Normen
Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, aufsichtsbehördlichen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin vom 6. November 2009, mit dem gegenüber dem Mitbeteiligten im Instanzenzug Getränkeabgabe für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzt und ein Antrag des Mitbeteiligten vom 2. April 1998 auf Rückzahlung der Getränkesteuer abgewiesen worden war, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin verwiesen, weil - so die Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides im Kern - in der Zeit zwischen 1. Jänner 2005 und 31. Dezember 2007 Amtshandlungen mit Unterbrechungswirkung nicht gesetzt worden seien. Der erstinstanzliche Festsetzungsbescheid sei erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen, das Recht zur Festsetzung der Getränkeabgabe für die Jahre 1995 bis 2000 somit verjährt. Der auf § 186 Abs. 1 LAO gestützte und vor Ablauf der Bemessungsverjährungsfrist eingebrachte Antrag vom 2. April 1998 berühre die Abgabenfestsetzung nicht. Die Frage der Abgabenfestsetzung hänge weder mittelbar noch unmittelbar von der Frage der Rückzahlung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen ab. Der Antrag vom 2. April 1998 stelle somit keinen Antrag im Sinn des § 158a Abs. 2 LAO dar.
Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/16/0039, zu Grunde lag.
Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch der vorliegend angefochtene Bescheid - durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Das Mehrbegehren betrifft die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, von der die Beschwerdeführerin nach § 24 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. befreit ist.
Wien, am 24. Juni 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
