Normen
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
VwGG §12 Abs1 lite;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
VwGG §12 Abs1 lite;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs4;
Spruch:
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Anträgen, zur Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die im Kopf genannten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Im Wiedereinsetzungsantrag wird vorgebracht, wie dem beiliegenden Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) vom 12. Februar 2010 entnommen werden könne, habe das AMS auf Grund der "Rechtsmittelwegbeschreitung des Antragstellers die gesetzwidrig eingestellte Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2. November 2009 bis 27. Dezember 2009 aufgehoben" und eine Nachzahlung in der Höhe von EUR 681,52, geleistet, die dem Antragsteller ab 8. März 2010 zur Verfügung gestanden sei. Grund der Aufhebung und Nachzahlung sei gewesen, dass dem AMS bei der Beurteilung des Sachverhaltes ein Fehler unterlaufen sei. Die Sozialhilfebehörde erster Instanz habe trotz entsprechender Antragstellung gesetzwidrig keine "Notlagen beseitigende" Sozialhilfe gewährt. Es sei dem Antragsteller daher nicht einmal der "Existenzminimum-Grundrichtsatz" des § 13 Abs. 3 WSHG, somit überhaupt kein Geld für den oben zitierten Zeitraum zur Verfügung gestanden, sodass es ihm "verunmöglicht gewesen sei, dispositionsfähig zu sein" und die zur Rechtsverfolgung zweckmäßigen und erforderlichen Rechtsverfolgungsschritte zu setzen sowie eine (mündliche) Verhandlung zu besuchen. Dies sei auch schon auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes - "der Folter des Hungernmüssens" - denkunmöglich gewesen. Ein zumutbarer Weg, um die Rechtsverfolgungsschritte setzen zu können, sei dem Antragsteller nicht offen gestanden.
Es sei nicht vorhersehbar, dass eine Sozialhilfebehörde und das AMS rechtsanspruchsgemäße Leistungen schuldhaft vorenthielten und nicht gesetzeskonform zur Auszahlung brächten. Das Hindernis sei erst mit dem 8. März 2010 weggefallen, weil ihm erst dann die technischen bzw. finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestanden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. e VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1976, Zlen. 2267, 2268/76, Slg. Nr. 9.153/A, trifft zwar nach § 14 Abs. 2 VwGG der Berichter ohne Senatsbeschluss (unter anderem) Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen. Über alle Wiedereinsetzungsanträge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, also auch über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe, ist aber im Hinblick auf den Wortlaut des § 46 Abs. 4 VwGG durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 27. Oktober 2008, Zl. 2008/17/0158).
Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist allein auf das Vorbringen gestützt, das AMS habe dem Antragsteller die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2. November 2009 bis 27. Dezember 2009 erst am 8. März 2010 nachgezahlt; die Sozialhilfebehörde habe die dadurch entstandene Notlage gesetzwidriger Weise nicht beseitigt. Erst ab dem 8. März 2010 seien die "technischen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestanden".
Im Wiedereinsetzungsantrag ist bereits konkret jenes unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0212, mwN). Ein zur Wiedereinsetzung führendes "Ereignis" im Sinne des soeben Gesagten liegt nur dann vor, wenn es sich um ein Geschehen handelt, das für das Versäumen der Frist oder der mündlichen Verhandlung kausal war (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0073). Den oben wiedergegebenen Darlegungen ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Antragsteller durch das geschilderte Geschehen gehindert gewesen wäre, die Fristen (für die Einbringung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) einzuhalten. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Gesetzes wurde somit nicht geltend gemacht.
Die vorliegenden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher abzuweisen.
Im Hinblick darauf erübrigt sich auch ein Verfahren zur Behebung allfälliger formeller Mängel des Antrages.
Wien, am 26. April 2010
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