VwGH 2006/13/0073

VwGH2006/13/007328.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der F Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Februar 2006, Zl. RV/2282-W/05, betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die behauptete Beteiligung der Beschwerdeführerin an einem von der Finanzverwaltung festgestellten "Vorsteuer-Betrugskarussell" im Umfeld der B. GmbH, mit dem der Verwaltungsgerichtshof u.a. schon in dem - Sicherstellungsaufträge gegen andere beteiligte Gesellschaften betreffenden - Erkenntnis vom 4. Juni 2009, 2006/13/0143, 0144, befasst war. Kennzeichnend für das von der Finanzverwaltung festgestellte "Karussell" waren der Import billiger Musik-CDs und anderer Güter aus verschiedenen "Oststaaten" nach Deutschland, deren "künstliche Aufwertung" und anschließender Weiterverkauf unter Geltendmachung entsprechender Vorsteuer und der Austausch der Rechnungen beim schließlichen Export in ein Drittland, von dem aus die Waren wieder zum niedrigen Preis nach Deutschland importiert wurden. Die mit dem genannten Erkenntnis bestätigten Bescheide der belangten Behörde stützten sich u.a. darauf, dass die dem Vorsteuerabzug zugrunde gelegten Rechnungen nicht die tatsächlich beabsichtigten Entgelte ausgewiesen hätten, die beschwerdeführenden Gesellschaften mit den fakturierten Produkten keine ernst gemeinten Geschäfte getätigt und die Zahlungsflüsse nur der Verschleierung der Scheingeschäfte gedient hätten und der Exportleiter der Beschwerdeführerinnen zu 2006/13/0143, 0144 auf näher beschriebene Weise in die Aufrechterhaltung des "Karussells" involviert gewesen sei.

Im Fall der nunmehr beschwerdeführenden Partei wurden in einer Niederschrift vom 21. August 2003 über das Ergebnis einer Zeiträume der Jahre 2002 und 2003 betreffenden UVA-Prüfung zunächst Feststellungen getroffen, in denen die Beschwerdeführerin nicht vorkam. Unter "Allgemeines" wurde einleitend dargestellt, die minderwertige Ware sei aus verschiedenen "Oststaaten" nach Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von "dubiosen Lizenzgebühren" in enormer Höhe künstlich "aufgewertet" und nach Österreich weiterverkauft worden. Die österreichischen Abnehmer der Produkte (nach den weiteren Ausführungen des Prüfers letztlich die B. GmbH) hätten die Billigstprodukte zu weit überhöhten Preisen gekauft und "an diverse inländische Abnehmer" (nach den weiteren Ausführungen in der Niederschrift die dort so genannten "Exportfirmen", zu denen die Beschwerdeführerin gehörte) weiterverkauft. Nach Ansicht des Prüfers handle es "sich hiebei um ein Vorsteuer-Betrugskarussell, bei dem die für die beteiligten Firmen handelnden Personen sowohl den Import (Beginn des Karussells) als auch den Export (Ende des Karussells) kontrollieren, steuern und organisieren, sowie Leistungen verrechnen bzw. vortäuschen, die nie erbracht wurden." Das Karussell beginne mit der "Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn" und finde seinen erfolgreichen Abschluss "mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben".

Dem folgten Feststellungen über die Wege, auf denen die CDs, aber auch andere Waren, mit denen die Beschwerdeführerin den weiteren Feststellungen nach nichts zu tun hatte, aus nicht näher bezeichneten "Oststaaten" über Deutschland zur B. GmbH in Wien gelangt seien ("Feststellungen zu den Warenlieferungen BRD-Österreich"). Die dazwischen liegende künstliche Wertsteigerung habe sich infolge Verrechnung von Lizenzgebühren, Komplettierungs- und Veredelungskosten durch eine in Wien registrierte, inzwischen amtswegig gelöschte Gesellschaft ergeben, wobei die angebliche Barzahlung der fakturierten Beträge seitens der Empfänger dieser Rechnungen nicht wirklich erfolgt sei. Bei den CDs habe sich der Stückpreis dadurch von EUR 0,14 auf EUR 7,90 erhöht. Die auf diese Weise aufgewerteten Waren seien "vermutlich mit geringem Aufschlag" und ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. an die B. GmbH weiterfakturiert worden, die sie ihrerseits an Abnehmer wie die Beschwerdeführerin weiterverkauft habe ("Weiterfakturierung an die Exportfirmen").

In "Feststellungen zu den handelnden Personen" wurden schließlich die Verflechtungen und das zum Teil nur vermutete Zusammenwirken zwischen den Lieferanten der B. GmbH, der die wertsteigernden Leistungen in Rechnung stellenden Gesellschaft in Wien, der B. GmbH selbst und von ihr u.a. der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Abnehmern in der Slowakei und in Kuwait dargestellt.

Ein letzter, die "Exportfirmen" betreffender Abschnitt der Ausführungen zum Sachverhalt in der Niederschrift lautete (in der teilweise anonymisierten Wiedergabe im angefochtenen Bescheid) wie folgt:

"Zwischen der (Bw.) und der Firma B. wurde eine Zusammenarbeitsvereinbarung, gültig ab 1.4.2002, über den Vertrieb von ...-Produkten abgeschlossen, welche am 8.5.2002 auf den Vertrieb von Musik CDs für die Märkte Russische Föderation und Ukraine ausgeweitet wurde, wobei bemerkenswert ist, dass

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