Normen
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs1;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs3;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs1;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs2;
GrundsicherungG Tir 2006 §1 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes und der Tiroler Grundsicherungsverordnung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Jänner 2010 eine monatliche Unterstützung als Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2010 bis 31. August 2010 in Höhe von EUR 5,76 gewährt, sowie Sonderzahlungen im Monat März und Juni 2010 in Höhe von jeweils EUR 234,10. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bedarf der Beschwerdeführerin sei entsprechend dem Grundsicherungsrichtsatz für Alleinstehende von monatlich EUR 468,20 zuzüglich der nachgewiesenen monatlichen Wohnungskosten in Höhe von EUR 468,02 mit insgesamt monatlich EUR 936,22 anzunehmen. Abzüglich des durchschnittlichen Pensionseinkommens der Beschwerdeführerin ohne Pflegegeld in Höhe von EUR 881,46 sowie der monatlichen Mietzinsbeihilfe in Höhe von EUR 49,00 betrage der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich EUR 5,76 sowie vierteljährlich (Sonderzahlungen) EUR 234,10.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 13 Abs. 1 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) sind einem Behinderten und seinem mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden gesetzlich unterhaltsberechtigen Angehörigen für die Dauer der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach diesem Gesetz Leistungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Tiroler Sozialhilfegesetzes zu gewähren, wenn er in eine Notlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Tiroler Sozialhilfegesetz gerät.
Gemäß § 1 Abs. 3 lit. a des an die Stelle des Tiroler Sozialhilfegesetzes getretenen Tiroler Grundsicherungsgesetzes, befindet sich in einer Notlage im Sinne des Gesetzes, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von Dritten erhält.
Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 6 Abs. 1 Tiroler Grundsicherungsgesetz den Aufwand für die allgemeinen Bedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
Gemäß § 3 Abs. 6 Tiroler Grundsicherungsgesetz hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen.
Die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung, der Tiroler Grundsicherungsverordnung, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst
Maßnahmen zur Deckung des Aufwandes für:
a) Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege, Instandhaltung der Bekleidung, Kleinhausrat, Reinigung, Bildung und Erholung in einem für den Hilfesuchenden angemessenen Ausmaß, Benützung von Verkehrsmitteln und sonstige kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens,
b) Unterkunft (insbesondere Mietkosten einschließlich Kautionen, unabdingbarer Kosten für die Errichtung von Bestandverträgen, der Kosten einer allfälligen Grundausstattung mit Möbeln und erforderlichem Hausrat; Betriebs- und Heizkosten),
c) Bekleidung.
.....
§ 5
Bemessung des Lebensunterhaltes
(1) Soweit die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind unter Anrechnung der nach § 3 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren:
a) zur Deckung des Aufwandes im Sinn des § 1 lit. a monatliche Leistungen bis zu folgenden Höchstbeträgen (Richtsätze):
- 1. für Alleinstehende 468,20 Euro
- 2. für Hauptunterstützte 400,60 Euro
- 3. für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 278,60 Euro
4. für sonstige Mitunterstützte sowie für Bezieher der erhöhten Familienbeihilfe 155,70 Euro. Alleinstehende sind Personen, die mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft leben. Als Hauptunterstützte gelten Personen, die mit Ehegatten, mit Lebensgefährten oder sonst in Familiengemeinschaft mit unterhaltsberechtigten Angehörigen (Mitunterstützte) leben;
b) zur Deckung des Aufwandes für die Unterkunft im Sinn des § 1 lit. b nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit;
c) zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung eine Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Dabei kann für den Zeitraum von April bis einschließlich September eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 170,-- Euro und für den Zeitraum von Oktober bis einschließlich März eine Beihilfe bis zu einem Betrag von höchstens 225,-- Euro gewährt werden. In einem Kalenderjahr darf die Bekleidungsbeihilfe den Betrag von insgesamt 395,-- Euro nicht überschreiten.
(2) Im Fall der Gewährung monatlich wiederkehrender Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinn des Abs. 1 lit. a und b ist zusätzlich jährlich in den Monaten März, Juni, September und Dezember je eine Sonderzahlung im Ausmaß von 50 v. H. des auf die Lebenssituation des Hilfeempfängers anzuwendenden, ungekürzten Richtsatzes zu gewähren. Diese Sonderzahlung ist erstmals zu leisten, wenn zuvor für den Zeitraum von mindestens drei Monaten durchgehend eine Unterstützung gewährt wurde."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, bei der Beschwerdeführerin liege eine Notlage im Sinne des § 13 TRG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. a Tiroler Grundsicherungsgesetz vor. Ausgehend von einem Gesamteinkommen (ohne Pflegegeld) in Höhe von EUR 930,46 und einem monatlichen Bedarf im Sinne des § 1 lit. a und b Tiroler Grundsicherungsverordnung in Höhe von EUR 936,22 habe sie Anspruch auf eine monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von EUR 5,76 sowie auf vierteljährliche Sonderzahlungen in Höhe von EUR 234,10.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Sinne des § 13 TRG verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, es sei ihr im Jahre 2009 eine monatliche Unterstützung in Höhe von EUR 257,06 gewährt worden. Auf Grund ihres Antrages auf Weitergewährung dieser Unterstützung sei ihr mitgeteilt worden, dass sich die Behörde bei der Berechnung der Unterstützung für das Jahr 2009 "verrechnet" habe, dass zwar keine Rückzahlung des zuviel Geleisteten verlangt werde, dass aber die monatliche Unterstützung in Hinkunft auf jenen Betrag herabgesetzt werden müsse, der der Beschwerdeführerin gebühre. Obwohl sich daher die Wohnungskosten der Beschwerdeführerin erhöht hätten und sie auch noch Schulden aus dem Jahre 2009 habe, sei die monatliche Unterstützung mit EUR 5,76 festgesetzt worden. Gerügt werde, dass die Behörde entgegen der Bestimmung des § 20 Tiroler Grundsicherungsgesetz die zu gewährenden Leistungen herabgesetzt habe, obwohl sich an den für die Bemessung der Unterstützung für das Jahr 2009 maßgeblichen Verhältnissen nichts geändert habe. Im Übrigen habe die belangte Behörde bei Festsetzung der Unterstützung die Ausgaben, die üblicherweise für Mahlzeiten und Pflege aufgewendet werden müssen, ebensowenig berücksichtigt wie Ausgaben für Bekleidung und Hausrat. Es hätte jedenfalls auch berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin der "Pflegedienst ISL" für Pflege und Betreuung im Jahre 2009 noch einen Betrag von EUR 3.500,-- schulde. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht nachvollziehbar entnommen werden, warum die Unterstützung gekürzt worden sei. Schließlich sei die Beschwerdeführerin auch im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Sie habe zur erwähnten Mitteilung der Behörde zwar die ihre gebotene Möglichkeit ergriffen, dazu telefonisch Stellung zu nehmen, allerdings sei der angefochtene Bescheid erlassen worden, ohne dass das Ende der eingeräumten zweiwöchigen Frist abgewartet worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, nach Besprechung mit ihrem Rechtsvertreter eine schriftliche Stellungnahme innerhalb der zweiwöchigen Frist abzugeben. Sie habe daher insbesondere keine Nachweise für die offene Schuld in Höhe von EUR 3.500,-- beibringen können. Im Übrigen hätte die belangte Behörde auf Grund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die Beschwerdeführerin auffordern müssen, alle Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation und gegebenenfalls auch neue Unterlagen vorzulegen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Was zunächst das Vorbringen anlangt, die belangte Behörde hätte die der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 gewährte Unterstützung nicht "herabsetzen" dürfen, übersieht die Beschwerde, dass die Rechtmäßigkeit der (nunmehr) gewährten Unterstützung nicht nach den für frühere Zeiträume gewährten Unterstützungen zu beurteilen ist, sondern nach den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, des Tiroler Grundsicherungsgesetzes sowie der Tiroler Grundsicherungsverordnung. Umstände, denen zufolge der belangten Behörde bei Beurteilung des danach maßgeblichen Bedarfes der Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre, zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf.
Der Fall der "Neubemessung" einer Leistung im Sinne des § 20 Abs. 3 Tiroler Grundsicherungsgesetz liegt entgegen der Beschwerdeauffassung nicht vor. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nämlich nicht die Neubemessung einer bereits bescheidmäßig zugesprochenen Hilfeleistung, sondern die (erstmalige) Gewährung von Hilfe für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August 2010. Aufwendungen, die üblicherweise für Mahlzeiten und Pflege aufgewendet werden müssen, sind im zuerkannten Richtsatz enthalten ("Ernährung", "Körper- und Gesundheitspflege"). Über die Gewährung von "Hilfe für pflegebedürftige Personen" im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d Tiroler Grundsicherungsgesetz wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen; das der Deckung der besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Behinderung dienende Pflegegeld wurde von der belangten Behörde ausdrücklich nicht als Einkommen in die Bedarfsberechnung einbezogen.
Dass eine Unterstützung der Beschwerdeführerin zur Anschaffung von Hausrat beantragt worden wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Jedenfalls spricht der angefochtene Bescheid hierüber ebensowenig ab wie über eine Hilfe zum Bekleidungsaufwand im Sinne des § 1 lit. c der Tiroler Grundsicherungsverordnung.
Soweit die Beschwerde jedoch auf Schulden der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 2009 hinweist, die berücksichtigt hätten werden müssen, ist sie auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach der Hilfesuchende seine Hilfsbedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken (vgl. zum Beispiel das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl. 2008/10/0030, und die dort zitierte Vorjudikatur). Umstände, die in diesem Sinne die Annahme einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage zur Folge der aus dem Jahre 2009 herrührenden Schulden begründen könnten, hat die Beschwerde konkret nicht vorgebracht.
Der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Rüge, es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zur letztlich zuerkannten Unterstützung der Beschwerdeführerin gelangt sei, ist die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides entgegenzuhalten, in der die Bemessung der zu gewährenden Unterstützung im einzelnen dargelegt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, hat sie kein Vorbringen erstattet, dem entnommen werden könnte, die behauptete Verfahrensverletzung sei relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Beschwerdeführerin hätte zur Vorlage von Urkunden aufgefordert werden müssen; zeigt die Beschwerde doch nicht einmal ansatzweise auf, welches wesentlich andere Verfahrensergebnis bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu erzielen gewesen wäre.
Da somit der bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2010
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