VwGH 2010/10/0201

VwGH2010/10/020113.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des GK in F, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft (OEG) in 6010 Innsbruck, Colingasse 8/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. August 2010, Zl. U-14.419/2, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und Herstellung des vorschriftsgemäßen Zustandes, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Rodung von 7.000 m2 Auwald auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück nach Maßgabe des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Lageplanes gemäß § 8 lit. c und lit. d iVm § 29 Abs. 2 lit. a Z. 2 und Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005 (Tir NatSchG 2005) versagt und ihm gemäß § 17 Abs. 1 lit. b leg. cit. zur Herstellung des den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes im Einzelnen aufgelistete Maßnahmen aufgetragen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass anlässlich der auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. April 2010 am 10. Juni 2010 durchgeführten Verhandlung an Ort und Stelle festgestellt worden sei, dass das beantragte Vorhaben bereits ausgeführt worden sei. Bei dieser Verhandlung seien Sachverständige aus den Fachgebieten der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Naturkunde, des Forstfaches und der Landwirtschaft beigezogen worden.

Die gegenständliche Grundfläche befinde sich außerhalb von geschlossenen Ortschaften in einem Gebiet, welches in der Biotopkartierung des Landes Tirol mit dem Biotopnamen "Bachgehölz und Grauerlenaue am Omesberger Bach" aufscheine. Es liege im Mündungsbereich des Omesberger Baches in der roten Gefahrenzone. Der Beschwerdeführer habe auf 7.000 m2 etwa 30 Jahre alte Bäume und Sträucher entfernt. Beim Lokalaugenschein hätten im Unterwuchs Reste standortgerechter Strauchgehölzer und in der Überschirmung hauptsächlich Grauerle festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe den Bewuchs zur Schaffung einer mehrschnittigen Wiese dauerhaft beseitigt. Aus arbeitstechnischer Sicht stelle die Entfernung der Bäume und Sträucher eine Agrarstrukturverbesserung dar. Überdies habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Förderung für zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu beantragen, wobei diese Förderung jedoch nur bis zum Jahr 2013 fixiert sei. Auf Grund der in diesem Bereich nicht auszuschließenden Vermurungen bestehe die Möglichkeit, dass dem Beschwerdeführer hohe Kosten für die Wiederherstellung der Grundfläche erwachsen. Insgesamt sei daher unklar, ob sich das Vorhaben amortisieren werde. Durch die dauerhafte Beseitigung der Bäume und Sträucher und den dadurch bewirkten Struktur- und Flächenverlust des Biotops werde das Schutzgut "Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenwelt" maßgeblich und dauerhaft beeinträchtigt, ebenso das Schutzgut "Naturhaushalt". Dauernde und massive Beeinträchtigungen des Schutzgutes "Landschaftsbild" würden sich ebenfalls ergeben, wobei mittlere Beeinträchtigungen aus einer großräumigen Ansicht geschätzt würden. Das Vorkommen eines größeren reliktischen Grauerlenbestandes und einer natürlichen/naturnahen bachbegleitenden Vegetation, wie sie im gegenständlichen Bereich bestanden habe, sei besonders schutzwürdig. Solche naturnahen Bachgesellschaften seien erhaltenswert. Da die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei, seien die aufgelisteten Maßnahmen aufgetragen worden, damit den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprochen werde.

Der Beschwerdeführer habe in der Berufung insbesondere die eingeholten Gutachten kritisiert, sei diesen aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Die Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen, wonach die gegenständliche Schaffung landwirtschaftlichen Grundes aus arbeitstechnischer Sicht der Agrarstrukturverbesserung diene, eine solche Verbesserung aus betriebswirtschaftlicher Sicht jedoch schwer zu belegen sei, sei nachvollziehbar. Die Grundfläche befinde sich unbestritten in der roten Gefahrenzone. Nach dem Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung würden im gegenständlichen Gebiet des öfteren Vermurungen auftreten, was der Beschwerdeführer in der Berufung auch bestätigt habe. Für die Amortisation der Maßnahmen sei ausschlaggebend, dass das Grundstück in der roten Gefahrenzone liege und es auf Grund der zu befürchtenden Vermurungen fraglich sei, ob sich die Maßnahme überhaupt amortisiere. Es spiele daher keine Rolle, ob sich die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen angegebene Amortisationsdauer von 17,4 Jahren (ohne Berücksichtigung von Vermurungen) auf Grund des in der Berufung behaupteten höheren Rohertrages auf 13,7 Jahre verkürze.

Die vom Beschwerdeführer durchgeführte dauerhafte Beseitigung des Bewuchses eines Auwaldes sei gemäß § 8 lit. c Tir NatSchG 2005, die Schaffung einer landwirtschaftlichen Fläche gemäß § 8 lit. d leg. cit. bewilligungspflichtig. Da maßgebliche und dauerhafte Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen gegeben seien, käme eine Bewilligung nur gemäß § 29 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG 2005 in Betracht.

Auf Grund der Situierung in der roten Gefahrenzone und der Möglichkeit von Vermurungen mit hohen Wiederherstellungskosten sowie der Tatsache, dass die Förderungen nur bis zum Jahr 2013 fixiert seien, bestehe möglicherweise eine nicht endende Amortisationsdauer. Die Maßnahme leiste daher keinen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers. Das bereits durchgeführte Vorhaben sei zwar eine Verbesserung im Sinn eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes, zur Gewährleistung eines solchen aber nicht notwendig. Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer Derartiges nicht konkret behauptet.

Die Bewilligung sei daher von der Behörde erster Instanz zu Recht versagt worden.

Da nach den schlüssigen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich sei, seien dem Beschwerdeführer die im Spruch aufgelisteten Maßnahmen zur Herstellung eines den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entsprechenden Zustandes aufzutragen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tir NatSchG 2005 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    ...

§ 3. Begriffsbestimmungen

...

(6) Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.

...

§ 8 Schutz von Auwäldern

In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

...

c) die dauernde Beseitigung von Bäumen und Sträuchern außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung.

...

§ 17 Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

...

§ 29.

...

2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für ... Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

...

darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

...

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, auf 7000 m2 eines Auwaldes außerhalb geschlossener Ortschaften den Bewuchs zur Anlage einer landwirtschaftlichen nutzbaren Fläche gänzlich entfernt zu haben. Er wendet sich auch nicht gegen die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, dass es sich hiebei um eine gemäß § 8 lit. c und lit. d Tir NatSchG 2005 bewilligungspflichtige Maßnahme handle.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das der behördlichen Annahme, es liege eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen vor, zugrunde liegende naturkundefachliche Gutachten und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass weder einzelne Tier- und Pflanzenarten angeführt seien, auf die sich die beantragte Maßnahme negativ auswirke, noch in irgendwelcher Form näher auf die - geringe - Wertigkeit des entfernten Grauerlenbestandes Bezug genommen werde. Auch bei der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes verweise das Gutachten nur allgemein auf die negativen Auswirkungen eines größeren Flächenverlustes auf Wasserhaushalt, Mikroklima und Artenpool, ohne näher darauf einzugehen, wie sich diese Auswirkungen konkret bemerkbar machten. Auch zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes fehle dem Gutachten eine konkrete und nachvollziehbare Begründung.

Nach der Aktenlage hat der naturkundefachliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass auf Grund der gegenständlichen Maßnahme im linksufrigen Bereich des Omesberger Baches der größte geschlossene Altaubestand gerodet worden sei, wobei nach Durchsicht der noch in Teilbereichen vorhandenen Stümpfe ein Grauerlenbestand im Alter von gut 30 Jahren und eine Fäulnis von grob geschätzt 20 % bestanden habe. Anhand der vorhandenen Stümpfe bzw. Wurzelteller habe eine Artenzusammensetzung entsprechend der Biotopkartierung des Landes Tirol festgestellt werden können, in der der gegenständliche Bereich als "Bachgehölz und Grauerlenaue am Omesberger Bach" unter der Nr. 2323-103/5 verzeichnet sei. Hiebei werde auf die vorhandenen Beschreibungen und Artenlisten verwiesen. Dementsprechend hätten am Tag der Begehung im Restbestand standortgerechte Strauchgehölzer (Rote Heckenkirsche, Roter Hartriegel, Traubenkirsche, verschiedene Weidenarten) und in der Überschirmung hauptsächlich Grauerlen festgestellt werden können. Er hat sodann ausgeführt, dass der betroffene Bereich von 7.000 m2 den zentralen Auwaldbestand am linken Ufer darstelle und auch insgesamt gesehen im Mündungsbereich grob ein Drittel des Gesamtbestandes. Durch diesen großen Flächenverlust ergebe sich eine maßgebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes "Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten".

Der Sachverständige hat somit die im gegenständlichen Bereich vorhandenen Pflanzenarten teils durch Verweis auf die Biotopkartierung und teils ausdrücklich genannt sowie die maßgebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes "Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten" schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.

Die belangte Behörde ist daher in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gekommen, dass mit der beantragten Maßnahme jedenfalls eine dauerhafte maßgebliche Beeinträchtigung dieses Schutzguts verbunden ist. Die Erteilung einer Bewilligung käme somit gemäß § 29 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG 2005 nur dann in Betracht, wenn andere langfristige öffentliche Interessen vorlägen, die die Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 leg. cit. überwögen.

Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, dass die beantragte Maßnahme nicht im langfristigen öffentlichen Interesse an der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verbesserung der Agrarstruktur liege, vor allem damit begründet, dass nach der Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen dem jährlichen zusätzlichen Heuertrag die Gefahr von Vermurungen der unstrittig in der roten Gefahrenzone liegenden Fläche und die damit verbundenen Wiederherstellungskosten gegenüberstünden, sodass eine Amortisation des Projektes ungewiss sei.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass der landwirtschaftliche Sachverständige die Möglichkeit der Beantragung einer landwirtschaftlichen Flächenförderung bei der Amortisationsdauer nicht berücksichtigt habe. Andererseits habe er jedoch seine Ansicht, dass eine Amortisation nur schwer belegbar sei, auch mit der Fixierung der Förderung nur bis 2013 begründet. Bei Vermurungen handle es sich um Auswirkungen höherer Gewalt, welche bei der Errechnung der Amortisationsdauer von landwirtschaftlichen Investitionen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Überdies sei es möglich, zur Abwendung des Risikos solcher Gefahren eine Versicherung abzuschließen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn von § 29 Abs. 2 Z. 2 Tir NatSchG 2005 zu werten. Es liegt jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2006/10/0146, mwN).

Dass die gegenständliche Schaffung einer zusätzlichen landwirtschaftlichen Fläche notwendig sei, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb - auf den übrigen Betriebsflächen des Beschwerdeführers - zu gewährleisten, wird von der Beschwerde nicht konkret behauptet. Der Behörde ist zuzustimmen, dass eine Maßnahme, bei der es ungewiss ist, ob sich die dafür notwendigen Aufwendungen jemals amortisieren werden, schon deshalb nicht zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes erforderlich ist.

Nach dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung bewirkt die beantragte Maßnahme eine Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen in ein stärker gefährdetes Gebiet, das überdies zum Teil auch den Vorbehaltsbereich für eventuelle Schutzmaßnahmen berührt. Bei Eintreten von mittleren Murereignissen - insbesondere aber bei Eintritt eines Bemessungsereignisses - sei mit erheblichen Kosten für die Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Fläche zu rechnen.

Der Beschwerdeführer selbst hat bereits in seinem Antrag auf mehrere Muren in den letzten Jahren im gegenständlichen Bereich hingewiesen. In seiner Berufung hat er auf vom Sachverständigen nicht aufgelistete Muren Anfang der 90er Jahre mit beträchtlichen Flurschäden hingewiesen. Ende Mai 1999 sei eine weitere Mure aufgetreten. Die von ihm beantragte Maßnahme führe dazu, dass der Bach am linken Ufer infolge der Bewuchsentfernung mehr Platz für Ablagerungen habe, was zu einer Verminderung der Gefahren für die Wohnhäuser im rechten Uferbereich beitrage.

Regelmäßige Vermurungen ergeben sich somit nicht nur aus dem Gutachten des Sachverständigen, sondern auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederherstellungskosten der landwirtschaftlichen Fläche nach solchen Vermurungen bei der Berechnung der Amortisationsdauer der gegenständlichen landwirtschaftlichen Investition mit berücksichtigte.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es möglich sei, zur Abwälzung derartiger Risken eine Versicherung abzuschließen, ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben. Überdies würden - falls das Risiko der Vermurung im gegenständlichen Bereich überhaupt versicherbar ist - entsprechend hohe Prämien als Kostenfaktoren bei der Amortisationsdauer zu berücksichtigen sein. Soweit der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Förderung ins Treffen führt, bestreitet er nicht, dass diese Förderung nur bis 2013 fixiert ist, und bringt nicht vor, wie hoch diese Förderung ist; insbesondere behauptet er nicht, dass auf Grund dieser Förderung die Amortisation trotz der zu erwartenden Vermurungen gesichert sei.

Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde die beantragte Maßnahme zu Recht nicht naturschutzbehördlich bewilligt.

Gegen die gemäß § 17 Abs. 1 lit. b aufgetragenen Maßnahmen zur Herstellung eines den Naturschutzinteressen bestmöglich entsprechenden Zustandes bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass infolge der seiner Ansicht nach zu erteilenden naturschutzrechtlichen Bewilligung kein "Wiederherstellungsauftrag" hätte erteilt werden dürfen. Dies ist schon deshalb nicht zielführend, weil die genannte Bewilligung - wie soeben dargestellt - zu Recht nicht erteilt worden ist.

Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. Dezember 2010

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