VwGH 2005/13/0126

VwGH2005/13/012626.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der V in W, vertreten durch gmc-unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1041 Wien, Schwindgasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Juli 2005, Zl. RV/1418-W/04, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2002, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §295a;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BAO §295a;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er sich auf die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1995 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einerseits Bescheide des Finanzamts, mit denen zuvor erlassene Bescheide betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 1995 gemäß § 295a BAO zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert wurden. Andererseits gab sie der Berufung der Beschwerdeführerin gegen Bescheide des Finanzamts betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 2002 hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht und hinsichtlich der Einkommensteuer im strittigen Punkt nicht Folge.

Strittig ist einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abänderung der das Jahr 1995 betreffenden Bescheide gemäß § 295a BAO und andererseits die Frage, ob bei der Vermietung der im angefochtenen Bescheid als "Wohnung 1" bezeichneten Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin in den Streitjahren Liebhaberei vorlag.

Die belangte Behörde begründete ihre diesbezüglichen Erwägungen im Anschluss an eine Darstellung des Verfahrensganges und abstrakte Rechtsausführungen fallbezogen u.a. damit, dass - abgesehen von der Frage der Unwägbarkeit einer vorzeitigen Beendigung der Vermietungstätigkeit Ende 2003 - selbst bei auf Dauer geplanter Vermietung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von rund 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erzielen gewesen sei, wobei sie sich auch mit vorgelegten Prognoserechnungen der Beschwerdeführerin auseinander setzte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Was die Abänderung der das Jahr 1995 betreffenden Bescheide gemäß § 295a BAO anlangt, so hat die belangte Behörde in der Begründung ihrer Entscheidung an zwei Stellen (Seite 18 unten und Seite 19 oben) des angefochtenen Bescheides ausgeführt, das "rückwirkende Ereignis", das die Abänderung rechtfertige, sei die Aufgabe der Vermietung der Wohnung vor Erreichen eines Gesamtüberschusses gewesen. Hiezu ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343, zu verweisen, wonach ein derartiges Verhalten - in dem mit dem zitierten Erkenntnis entschiedenen Fall der Verkauf der bis dahin vermieteten Eigentumswohnung - im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vermietung nach dem Maßstab des § 2 Abs. 4 der Liebhaberei-Verordnung kein Ereignis im Sinne des § 295a BAO ist. Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinsichtlich der Jahre 1996 bis 2002 hat die belangte Behörde an einzelnen Stellen der Bescheidbegründung sachliche Kritik an den Prognosen geübt, mit denen die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis eines erwartbaren Gesamtüberschusses bei auf Dauer geplanter Vermietung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes antrat. Wenn die belangte Behörde diese Prognosen mit dem Ergebnis eines Gesamtüberschusses innerhalb von (zuletzt) rund 18 Jahren als unrealistisch einstufte, weil ein Mietausfallswagnis, obwohl es sich schon einmal verwirklicht hatte, überhaupt nicht berücksichtigt wurde und die Werbungskosten der letzten Jahre, an denen sich die revidierte Prognose der Beschwerdeführerin orientierte, nur noch aus Steuerberatungskosten und Gebühren bestanden, sodass künftig notwendig werdende Anschaffungen und von der Gebäudeversicherung nicht gedeckte Instandsetzungen nicht berücksichtigt gewesen seien, und wenn die belangte Behörde überdies auf den Widerspruch zwischen dem Vorbringen über sinkende Mietzinse und der Prognose steigender Miteinnahmen verwies, so verstieß sie damit nicht gegen Denkgesetze. Die Beschwerde begegnet diesen Teilen der Bescheidbegründung nur mit allgemein gehaltenen Argumenten zum Ausmaß des Mietausfallsrisikos, womit dessen Existenz nicht widerlegt wird, mit dem nochmaligen Hinweis, es seien "die durchschnittlichen Kosten der Vorjahre angenommen worden", und mit der Behauptung, ein "Großteil eventuell anfallender Werbungskosten" sei durch die Versicherung gedeckt, die "eine Feuerversicherung, Leitungswasserversicherung, eine Sturmschadenversicherung und eine Haftpflichtversicherung"

umfasse, wobei "mit größeren Schäden ... zum derzeitigen Zeitpunkt

nicht zu rechnen gewesen" sei. Die Kritikpunkte, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, werden dadurch nicht entkräftet. Die abschließende Behauptung in der Beschwerde, "selbst unter Berücksichtigung von zusätzlichen Leerständen und unvorhergesehenen notwendigen Reparaturen" hätte sich innerhalb eines absehbaren Zeitraumes noch immer ein Gesamtüberschuss ergeben, lässt die Einwände der belangten Behörde hinsichtlich der die Entwicklung der Mieteinnahmen betreffenden Annahmen unberührt und ist völlig unkonkret, wobei die Konkretisierung aber schon im Verwaltungsverfahren zu erfolgen gehabt hätte.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher insoweit, als sie die Jahre 1996 bis 2002 betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Jänner 2011

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