Normen
B-VG Art131 Abs2;
UniversitätsG 2002 §43 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
UniversitätsG 2002 §43 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Schiedskommission des Universität Salzburg vom 18. Dezember 2009 wurde die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts durch die Entscheidung des Rektors, ein näher bezeichnetes Berufungsverfahren nach gescheiterten Verhandlungen mit dem Erstgereihten abzubrechen, ohne in Verhandlungen mit dem Zweitgereihten oder der Drittgereihten einzutreten, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, von der Entscheidung des Rektors sei der Zweit- wie die Drittgereihte gleichermaßen betroffen, eine Diskriminierung der Drittgereihten auf Grund des Geschlechts könne nicht erkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 43 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene und zur hg. Zl. 2010/10/0052, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei führt zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages im Wesentlichen aus, der akademische Senat der Universität Salzburg habe auf Grund des angefochtenen Bescheides bereits die neuerliche Einsetzung einer Berufungskommission für die neuerliche Durchführung des Berufungsverfahrens beschlossen. Würde der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, würde das der beschwerdeführenden Partei eingeräumte Beschwerderecht tatsächlich leer laufen. Demgegenüber habe das Interesse an der alsbaldigen Nachbesetzung der ausgeschriebenen Stelle eine nur untergeordnete Bedeutung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführenden Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Juli 2009, Zl. AW 2009/10/0032, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht konkret vorgebracht. Vielmehr hat sich die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - auf den Hinweis beschränkt, ihr Beschwerderecht drohe angesichts der bevorstehenden neuerlichen Durchführung des Berufungsverfahrens leer zu laufen, wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Gründe, denen zufolge die neuerliche Durchführung des Berufungsverfahrens die von der beschwerdeführenden Parteien zu vertretenden Interessen jedoch in einer Weise beeinträchtigen könnte, die als unverhältnismäßig zu beurteilen wäre, wurden allerdings nicht aufgezeigt; sie sind auch nicht ersichtlich.
Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am 30. April 2010
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