VwGH 2007/10/0131

VwGH2007/10/013129.11.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W G in G, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. April 2007, Zl. UVS-340-012/E9-2006, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs1;
SHG Vlbg 1998 §10 Abs1;
StGB §198;
ABGB §143 Abs1;
SHG Vlbg 1998 §10 Abs1;
StGB §198;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 sprach die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aus, dass für die Mutter des Beschwerdeführers (im Folgenden: Mutter) die Unterkunfts- und Verpflegkosten in einem näher bezeichneten Heim ab dem 24. März 2006 übernommen würden, wobei die Mutter 80% der monatlichen Pension sowie das Pflegegeld, soweit es 10% der Stufe 3 übersteigt, einsetzen müsse. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 1, 4, 5 und 8 des Sozialhilfegesetzes (SHG) sowie §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung (SHV) angegeben.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (UVS) vom 27. April 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zur teilweisen Deckung der Sozialhilfekosten für seine Mutter einen monatlichen Kostenersatz in Höhe von EUR 721,66 zu leisten. Für die Zeit vom 24. März bis zum 30. April 2007 seien an bereits aufgelaufenen Kosten insgesamt EUR 9.567,81 (davon aliquot EUR 186,23 für März 2006) zu ersetzen. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 10 und 11 SHG sowie §§ 9 und 11 SHV angegeben.

Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, der Nettoaufwand der Sozialhilfe für die Mutter betrage monatlich EUR 1.081,57. Der Beschwerdeführer sei der einzige Sohn. Er sei verheiratet und beziehe Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wohne in einem Haus, sei verheiratet, wobei seine Ehefrau kein eigenes Einkommen beziehe.

Es sei unstrittig, dass die Mutter, da ihre eigenen Einkünfte nicht ausreichten, die anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten zu decken, nicht als selbsterhaltungsfähig zu betrachten sei.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer iSd. § 143 Abs. 1 ABGB gröblich vernachlässigt, sei ihm zu entgegnen, dass es zutreffe, dass er am 10. November 1950 als uneheliches Kind geboren und bereits am 1. Jänner 1951 zu Pflegeeltern gegeben worden sei, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und auch nach Beendigung seiner Schul- und Lehrlingsausbildung wohnhaft geblieben sei, er habe auch nie bei seiner Mutter gewohnt.

Unter Bezugnahme auf den Jugendwohlfahrtsakt betreffend den Beschwerdeführer führte der UVS weiter aus, im Mündelfragebogen aus 1950 sei festgehalten worden, dass das Pflegegeld monatlich 200,-- S betrage. Aus dem Antrag der späteren Pflegemutter auf Erteilung der Erlaubnis zum Halten von Pflegekindern vom 15. Jänner 1951 gehe hervor, dass die Pflege des Kindes solange erfolge, als die Mutter ihre Zusage zur Bezahlung von monatlich 200,-- S einhalte. Aus den Pflegeberichten des Bezirksjugendamtes der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, ausgestellt von der Gemeinde N, ergebe sich, dass die Mutter den Pflegeeltern monatlich Geld gezahlt hätte (1951: 200,-- bzw. später 250,-- S; 1952 und 1953: 250,-- S; 1954: 300,-- S; 1955 und 1956: 250,-- S; 1962 bis 1965: 300,-- S; 1966: 500,-- S). Aus einem Schreiben der Gemeinde N aus 1968 gehe hervor, dass die Mutter an Verpflegung und Unterkunft 500,-- S an die Pflegemutter bezahle. Der UVS sehe keinen Grund, die Richtigkeit dieser Pflegeberichte in Zweifel zu ziehen. Im Zuge der vom UVS durchgeführten Verhandlung seien trotz Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen keine Hinweise hervorgekommen, dass die Mutter kein Pflegegeld an die Pflegeltern bezahlt hätte. Die Aussagen zweier Zeugen, wonach die Mutter mit ihrem Geld nicht habe haushalten können bzw. alles leichtfertig ausgegeben habe, ließen nicht den Schluss zu, dass die Mutter das Pflegegeld nicht bezahlt hätte. Im Jugendwohlfahrtsakt fänden sich auch keine Anzeichen dafür, dass die Pflegegeldzahlungen nicht rechtzeitig oder unvollständig eingelangt wären. Im Übrigen sei die Mutter immer einer vollzeitigen Beschäftigung in einem Textilbetrieb nachgekommen und habe daher stets über ein eigenes Einkommen verfügt. Es sei auch davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdeführer Familienbeihilfe bezogen hätte. Der UVS gehe daher davon aus, dass die Mutter in der Lage gewesen sei, das Pflegegeld zu zahlen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht auch aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts gröblich vernachlässigt, sei darauf hinzuweisen, dass durch die Unterbringung bei den Pflegeeltern diesen auch die Pflicht zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung übertragen worden sei. Die Mutter sei darüber informiert gewesen, dass für den Beschwerdeführer in seiner Pflegefamilie gut gesorgt sei, was auch von diesem bestätigt worden sei. Die Mutter habe, insbesondere durch das regelmäßige Bezahlen des Pflegegeldes an die Pflegefamilie, dafür Vorsorge getroffen, dass ihrem Sohn die notwendige Versorgung, Betreuung, Pflege und Erziehung zukomme. Der fehlende persönliche Kontakt könne nicht als gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht angesehen werden.

Nach zivilrechtlichen Regelungen hätte der Beschwerdeführer - auf der Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von EUR 4.711,88 und unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflicht für seine Ehefrau - 19% von EUR 4.711,88, mithin EUR 895,26 zu leisten. Im Falle des Beschwerdeführers ergebe die gemäß § 9 Abs. 1 SHV gebotene Vergleichsberechnung jedoch, dass die Berechnung des Kostenbeitrages nach den Bestimmungen der SHV maßgeblich sei.

Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 4.711,88 ergebe sich aufgrund § 11 Abs. 2 SHV - unter Abzug von EUR 429,98 ((Sozialhilfe-Richtsatz Haushaltsvorstand) mal 13/12), von EUR 274,30 ((Sozialhilfe-Richtsatz Haushaltsangehörige) mal 13/12), von EUR 650,10 (Verdopplung der Sozialhilfe-Richtsätze), von EUR 242,80 (Betriebskosten) und von EUR 537,36 (Wohnungsaufwand inkl. Kirchenbeitrag) eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 2.577,35. Davon seien gemäß § 11 Abs. 1 SHV 28%, mithin EUR 721,66, vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des SHG idF. der Novelle LGBl. Nr. 3/2006 lauteten (auszugsweise):

"§ 10

Ersatz durch Dritte

(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.

…"

1.2. Die einschlägigen Bestimmungen der SHV, LGBl. Nr. 14/2006 idF. LGBl. Nr. 65/2006, lauteten (auszugsweise):

"§ 5

Bemessung des ausreichenden Lebensunterhalts

(1) Im Rahmen der Hilfe in der offenen Sozialhilfe sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel Geldleistungen zu gewähren zur Deckung

a) des Aufwands im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a in Form von Richtsätzen (Sozialhilferichtsätze) in Höhe von monatlich

1. 480,40 Euro für Alleinstehende mit oder ohne Haushalt,

4. 257,30 Euro für sonstige Haushaltsangehörige,

§ 9.

Allgemeines zum Kostenersatz

(1) Soweit in den §§ 10 und 11 für unterhaltspflichtige Angehörige nicht günstigere Kostenersatzregelungen festgelegt sind, gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.

§ 11

Kostenersatz von Eltern und Kindern

(1) Bei der Ermittlung des Kostenersatzes von … Kindern für ihre Eltern ist vom monatlichen Nettoeinkommen ( § 7 Abs. 1) der unterhaltspflichtigen Person deren Bedarf (Abs. 2) in Abzug zu bringen. Von einem verbleibenden Rest sind von ihr 28 v.H. als Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Der Bedarf der unterhaltspflichtigen Person ergibt sich aus

a) dem doppelten Richtsatz gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1, wenn diese alleinstehend ist, den doppelten Richtsätzen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, wenn sie in einer Familie mit unterhaltsberechtigten Angehörigen lebt, wobei der jeweils einfache Richtsatz mit 13 zu vervielfachen, dann durch zwölf zu teilen und dem Ergebnis der jeweils ganze Richtsatz hinzuzuzählen ist,

  1. b) einem Ergänzungsanspruch gemäß § 94 ABGB,
  2. c) dem monatlichen Wohnungsaufwand (Miete oder Rückzahlungsraten für Wohnraumbeschaffungsdarlehen) in der tatsächlichen Höhe,

    d) den Betriebskosten pauschal in der Höhe von monatlich 110 Euro bei einer Wohnung oder 200 Euro bei einem Wohnhaus, sofern nicht ein begründeter Mehrbedarf nachgewiesen wird oder die Betriebskosten bereits im Mietzins enthalten sind und

    e) Sonderausgaben, die insbesondere aufgrund anderer unterhaltsrechtlicher Verpflichtungen, zur Sicherung des Lebensunterhalts oder aus gesundheitlichen Gründen berücksichtigungswürdig sind, wie z.B. die Zahlung gesetzlicher Zinsen gemäß § 947 ABGB, Kosten für die Ausbildung eines Kindes, für einen berufsbedingten Zweitwohnsitz oder für Diätnahrung.

    …"

1.3. § 143 ABGB lautet (auszugsweise):

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Den Feststellungen der belangten Behörde zur Höhe der Unterbringungskosten der Mutter sowie des sich ergebenden "Nettoaufwand(s) der Sozialhilfe" im Ausmaß von monatlich EUR 1.081,57 tritt die Beschwerde nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof legt sie seiner weiteren Beurteilung zugrunde.

2.2. Ausgehend von diesen Feststellungen ist die den angefochtenen Bescheid tragende Annahme der belangten Behörde, die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht selbsterhaltungsfähig, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

2.3. Soweit die Beschwerde erstmals vorbringt, die belangte Behörde hätte es unterlassen, Feststellungen zu einer allfälligen Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten der Mutter zu treffen, zeigt sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil sie gar nicht behauptet, dass jener noch am Leben sei (nach der Aktenlage ist der frühere Ehegatte der Mutter bereits verstorben).

Soweit die Beschwerde weiters rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, ob sonst Ansprüche der Mutter gegen Dritte bestehen, ist ihr zu entgegnen, dass sich schon im Verwaltungsverfahren die Gelegenheit geboten hätte, Derartiges vorzubringen und zu untermauern. Selbst in der Beschwerde fehlt im Übrigen aber jeglicher Hinweis darauf, dass solche Forderungen der Mutter existierten, sodass jedenfalls nicht die Relevanz des behaupteten Ermittlungs- und Feststellungsmangels aufgezeigt wird.

2.4.1. Seiner Heranziehung zum Kostenersatz nach § 10 SHG hält der Beschwerdeführer wie bereits im Verwaltungsverfahren entgegen, seine Mutter habe ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht iSd. § 143 Abs. 1 ABGB gröblich vernachlässigt, weil sie ihn unmittelbar nach der Geburt zu Pflegeeltern gebracht und in deren Betreuung belassen hätte. Sie hätte sich auch im Übrigen nicht um ihn gekümmert.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.4.2. Auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen, oben wiedergegebenen, Feststellungen über die näheren Umstände, unter denen der Beschwerdeführer von seiner ledigen, in einem Textilbetrieb beschäftigten, Mutter kurz nach der Geburt zu Pflegeeltern gegeben wurde und bei diesen auch seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht hat, insbesondere der Feststellungen über die regelmäßige Bezahlung des Pflegegeldes an die Pflegefamilie, ist zunächst nicht davon auszugehen, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers gefährdet gewesen wäre. Für eine Gefährdung des Kindeswohls geben auch die im Verwaltungsakt erliegenden Teile des den Beschwerdeführer betreffenden Jugendwohlfahrtsaktes keinerlei Hinweis, insbesondere ergibt sich daraus auch kein Hinweis darauf, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in eine Pflegefamilie jugendwohlfahrtsbehördlichen Bedenken begegnet wäre oder die Mutter sich des Wohlergehens des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie nicht versichert hätte. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, soweit sie die Aussagen der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen, sämtlich alten Bekannten der Mutter, betrifft, ist vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2005, Zl. 2002/10/0177, klargestellt hat, ist eine gröbliche Vernachlässigung im Sinne des § 143 Abs. 1 ABGB einer gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 198 StGB gleichzusetzen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht besteht im Regelfall darin, dass jemand eine fällige Unterhaltsschuld nicht erfüllt, obwohl er dies könnte. Dabei erfüllt nicht jede Unterhaltspflichtverletzung das Tatbild, sondern nur eine solche, die "gröblich" ist, also eine nach Ausmaß bzw. Dauer qualifizierte Verletzung.

Vor diesem Hintergrund kann die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer, mag dieser auch den mangelnden Kontakt mit der Mutter als Vernachlässigung seiner Person empfinden, jedenfalls nicht gröblich vernachlässigt, woraus eine Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers als einziges Kind resultiere, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.5. Die Beschwerde rügt schließlich, die belangte Behörde habe verkannt, dass die Höhe des Unterhalts ausschließlich nach ABGB zu ermitteln gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde die speziellen Anordnungen der SHV, deren § 9 Abs. 1 zufolge die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für die Bemessung des Unterhaltes nur dann zum Tragen kommen, wenn in den §§ 10 und 11 SHV für die in Betracht kommenden unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht günstigere Regelungen festgelegt sind. Die belangte Behörde ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Heranziehung zivilrechtlicher Regelungen einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten hätte, als dies nach den Regelungen der SHV der Fall ist, und hat konsequenter Weise den gemäß der SHV ermittelten (geringeren) Betrag vorgeschrieben.

Soweit aber gegen die Berechnung der Unterhaltsbeitragshöhe ins Treffen geführt wird, beim monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers wären zunächst die Eigeneinkünfte der Mutter abzuziehen, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass eine Regelung, derzufolge das Einkommen der Mutter bei der Berechnung der Unterhaltshöhe in Anschlag zu bringen ist, nicht besteht.

2.6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 29. November 2011

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