Normen
B-VG Art131 Abs2;
UniversitätsG 2002 §43 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
B-VG Art131 Abs2;
UniversitätsG 2002 §43 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid der Schiedskommission der Medizinischen Universität X vom 16. Juni 2009 wurde die Beschwerde des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gegen die Wahlentscheidung des Universitätsrates vom 15. April 2009, mit der ein (männlicher) Bewerber zum Rektor gewählt wurde, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 43 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) an den Verwaltungsgerichtshof erhobene und zur hg. Zl. 2009/10/0159, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die beschwerdeführende Partei führt zur Begründung ihres Aufschiebungsantrages im Wesentlichen aus, sie nehme die Interessen der nicht zum Rektor gewählten Univ. Prof. A. wahr, der für den Fall, dass vor Erledigung der vorliegenden Beschwerde ein Dienstvertrag mit dem zum Rektor gewählten Kandidaten abgeschlossen werde, ein endgültiger, unersetzlicher Nachteil entstehe. In diesem Fall könne sie nur mehr einen Schadenersatzanspruch geltend machen, zumal die Medizinische Universität X nur einen einzigen Rektor habe. Der Schadenersatzanspruch könne den Rechtsnachteil der Nichtbestellung aber niemals aufwiegen, weil das Amt und die Würde eines Rektors nicht in Geld gemessen werden könnten. Hingegen entstehe der Medizinischen Universität X kein Schaden, wenn sie den Dienstvertrag mit dem gewählten Kandidaten bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abschließen könne. Sie habe nämlich die Möglichkeit, einen Rektor interimistisch zu bestellen oder den Vertrag mit dem bestehenden Rektor zu verlängern. Wenn die vorliegende Beschwerde abgewiesen würde, könnte immer noch der Vertrag mit dem gewählten Kandidaten abgeschlossen werden. Für die Medizinische Universität X entstehe daher nur eine zeitliche Verzögerung, für die Beschwerdeführerin jedoch ein entgültiger Nachteil. Würden durch Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem gewählten Kandidaten vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde vollendete Tatsachen geschaffen, hätte das der beschwerdeführenden Partei gesetzlich eingeräumte Beschwerderecht keine effektive Wirkung. Dies entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher notwendig, um den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem schlechter qualifizierten Bewerber zu verhindern.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es, soweit nicht zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub entgegen stehen, ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführenden Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde.
Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. April 2002, Zl. AW 2002/17/0009, und die dort zit. Vorjudikatur). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret dazutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt.
Ein unverhältnismäßiger Nachteil, der sich in diesem Sinne für die beschwerdeführende Partei aus der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit ergäbe, wurde nicht vorgebracht. Vielmehr hat sich die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - darauf beschränkt, Nachteile aufzuzeigen, die der nicht zum Rektor gewählten Univ. Prof. A. im Fall des Abschlusses eines Dienstvertrages mit dem gewählten Kandidaten entstünden. Mit der Behauptung, dritten Personen entstünden Nachteile, kann ein Aufschiebungsantrag aber nicht zielführend begründet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. April 2006, Zl. AW 2006/04/0008). Dass jedoch für die von der beschwerdeführenden Partei wahrzunehmenden öffentlichen Interessen ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil konkret zu befürchten wäre, ist dem Aufschiebungsantrag nicht zu entnehmen.
Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Wien, am 22. Juli 2009
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