VwGH 2010/08/0074

VwGH2010/08/007430.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 11. Februar 2010, Zl. 20305-V/14.492/24-2010, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse in 5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-Weg 10), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113;
ASVG §59;
AVG §38;
GSVG 1978 §14;
GSVG 1978 §41;
VwRallg;
ASVG §113;
ASVG §59;
AVG §38;
GSVG 1978 §14;
GSVG 1978 §41;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. April 2006 schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (in der Folge: SGKK) auf Grund von - anlässlich einer am 10. Jänner 2006 abgeschlossenen Beitragsprüfung bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten -

Meldepflichtverletzungen, die zu einer Nachberechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 55.136,91 geführt hatten, der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 iVm § 59 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von EUR 7.798,10 vor.

Mit Bescheid der SGKK vom 9. August 2006 wurde die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung der mit Beitragsvorschreibung vom 10. April 2006, welche bereits zugesandt worden sei und einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilde, nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge hinsichtlich fünf namentlich genannter Personen für näher bezeichnete Beschäftigungszeiträume in (Gesamt)Höhe von EUR 55.136,91 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG, gerechnet vom 15. Mai 2006, verpflichtet.

Den gegen diese beiden Bescheide erhobenen Einsprüchen der beschwerdeführenden Partei gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die SGKK habe bei der Beitragsnachverrechnung als Vorfrage auf den zwischenzeitig im Rechtsmittelweg bestätigten Bescheid der SGKK vom 9. August 2006 betreffend die Versicherungspflicht der hier gegenständlichen fünf Personen Bezug genommen. Die beschwerdeführende Partei habe in ihren Einsprüchen die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Vorschreibung des Beitragszuschlages sowie des Beitragsnachverrechnungsbetrages im Ergebnis auf die nicht bestandene Versicherungspflicht der im Bescheid der SGKK vom 9. August 2006, Zl. 046-Mag.Kurz/AB 47/06, angeführten fünf Personen gestützt. Dieser Bestand sei jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2008 abschließend rechtskräftig und rechtswirksam bestätigt worden. Darüber hinaus würden die Eingaben der beschwerdeführenden Partei kein substanzielles Vorbringen dahingehend erkennen lassen, dass die Festsetzung des Beitragszuschlages bzw. des Beitragsnachverrechnungsbetrages rechtlich oder rechnerisch nicht korrekt gewesen sei. Für eine fehlerhafte Berechnung sowohl hinsichtlich der Beitragsnachverrechnung als auch des Beitragszuschlages würden sich auch keine Anhaltspunkte ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich das Vorbringen der Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde wendet, es liegen versicherungspflichtige Beschäftigungen hinsichtlich der fünf Personen vor, ist auf Folgendes zu verweisen:

Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A).

Unbestritten ist, dass über diese Vorfrage mit mittlerweile rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2008, Zl. 20305-V/14.492/15-2008, entschieden und somit noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gegenüber der beschwerdeführenden Partei rechtskräftig abgesprochen wurde.

An solche rechtskräftige Bescheide sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden. Die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof ändert an der Verbindlichkeit dieser Bescheide nichts (vgl. das Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zl. 89/08/0357).

Zufolge dieser Bindungswirkung war es aber der belangten Behörde verwehrt, in den die Beitragsvorschreibung betreffenden Einspruchsverfahren neuerlich die bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage der Versicherungspflicht der Mitarbeiter aufzurollen. Die belangte Behörde hatte vielmehr vom Bestehen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Mitarbeiter in den angeführten Zeiträumen auszugehen.

Soweit die beschwerdeführende Partei nunmehr erstmalig vorbringt, dass die von den fünf Personen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichteten Beiträge bei der vorgenommenen Nachverrechnung in Abzug gebracht werden müssten, ist ihr zu entgegnen, dass dies schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die Pensionsversicherungsanstalt über diese Beiträge nicht verfügen und diese Beiträge - falls sie entrichtet worden sind und für den Fall, dass keine Formalversicherung im Sinne des § 14 GSVG eingetreten ist - vom Beitragsschuldner (also der nach dem GSVG versicherten Person, welche jedoch nicht die beschwerdeführende Partei ist) unter den Voraussetzungen des § 41 GSVG zurückgefordert werden könnten. Im Übrigen wird gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung bzw. des Beitragszuschlages in der Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen.

Insgesamt war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 30. Juni 2010

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