/0034

VwGH2007/15/00346.12.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in den Beschwerdesachen der Verlassenschaft des nach Einbringung der Beschwerden verstorbenen M Z in V, vertreten durch die Verlassenschaftskuratorin Mag. Daniela Laherstorfer, Rechtsanwältin in 4801 Traunkirchen, Mitterndorf 3, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, ad 1) vom 18. Oktober 2006, Zl. RV/0840-L/06, betreffend Einkommensteuer 2005 (hg. Zl. 2007/15/0034), und ad 2) vom 17. Juli 2008, Zl. RV/1319-L/07, betreffend Einkommensteuer 2006 (hg. Zl. 2009/15/0131), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ab.

Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Einkommensteuer 2005 und 2006) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Einkommensteuer 2006) Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer verstorben sei.

Der zuständige Gerichtskommissär für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 bekannt, dass Mag. Daniela Laherstorfer, Rechtsanwältin in 4801 Traunkirchen, Mitterndorf 3, zur Verlassenschaftskuratorin bestellt worden sei, und legte seinem Schreiben einen Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 24. August 2011 bei.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die Verlassenschaftskuratorin, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung, bekanntzugeben, ob und inwiefern hinsichtlich der angefochtenen Bescheide noch ein Interesse der Verlassenschaft (Rechtsnachfolger) an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, und wies in einem darauf hin, dass er nach Ablauf dieser Frist über die allfällige Einstellung der Verfahren Beschluss fassen werde.

Eine entsprechende Erklärung der Verlassenschaftskuratorin, in die Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzutreten, erfolgte nicht.

Nach dem Tod des Beschwerdeführers fehlt es zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens an der Partei. Das Verfahren ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, sofern es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, die in den Nachlass fallen und dieser - bzw. die eingeantworteten Erben - erklären, in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzutreten.

Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass ein Interesse der Verlassenschaft an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht besteht.

Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger ein, dann ist die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 16. September 1997, 95/08/0123, mwN).

Da keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 1 VwGG anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gestorben ist, liegt auch kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. Nr. 88/1997 vor.

Wien, am 6. Dezember 2011

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