Normen
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Mai 2010 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines vom 11. November 2004 bis 10. Jänner 2005 gültigen Visums C der Österreichischen Botschaft Belgrad in das Bundesgebiet eingereist sei.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. Jänner 2005 den österreichischen Staatsbürger R.M. geheiratet habe, habe sie - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, welcher ihr bis 23. Februar 2006 erteilt worden sei. Im Zuge eines Verlängerungsantrages sei hervorgetreten, dass R.M. wieder mit seiner geschiedenen Ehefrau, von welcher er sich am 18. Oktober 2004 habe scheiden lassen, sowie den zwei gemeinsamen Kindern und seiner Schwester gemeinsam gemeldet sei.
Infolge diverser Eheschließungen und Namensänderungen habe die Beschwerdeführerin bereits sechs Familien- und zwei Vornamen geführt, die sie in ihrem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 25. Jänner 2005 verschwiegen habe. Weiters sei evident, dass die Beschwerdeführerin bereits am 5. Oktober 1994 eine Scheinehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen habe, die mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 29. August 1996 für nichtig erklärt worden sei.
Die (gegenständliche) Ehe sei am 4. Juli 2007 rechtskräftig geschieden worden. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Ehe eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel und Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erlangen. Sie habe familiäre Bindungen zu ihren beiden volljährigen Kindern, mit denen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebe.
Am 14. Mai 2007 seien die Beschwerdeführerin und R.M. vernommen worden; dabei sei es neben durchaus übereinstimmenden Angaben auch zu gravierenden Widersprüchen gekommen:
Während die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie R.M. im Frühling 2004 bei einer Hochzeit außerhalb von Wien kennengelernt habe, habe R.M. ausgesagt, sie hätten sich im Dezember 2004 bei "irgendeinem Fest" nach seiner Erinnerung in Wien 21 kennengelernt. Die Beschwerdeführerin habe das richtige, R.M. das falsche Hochzeitsdatum genannt. Während R.M. behauptet habe, bei der Hochzeit seien außer dem Sohn und der Tochter noch "irgendwelche Verwandte anwesend gewesen", habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht wisse, warum ihr Sohn nicht bei der Eheschließung dabei gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Hochzeitsfeier angegeben, dass diese in einem chinesischen Lokal stattgefunden, R.M. die Rechnung bezahlt habe und die Ehepartner als Geschenke von den Kindern der Beschwerdeführerin einen Blumenstrauß und je ein buntes T-Shirt erhalten hätten. Demgegenüber habe R.M. behauptet, dass die Hochzeitsfeier in einem Kaffeehaus stattgefunden, der Sohn der Beschwerdeführerin alles bezahlt und die Beschwerdeführerin von ihrer Familie "irgendetwas in einer Schachtel" geschenkt bekommen habe.
Während R.M. behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei voriges Jahr nur einmal mit ihrem Sohn in dessen PKW nach Serbien gefahren, habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie in jenem Jahr dreimal in Serbien gewesen und mit dem Bus dorthin gefahren sei. R.M. wisse nicht, wie die Eltern der Beschwerdeführerin hießen und wo diese wohnten; er habe zu den beiden nie Kontakt gehabt. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass R.M. einmal im Sommer 2005 mit der Beschwerdeführerin deren Eltern in Serbien besucht habe. Während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, dass sie zwei Brüder habe, bereits einmal verheiratet gewesen sei und ihre Kinder 34 und 32 Jahre alt seien, habe R.M. angegeben, dass die Beschwerdeführerin seines Wissens einen Bruder habe, bereits zweimal verheiratet gewesen sei und deren Kinder 32 und 26 bzw. 27 Jahre alt seien.
Die Beschwerdeführerin - so die belangte Behörde weiter - habe nicht gewusst, wann R.M. geboren worden sei, und habe seine Wohnanschrift, an der sie ein halbes Jahr gemeldet gewesen sei, nicht nennen können. Sie habe auch nicht gewusst, wie die Eltern von R.M. hießen oder wann diese gestorben seien. Die Beschwerdeführerin kenne die Familie von R.M. nicht und "wisse auch über Geschwister nichts". R.M. habe angegeben, dass er eine Schwester habe, die seit Jänner 2006 bei ihm lebe; die Beschwerdeführerin habe jedoch keinen Kontakt zu dieser gehabt. Es sei jedoch - so die belangte Behörde - aktenkundig, dass die Schwester von R.M. bereits seit 2002 an der Anschrift von R.M. in Wien 20 wohne, sich auch zeitgleich mit der Beschwerdeführerin und R.M. dort am 13. Mai 2005 abgemeldet und sich am selben Tag mit ihnen in der Wohnung in Wien 16 angemeldet habe.
Zur Wohnung in Wien 16 habe die Beschwerdeführerin behauptet, die Waschmaschine sei im Badezimmer gestanden und die Strom- und Gasrechnung habe alle zwei Monate etwa EUR 150,-- bis EUR 200,-- betragen; R.M. hingegen habe vorgebracht, dass die Küche der Standort der Waschmaschine gewesen sei und sie alle zwei Monate etwa EUR 260,-- für Strom und Gas bezahlt hätten.
Während die Beschwerdeführerin behauptet habe, eine Tätowierung am linken Unterarm zu haben, habe R.M. vorgebracht, keine Tätowierung an ihr bemerkt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie vor zwei Tagen den letzten Kontakt zu R.M. gehabt habe; sie habe ihn in ihrer Pause besucht und mit ihm über ihre Probleme gesprochen. R.M. hingegen habe ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin zuletzt vor zwei Monaten gesehen habe, als sie "Papiere" für das Visum gebraucht habe; zwei Tage vor der Befragung habe er sie nicht persönlich gesehen.
Bei einer Erhebung an der ehelichen Wohnanschrift in Wien 20 am 6. Juni 2007 seien zwei Wohnungsnachbarn befragt worden. Die eine Nachbarin habe angegeben, dass sie die Familie von R.M. bereits lange kenne und auch wisse, dass es in der Ehe (von R.M. und seiner geschiedenen Frau D.) Probleme gegeben habe. D. sei Ende 2004 für etwa ein Jahr aus der Wohnung ausgezogen. Die Nachbarin habe diesen Zeitpunkt deshalb relativ genau in Erinnerung, weil sie damals nach einem längeren Krankenhausaufenthalt in ihre Wohnung zurückgekehrt sei. R.M. habe dann mit seinem jüngsten Sohn alleine in der Wohnung gewohnt; dies wisse die Nachbarin, weil sie sich öfters mit dem Sohn unterhalten habe. Von einer neuerlichen Eheschließung des R.M. habe der Sohn nie etwas erzählt. Unter Vorhalt des Fotos der Beschwerdeführerin habe die Nachbarin angegeben, dass sie diese mit Sicherheit noch nie im Haus gesehen habe.
Bei einer Vernehmung am 30. August 2007 - so die belangte Behörde weiter - habe die Nachbarin diese Angaben bestätigt.
Ein weiterer Nachbar habe angegeben, dass er seit dreißig Jahren im Haus wohne und mit den Begebenheiten vertraut sei. R.M. habe sich vor über zwei Jahren für einige Monate von D. getrennt; während dieser Zeit sei jedoch keine andere Frau bei R.M. eingezogen. Unter Vorhalt eines Fotos der Beschwerdeführerin habe der Nachbar angegeben, dass er diese noch nie gesehen und dass sie mit Sicherheit nie in der Wohnung von R.M. gewohnt habe. R.M. habe dem Nachbarn gegenüber nie erwähnt, dass er wieder geheiratet habe.
In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2007 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie seit April 2006 von R.M. getrennt sei. Aufgrund ihrer Dienstzeiten habe sie kaum Hausparteien angetroffen oder gar mit solchen Kontakt gehabt. Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei lediglich deshalb erfolgt, weil die Beschwerdeführerin aus praktischen Gründen - wie Wohnungsnähe zum Arbeitsplatz und Betreuung des Enkelkindes - öfters bei ihrer Tochter verblieben sei; dies habe R.M. missfallen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Vernehmung am 21. Dezember 2007 angegeben, dass die Beschwerdeführerin kurz in Wien 20 mit R.M. gewohnt habe; sie habe die Beschwerdeführerin dort niemals besucht, weil sie wütend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin geheiratet habe und nun nicht mehr auf ihr Kind (das Enkelkind der Beschwerdeführerin) aufpassen könne. Die Beschwerdeführerin habe sie jedoch alle vierzehn Tage besucht; R.M. sei zu diesen Besuchen nicht mitgekommen, habe die Beschwerdeführerin jedoch meist abgeholt. Anschließend habe die Beschwerdeführerin mit R.M. in Wien 16 gewohnt, wo die Tochter sie etwa fünf- oder sechsmal besucht habe; dort sei auch immer R.M. und manchmal auch der Sohn, dessen Namen sie nicht kenne, anwesend gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei. Anfang Dezember 2006 habe ihr die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sich D. wieder bei R.M. gemeldet und dieser sich daher verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe oft bis 1.00 Uhr arbeiten müssen und dann bei der Tochter übernachtet, weil die Tochter in der Nähe (der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin) wohne. Deswegen sei es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern gekommen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei auch bei der Hochzeit anwesend gewesen; die Rechnung habe ihr Bruder bezahlt. Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Frühjahr 2006 von R.M. getrennt und wohne seither bei der Tochter. Die Tochter wisse nicht, wann die Ehe geschieden worden sei.
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe bei seiner Vernehmung am 21. Dezember 2007 angegeben, er habe die Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung in Wien 20 - wo sie nur kurze Zeit mit R.M. gelebt habe - ein- bis zweimal besucht. Bei diesen Besuchen seien immer R.M., dessen Schwester und ein Kind im Alter von etwa 12 Jahren anwesend gewesen. In der Wohnung in Wien 16 habe der Sohn die Ehepartner nie besucht. Erst als die Beschwerdeführerin dort ausgezogen sei, habe er ihr geholfen, ihre Sachen zur Schwester (der Tochter der Beschwerdeführerin) zu bringen. Der Sohn der Beschwerdeführerin habe bei der Hochzeitsfeier die Rechnung bezahlt.
Bei einer Vernehmung am 7. April 2008 habe D. angegeben, dass sie von R.M. geschieden sei; seit zwei Jahren lebten sie jedoch wieder gemeinsam in der Wohnung in Wien 20. D. habe sieben Monate lang nicht in der Wohnung in Wien 20 gelebt; im Juni oder Juli 2005 sei D. in die Wohnung zurückgekehrt. R.M. habe dort mit den beiden Söhnen und seiner Schwester, die vor zwei Jahren ausgezogen sei, gelebt. Der zweite Sohn sei nicht ausgezogen. D. wisse nicht, ob R.M. in dieser Zeit geheiratet habe, weil sie weder zu ihm noch zu den Kindern Kontakt gehabt habe. Ihr Sohn habe ihr zwar "etwas erzählt", aber sie kenne die Beschwerdeführerin nicht.
Bei einer Vernehmung am 26. August 2009 habe ein durch die Beschwerdeführerin beantragter Zeuge angegeben, dass er R.M. im August 2005 einmal in einer Wohnung in Wien 16 besucht habe; seit wann er dort lebe, wisse er nicht. Die Beschwerdeführerin sei auch anwesend gewesen; außer den Ehepartnern sei niemand in der Wohnung gewesen. Nach diesem Besuch habe er keinen Kontakt mehr zu R.M. gehabt. Letztes Jahr habe er die Beschwerdeführerin auf einem Markt in Wien 20 wieder getroffen; sie habe ihm erzählt, dass sie mit R.M. nicht mehr zusammen sei. R.M. sei zuvor mit einer anderen Frau verheiratet gewesen, weshalb der Zeuge ziemlich überrascht gewesen sei, als R.M. dann plötzlich mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei. Über die Ehe könne er nichts sagen, weil er die Beschwerdeführerin nur einmal gesehen und eigentlich nichts mit ihr gesprochen habe. Er wisse auch nicht, ob die Ehe eine Scheinehe gewesen sei oder nicht.
Eine weitere von der Beschwerdeführerin - als "enge Bekannte" - beantragte Zeugin habe am 26. August 2009 angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin aus einem Lokal, in dem die Beschwerdeführerin ständig und die Zeugin ein- oder zweimal gearbeitet habe, kenne. Im Sommer 2005 habe die Beschwerdeführerin angerufen, weil sie krank gewesen sei. Die Zeugin habe sie daraufhin in der Wohnung in Wien 16 besucht. R.M. sei auch dort gewesen, sei jedoch bald gegangen, als die Zeugin gekommen sei. Die Zeugin wisse nicht, ob R.M. dort gewohnt habe. Außer den Ehepartnern habe sie niemanden in der Wohnung gesehen. Über die Ehe könne sie nichts sagen, sie würde sich "auf keinen Fall als enge Bekannte" der Beschwerdeführerin "bezeichnen".
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass lediglich "aufgetretene Widersprüchlichkeiten", nicht jedoch zahlreiche Übereinstimmungen berücksichtigt worden seien und auch die Kinder der Beschwerdeführerin übereinstimmend ein gemeinsames Familienleben angegeben hätten.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die aufgezeigten Widersprüche bei den Vernehmungen der Beschwerdeführerin und R.M. für sich sprächen. "Nicht nur die offenbar ausgeprägte Unkenntnis der Ehepartner über wesentliche, unmittelbar private Umstände des jeweils anderen", sondern auch erhebliche Differenzen hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens, der Besuche bei den Eltern der Beschwerdeführerin in Serbien, der Anwesenheit des Sohnes bei der Eheschließung, der Hochzeitgeschenke, der Ausstattung und der Kosten der angeblich ehelichen Wohnung und des letzten Treffens der Ehepartner hätten nachhaltig den Eindruck hinterlassen, dass hier ein gemeinsames Ehe- und Familienleben lediglich konstruiert worden sei, um die Behörde von einer aufrechten Ehe zu überzeugen. Anders seien derartige Widersprüche nämlich nicht zu erklären. Es sei durchaus auch zu übereinstimmenden Aussagen gekommen, doch liege es im Wesen einer Scheinehe, dass sich die Ehepartner vor Vernehmungen absprächen.
Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin den beiden Nachbarn der Wohnung in Wien 20 völlig unbekannt gewesen sei und beide darauf beharrt hätten, dass diese dort weder wohne noch jemals gesehen worden sei; dies, obwohl die Beschwerdeführerin dort beinahe ein halbes Jahr gemeldet gewesen sei.
Auch die Angaben von D. stünden diesbezüglich in völliger Übereinstimmung mit den Angaben der befragten Nachbarn und stellten ein völlig anderes Bild der Lebensumstände und Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und von R.M. dar, als diese dies darzulegen versucht hätten.
Auch die befragten Zeugen hätten die belangte Behörde nicht von einem aufrechten Ehe- und Familienleben überzeugen können. Wenn die Tochter der Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie R.M. seit dem Frühjahr 2004 kenne, bestätige sie zwar die Angaben der Beschwerdeführerin, widerspreche jedoch jenen von R.M. Überdies sei die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2004 in Österreich weder gemeldet gewesen, noch habe sie nach der Aktenlage über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel verfügt. Soweit die Tochter der Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie diese in der Wohnung in Wien 16 fünf- oder sechsmal besucht habe, wo auch immer R.M. anwesend gewesen sei, so widerspreche dies den Zeugenaussagen der Nachbarn der Wohnung in Wien 20 und von D., welche ausgesagt hätten, dass R.M. ständig in Wien 20 gewohnt habe. Auffällig sei auch, dass R.M. das Alter der Tochter der Beschwerdeführerin nicht einmal annähernd habe nennen können, was bei der Anzahl der behaupteten Kontakte "eigentümlich" anmute. Auch habe die Tochter der Beschwerdeführerin die Anwesenheit ihres Bruders (des Sohnes der Beschwerdeführerin) bei der Hochzeit behauptet, was die Beschwerdeführerin in Abrede stelle.
Die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin erweise sich ebenfalls als "widersprüchlich". Dieser habe zweimal angegeben, dass er auch die Schwester von R.M. kenne, weil sie bei seinen Besuchen bei der Beschwerdeführerin in der Wohnung in Wien 20 anwesend gewesen sei. Dies stehe jedoch im Gegensatz zu den Angaben von R.M. und der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin die Schwester von R.M. nie gesehen habe und nicht kenne. Soweit der Sohn der Beschwerdeführerin weiters behaupte, dass er bei der Hochzeitsfeier bezahlt habe, so widerspreche dies ebenfalls den Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch habe er angegeben, dass R.M. nie bei der Familie der Beschwerdeführerin in Serbien gewesen sei, was den Behauptungen der Beschwerdeführerin widerspreche.
Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin erschienen somit nicht glaubwürdig, sondern hätten eher den Eindruck hinterlassen, der Beschwerdeführerin "behilflich" sein zu wollen.
Die beiden weiteren Zeugen, welche von der Beschwerdeführerin als "zwei enge Bekannte" bezeichnet worden seien, hätten sich im Zuge der Vernehmungen als äußerst oberflächliche Bekanntschaften herausgestellt. Zu einem allfälligen Ehe- oder Familienleben hätten die beiden keinerlei Angaben machen können. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme vom 10. September 2009, dass die "Besuchskontakte vor Juli 2005" stattgefunden hätten, hätten die beiden Zeugen von Juli bzw. August 2005 gesprochen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei "in sich nicht schlüssig und frei von Widersprüchen". Bei ihrer Vernehmung habe die Beschwerdeführerin darzustellen versucht, dass der Grund der Trennung von R.M. im März bzw. April 2006 der Umstand gewesen sei, dass sie bis nach Mitternacht habe arbeiten müssen, die Wohnung in Wien 20 sehr weit weg von ihrem Arbeitsplatz in Wien 3 gewesen sei und sie deshalb bei ihrer Tochter übernachtet habe; dort habe sie auch manchmal ihr Enkelkind vom Kindergarten abgeholt. Dies habe R.M. nicht gefallen, und er habe "die Trennung wollen". Dieses Vorbringen stehe jedoch mit den Meldedaten insofern im Widerspruch, als im Zeitraum vom 13. Mai 2005 bis 28. März 2006 der eheliche Wohnsitz in Wien 16 gewesen sei, was die Beschwerdeführerin auch mehrfach betont habe. Wäre dieses "Nichtnach-Hause-Kommen" der Grund für die Trennung gewesen, dann hätte es sich um die Wohnung in Wien 16 und nicht um jene in Wien 20 handeln müssen. Unter weiterer Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Straßennahmen der Wohnung in Wien 20 nicht habe nennen können, verstärke sich "der Eindruck der reinen Konstruktion des Familienlebens".
Solcherart sei der Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der bereits einmal eingegangenen Scheinehe - keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen. Unter Berücksichtigung aller aktenkundigen Beweismittel sei es daher als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe geschlossen habe, um ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erhalten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass solcherart der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben.
Es sei zwar angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und des Zugangs zum Arbeitsmarkt eine Scheinehe schließe.
Was die privaten Interessen der Beschwerdeführerin anlange, so erwiesen sich diese als nicht besonders ausgeprägt. Nahezu ihr gesamter Aufenthalt stütze sich auf das genannte Fehlverhalten, ebenso ihr seit 1. März 2005 durchgehendes Beschäftigungsverhältnis. Die familiäre Bindung zu den beiden Kindern werde insofern relativiert, als diese längst volljährig seien und mit ihren Familienangehörigen jeweils im eigenen Haushalt lebten. Dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat nicht möglich sein sollte, sei nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin sei eine erwachsene Frau im arbeitsfähigen Alter, die jahrzehntelang in ihrer Heimat gelebt habe. Solcherart sei ihr eine Rückkehr und Reintegration zweifelsfrei zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei weder als ausgeprägt integriert zu bezeichnen, noch erreichten ihre privaten Interessen ein derartiges Gewicht, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation andererseits vor Ablauf der festgesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Berufung ausgeführt, dass die Behörde erster Instanz ausschließlich auf die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Beschwerdeführerin und R.M. eingegangen sei, ohne auf die zahllosen Übereinstimmungen Bedacht genommen oder diese in irgendeiner Form relativiert zu haben. Die belangte Behörde habe die mangelhafte Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz "kritiklos übernommen" und sei nicht auf die in der Berufung aufgezeigten Sachargumente eingegangen. Die belangte Behörde versuche, Widersprüchlichkeiten aufzuzeigen; dabei fehle auch hier "eine Abwägung jener" von der Beschwerdeführerin und R.M. "übereinstimmenden Aussagen", welche den Schluss nahelegten, dass die Ehepartner eine "ordentliche Ehe" eingegangen seien. Hätten die Beschwerdeführerin und R.M. tatsächlich eine Absprache vorgenommen, so wären keine Widersprüchlichkeiten bei unwesentlichen Ereignissen hervorgekommen. Gerade die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten "in unwesentlichen Belangen" - wie beispielsweise wann und wo sich die Ehepartner kennengelernt hätten, das Hochzeitsdatum, welche Verwandte bei der Hochzeit anwesend gewesen seien, wer die Hochzeit bezahlt habe - zeigten auf, dass im konkreten Einzelfall keine Absprache stattgefunden habe. Bei einer gänzlichen Übereinstimmung der Aussagen hätte man auf eine Absprache schließen müssen. "An den Haaren herbeigezogen" erscheine die weitere Argumentation der belangten Behörde, eine Widersprüchlichkeit darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Kindern einen Blumenstrauß und je ein buntes T-Shirt bekommen habe, während R.M. vermeint habe, die Beschwerdeführerin habe "irgendetwas in einer Schachtel" von deren Familie erhalten. Wenn die belangte Behörde darin eine Widersprüchlichkeit erblicke, so habe sie die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und eine gesetzwidrige und nichtige Beweiswürdigung vorgenommen.
Die belangte Behörde habe zwar eine Beweisergänzung durchgeführt, aber die aufgetretenen Beweisergebnisse zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht richtig gewürdigt. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin hätten bestätigt, dass diese mit R.M. zusammenlebe, und die Tochter habe sogar ausgesagt, dass sie mit dieser Ehe "gar nicht so einverstanden" gewesen sei; der Tochter der Beschwerdeführerin sei somit als Zeugin besondere Glaubwürdigkeit beizumessen. Aus welchen Gründen die Aussagen der beiden Kinder der Beschwerdeführerin und der von ihr beantragten Zeugen nicht glaubwürdig seien, habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargestellt.
Aus dem gesamten Akteninhalt gehe hervor, dass es eigentlich keine einzige konkrete Belastungsaussage gebe. Selbst die Aussagen der beiden Nachbarn seien letztlich nicht geeignet, eine Scheinehe anzunehmen. Es liege keine schlüssige Beweiswürdigung vor, wenn die belangte Behörde vermeine, aus den Aussagen der Nachbarn, dass sie die Beschwerdeführerin nicht gesehen hätten, sei zwingend zu schließen, dass die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihre Beweiswürdigung unter anderem auf die Ergebnisse einer am 6. Juni 2007 an der angeblich ehelichen Wohnanschrift in Wien 20 durchgeführten Hauserhebung gestützt. Dabei gaben zwei Wohnungsnachbarn unter anderem übereinstimmend an, dass sie die Beschwerdeführerin noch nie im Haus gesehen hätten; die Nachbarin wiederholte diese Aussage bei ihrer Vernehmung am 30. August 2007. Dies wird auch durch die Aussage der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die belangte Behörde ebenfalls ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, bestätigt.
Außerdem hat die belangte Behörde auf die Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und von R.M. verwiesen. Wenngleich sich manche Abweichungen der Angaben der Beschwerdeführerin und von R.M. anlässlich der behördlichen Befragung auf Details beziehen mögen, die nicht jedermann lebhaft in Erinnerung behält, so handelt es sich doch bei einigen widersprüchlichen Angaben - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht um "unwesentliche Belange". Wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich (s. oben unter I.1.) lagen unter anderem widersprüchliche Angaben zu den Anwesenden bei der Hochzeitsfeier, zum Lokal, in dem die Hochzeitsfeier stattgefunden habe, zur Person, die die Feier bezahlt habe, und etwa zu dem Umstand, ob R.M. die Eltern der Beschwerdeführerin jemals getroffen habe oder nicht, vor. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung im Fall des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche Angaben zu erwarten sind (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/18/0506, mwN).
Weiters hat die belangte Behörde die Aussagen des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin in ihrer Beweiswürdigung behandelt und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie diesen keine Glaubwürdigkeit beigemessen hat.
Schließlich hat die belangte Behörde auch die Aussagen der beiden von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen - laut deren Angaben "enge Bekannte" des Ehepaares - bei ihrer Beweiswürdigung berücksichtigt und wiederum plausibel und nachvollziehbar dargestellt, weshalb sie diesen Aussagen, denen tatsächlich nur jeweils ein Besuch bei den Ehepartnern zu entnehmen ist, keine wesentliche Bedeutung zuerkannt hat.
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichthof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit R.M. nie ein gemeinsames Familienleben geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0306, mwN).
3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde im Wesentlichen ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, ein gemeinsames Familienleben mit ihren Kindern im Inland führen zu dürfen, verletzt werde, weil ihre "rechtmäßig erworbene Integration" mit rechtswidriger Gesetzesanwendung vernichtet werde. Das Familienleben der Beschwerdeführerin sei stärker zu gewichten "als etwaige fremdenrechtliche Bestimmungen". Somit sei das Recht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK "als Primärrecht stärker zu gewichten" und habe unmittelbare Vorrangwirkung gegenüber widerstreitenden fremdenpolizeilichen Normen.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie deren familiären Bindungen zu den zwei volljährigen Kindern berücksichtigt hat und zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Das Gewicht ihrer privaten und beruflichen Interessen aufgrund ihres bisherigen Aufenthaltes und - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - ihres Beschäftigungsverhältnisses wird jedoch dadurch gemindert, dass sich diese auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile geht auch das Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ein Recht auf ein Leben in Österreich habe, weil sie "keine Rechte in rechtswidriger Weise erworben" und "gegen kein inländisches Recht verstoßen" habe, ins Leere (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2010, Zl. 2010/18/0123).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Hinzu kommt, dass - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - die Beschwerdeführerin bereits früher - am 5. Oktober 1994 - eine Aufenthaltsehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangen ist, die für nichtig erklärt wurde (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 7 FPG). Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Parteiengehörs rügt die Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe sich in der Berufung darüber beschwert, dass ihr jene Zeugen nicht bekannt gegeben worden seien, die sie angeblich nicht kennen würden. Der Beschwerdeführerin sei keine ausreichende Möglichkeit gegeben worden, auf die Aussagen der ihr nicht bekannt gegebenen Zeugen zu replizieren.
Damit zeigt die Beschwerde allerdings schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, was die Beschwerdeführerin diesen Aussagen entgegnet hätte, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. November 2010
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