VwGH 2005/13/0154

VwGH2005/13/015430.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der C Ges.m.b.H. in W, vertreten durch die Schulyok Unger & Partner Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. September 2005, Zl. RV/1439-W/05, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen von ihr als Abrechnungsbescheid gedeuteten Bescheid des Finanzamts, dem die Verrechnung einer Konkursforderung gegen einen nach Zwangsausgleich und Konkursaufhebung geltend gemachten Anspruch aus einer nachträglichen Berichtigung von Umsatzsteuer wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts zugrunde lag. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, bei der konkursrechtlichen Beurteilung einer Umsatzsteuergutschrift, die auf Grund einer Berichtigung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 UStG entstanden sei, liege der dafür maßgebliche Sachverhalt im ursprünglichen Leistungsaustausch. Liege der Leistungsaustausch wie im gegenständlichen Fall vor der Konkurseröffnung und führe die nachträgliche Entgeltsminderung zu einer sonstigen Gutschrift, so werde diese nicht nach dem Zeitpunkt der Entgeltsminderung, sondern nach Maßgabe des Zeitpunktes der Ausführung des Umsatzes des Gemeinschuldners als Konkursgutschrift einzustufen sein. Der Meinung der beschwerdeführenden Partei, als maßgeblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit anzusehen, sodass die aus der Berichtigung resultierende Gutschrift eine Forderung der Masse darstelle, folge die belangte Behörde auch deshalb nicht, weil Masseforderungen "typischerweise" aus Dispositionen des Masseverwalters resultierten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in dem hg. Erkenntnis vom 21. September 2006, 2006/15/0072, mit der auch im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfrage auseinander gesetzt und sie im Sinne nicht der von der belangten Behörde, sondern der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht beantwortet (vgl. inzwischen auch die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2006, 2006/13/0035, vom 20. Februar 2008, 2005/15/0153, vom 23. April 2008, 2005/13/0115, und - mit Abgrenzung gegenüber Berichtigungen auf Grund erfolgreicher Mängelrügen - vom 20. Mai 2010, 2005/15/0163).

Aus den in dem Erkenntnis vom 21. September 2006, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen war auch im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. März 2011

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