VwGH 2010/18/0233

VwGH2010/18/023329.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des J P A in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. Mai 2010, Zl. E1/156.497/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
NAG 2005 §32;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
NAG 2005 §32;
NAG 2005 §43 Abs2;
NAG 2005 §44 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73;
NAG 2005 §74;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer, ein - nach seinem Vorbringen - nepalesischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihre Entscheidung die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels Dokumenten nicht geklärt sei, am 7. August 2003 illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe, der am 28. Dezember 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Jedenfalls seither sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen zu Österreich bestünden offenbar nicht. Er betreibe als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft in Wien 18 ein indisches Lokal; laut einem Sozialversicherungsdatenauszug habe er offene Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. März 2010 nicht bezahlt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Angesichts der festgestellten Umstände sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer illegal in das Bundesgebiet gelange, hier einen Asylantrag stelle, der sich als nicht berechtigt erweise, und auch im Anschluss daran das Bundesgebiet nicht mehr verlasse.

Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers anlange, so sei eine schwerwiegende Integration nicht festzustellen, sei doch der Beschwerdeführer lediglich aufgrund des gestellten Asylantrags zum vorläufigen Aufenthalt im Inland berechtigt gewesen. Auch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht entscheidend zu seinen Gunsten zu veranschlagen, erfordere eine solche doch einen Aufenthaltstitel, über den der Beschwerdeführer nicht verfüge. Ebensowenig sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe, sei die belangte Behörde doch nicht gehalten, mit ihrer Entscheidung bis zum Ausgang dieses Verfahrens zuzuwarten; ein derartiger Antrag könne den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht legalisieren.

Es sei nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer ein Verlassen des Bundesgebietes bzw. allenfalls die Ausreise in seine Heimat, in der er aufgewachsen sei und jahrzehntelang gelebt habe, nicht möglich sein solle. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, offenbar gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter; ihm sei eine Reintegration in seiner Heimat zumutbar. Selbst wenn er dort über keine familiären Bindungen verfüge, unterscheide sich seine Situation in dieser Hinsicht durch nichts von seiner gegenwärtigen Situation in Österreich. Insgesamt sei das dem Beschwerdeführer somit zuzuschreibende private Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet kaum ausgeprägt, keinesfalls wiege es derart schwer, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2003 in das Bundesgebiet gelangt ist und ein von ihm gestellter Asylantrag am 28. Dezember 2009 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte und somit die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe schon im Zuge des Administrativverfahrens dargelegt, dass er mittlerweile beim Landeshauptmann für Wien einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe.

Die belangte Behörde hat dazu allerdings zutreffend angemerkt, dass der bloße Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung den Aufenthalt im Bundesgebiet nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht legalisiert und auch die Anhängigkeit eines Verfahrens darüber der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegensteht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zlen. 2010/18/0178, 0179, mwN). Dies gilt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung -

auch für Anträge gemäß § 44 Abs. 3 und 4 NAG nach der am 1. April 2009 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0175, mwN).

2.1. Die Beschwerde wendet sich erkennbar auch gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in Österreich eine wirtschaftliche und soziale Existenz schaffen habe können und der angefochtene Bescheid die "vom Verfassungsgerichtshof herausgearbeiteten Kriterien eines humanitären Bleiberechtes" verletze.

2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den - aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zwischen August 2003 und Dezember 2009 rechtmäßigen - Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Das Gewicht seiner daraus resultierenden persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wird jedoch dadurch relativiert, dass sein Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig berechtigt war und seit Dezember 2009 unberechtigt ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2010, Zl. 2010/18/0175). Ebenfalls zutreffend ist die belangte Behörde trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers mangels eines Aufenthaltstitels (vgl. § 32 NAG) von keiner nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt ausgegangen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. April 2010, Zl. 2010/18/0057).

Diesen nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er durch seinen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat.

Damit müssen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den genannten öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf erweist sich die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch dann als dringend geboten und somit gemäß § 66 FPG zulässig, wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass das Sozialversicherungsbeitragskonto des Beschwerdeführers keinen Rückstand aufweist.

3. Der belangten Behörde ist auch kein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen, zumal keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Juni 2010

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