VwGH 2010/18/0095

VwGH2010/18/009513.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Februar 2010, Zl. E1/518.591/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs5 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §54 Abs5 Z2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §61 Z2;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Februar 2010 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesch, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 21. August 2001 illegal nach Österreich eingereist. Sein Asylantrag sei im Instanzenzug am 28. März 2002 rechtskräftig abgewiesen worden. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde sei - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Beschluss vom 3. August 2006 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 sei gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, das jedoch im Instanzenzug behoben worden sei, weil der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2004 eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht habe. Deshalb habe die Gefährdungsprognose hinsichtlich seiner Person nicht länger aufrecht erhalten werden können. Unmittelbar vor Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes am 25. Jänner 2005 habe der Beschwerdeführer jedoch von seiner am 31. Dezember 2004 geplanten Eheschließung trotz schriftlicher Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Mitteilung gemacht.

Im Rahmen einer Hauserhebung am 24. Mai 2005 an der Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers hätten mehrere Hausparteien unabhängig voneinander angegeben, der Beschwerdeführer lebe mit Sicherheit nicht ständig in der angegebenen Wohnung. Lediglich eine Hauspartei habe sich überhaupt erinnern können, den Beschwerdeführer einmal im Haus gesehen zu haben. Die Hausparteien hätten jedoch übereinstimmend angegeben, einen ca. 25 Jahre alten Mann - vermutlich "jugoslawischer Herkunft" - gesehen zu haben. In der Wohnung sei nur die Ehefrau angetroffen worden. Sie habe lediglich Kopien der Dokumente des Beschwerdeführers sowie seinen Reisepass, jedoch keine gemeinsamen Fotos - nicht einmal Hochzeitsfotos - vorweisen können. Die in der Wohnung befindlichen männlichen Kleidungsstücke hätten nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Die Ehefrau habe auch einige unglaubwürdige Angaben gemacht, wie beispielsweise, der Beschwerdeführer habe die Wohnung kurz zuvor verlassen, um in die Arbeit zu gehen. Sie wisse jedoch nicht, ob er letzte Nacht in der Wohnung geschlafen habe oder warum er einen Asylantrag gestellt habe. Sie könne auch nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer schon drei Tage nicht mehr in der Wohnung gewesen sei. Letztlich habe die Ehefrau eingeräumt, die Ehe sei auch geschlossen worden, damit der Beschwerdeführer in Österreich bleiben könne bzw. dass auch der Beschwerdeführer zur Eheschließung gedrängt habe.

Am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei dieser mit einem Mitbewohner in Hausschuhen und Hauskleidung beim Kochen angetroffen worden. In der Wohnung seien zwei Schlafstellen eingerichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht erklären können, warum er von seiner Ehefrau getrennt lebe.

Am 10. Juni 2005 habe der Beschwerdeführer einen (Erst-)Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" eingebracht und sich dabei auf die Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau berufen.

Am 29. September 2005 habe sich die Ehefrau fernmündlich bei der Behörde gemeldet und u.a. angegeben, sie habe die Scheidung eingereicht. Es handle sich jedoch um keine Scheinehe, sie habe den Beschwerdeführer gerngehabt, die Ehe sei jedoch der größte Fehler ihres Lebens gewesen.

Auch bei ihrer Vernehmung am 22. November 2005 habe die Ehefrau noch das Eingehen einer Aufenthaltsehe bestritten.

Am 12. Februar 2007 habe sie jedoch niederschriftlich im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, dass sie den Beschwerdeführer zwar aus Liebe geheiratet, dieser ihr gegenüber jedoch zugegeben habe, sie "nur wegen den Papieren" geheiratet zu haben. Sie hätten nie zusammengewohnt und zu keiner Zeit eine aufrechte Ehe geführt. Die Ehe sei nicht vermittelt worden, und sie habe kein Geld erhalten. Der Beschwerdeführer habe ihr jedoch ein Bett um EUR 500,-- gekauft. Seit November 2005 habe die Ehefrau eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie seither zusammenwohne. Am 19. Jänner 2007 sei die Ehe geschieden worden.

Am 27. April 2007 habe die Ehefrau wiederholt, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber zugegeben habe, sie nur für den Erhalt eines Aufenthaltstitels bzw. einer Aufenthaltserlaubnis geheiratet zu haben. Dieser Verdacht sei auch dadurch bestätigt worden, dass sie den Beschwerdeführer etwa vier Monate nach der Eheschließung mit einer anderen Frau in einer eindeutigen Situation erwischt habe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage der Ehefrau zu zweifeln. Sie habe nachvollziehbar erklärt, dass sie mit ehrlichen Absichten in die Ehe gegangen sei, mit dem Beschwerdeführer tatsächlich aber kein gemeinsames Familienleben geführt habe, weil dieser offenbar während aufrechter Ehe ein Verhältnis mit einer anderen Frau gehabt habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Ehefrau das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens bloß vortäuschen sollte. Dies sei ihrerseits sogar geplant gewesen, der Beschwerdeführer habe jedoch andere Absichten gehabt.

Im Gegensatz dazu habe der Beschwerdeführer größtes Interesse daran, das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu verschleiern, weil sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet und darüber hinaus sein Zugang zum Arbeitsmarkt davon abhingen. Zur Untermauerung seiner Ansicht stütze er sich auf jene Wohnungsnachbarn, die öfters einen Mann vermutlich "jugoslawischer Herkunft" im Alter von ca. 25 Jahren mit dunkler Haut- und Haarfarbe gesehen hätten. Diese Beschreibung treffe exakt auf den Beschwerdeführer zu. Mit dieser Behauptung - so die belangte Behörde - sei für den Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen. Einerseits sei der Beschwerdeführer bereits knapp 29 Jahre alt, andererseits sei einem "Durchschnittswiener" durchaus zuzutrauen, den Unterschied zwischen einem "Jugoslawen" und einem "Bengalen" zu erkennen. Da die Behauptungen des Beschwerdeführers im krassen Widerspruch zu den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau stünden, würden sie als reine Schutzbehauptungen gewertet.

Die belangte Behörde habe es daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertige. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit ca. achteinhalb Jahren in Österreich, verfüge hier jedoch über keine familiären Bindungen. Trotzdem sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, insofern rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter annehmen können, weshalb auch die durch den mehr als achtjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Außerdem habe sich nachträglich herausgestellt, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag zu Unrecht erfolgt sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei zudem seit der "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" über seine Beschwerde gegen die rechtskräftige Asylentscheidung abzusprechen, unrechtmäßig. Von daher gesehen hätten seine privaten Interessen gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten. Bei einer Abwägung dieser Interessenlagen ergebe sich somit, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keineswegs schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Da sonst keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde angesichts des gegebenen Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Beschwerde wendet sich erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach "Wiener sehr wohl zwischen dem Aussehen von dunkelhäutigen Jugoslawen und Menschen bengalischer Herkunft unterscheiden können", halte einer objektiven Überprüfung nicht stand. Die Ehe sei auch nicht für nichtig erklärt worden. Die Ehefrau habe selbst angegeben, den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet zu haben; dieser habe "sogar ein gemeinsames Bett" gekauft, die Ehefrau sei jedoch im November 2005 eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger eingegangen. Daraus ergebe sich, dass zu Beginn der Ehe sehr wohl eine Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde geht insbesondere nicht auf die Aussagen der Ehefrau vom 12. Februar 2007 und vom 27. April 2007 ein, wonach der Beschwerdeführer ihr gegenüber zugegeben habe, sie nur geheiratet zu haben, um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, und dass sie nie zusammengewohnt und zu keiner Zeit eine aufrechte Ehe geführt hätten. Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG setzt auch nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde. Es kommt auch nicht auf die zur Ehe führenden Beweggründe des "österreichischen Teils" an, sondern allein auf die Absicht des Fremden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, Zl. 2008/22/0620, mwN). Dass die Ehefrau sich in den Beschwerdeführer verliebt und mit ihm ein Eheleben führen habe wollen, lässt - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht auf das tatsächliche Bestehen einer Familiengemeinschaft iSd Art. 8 EMRK schließen.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis keinen Bedenken. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Auf Grund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.

Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2007/18/0633, mwN). Die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme ist daher gerechtfertigt.

3. Soweit die Beschwerde mit Hinweis auf § 61 Z. 2 iVm § 54 Abs. 1 und Abs. 5 Z. 2 FPG (gemeint offenbar: in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) vorbringt, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei unzulässig, ist ihr zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - nur vorübergehend über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt hat und sein Aufenthalt seit Ablehnung der gegen die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof unrechtmäßig ist. Da dem Beschwerdeführer somit noch nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des § 54 FPG und in weiterer Folge des Aufenthaltsverbots-Verbotsgrundes des § 61 Z. 2 FPG nicht vor. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.

4. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen - unbekämpften - Interessenabwägung begegnet keinem Einwand, und es genügt insoweit, auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. April 2010

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