VwGH AW 2010/08/0005

VwGHAW 2010/08/00059.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Verein L, vertreten durch Dr. Alice Epler, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21. Dezember 2009, Zl. BMASK-420103/0001-II/A/3/2009, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. J,

2. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 3. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65-67, 4. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0025 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;
AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Werden dem Beschwerdeführer Geldleistungen auferlegt, so ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Beschwerdeführers unverhältnismäßig ist (vgl. Mayer, B-VG4 § 30 VwGG Anm. II.2). Diesem Konkretisierungsgebot kommt der beschwerdeführende Verein nicht ausreichend nach:

Das Vorbringen des beschwerdeführenden Vereins bezieht sich zunächst nur auf sein Vermögen im Jahr 2008 (wohl Jahresende 2008). Gerade im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des beschwerdeführenden Vereins, er erziele regelmäßig einen substantiellen Bilanzgewinn, kann nicht abgeleitet werden, welche Vermögenssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, sodass schon aus diesem Grund nicht geschlossen werden kann, dass dem beschwerdeführenden Verein ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die aufschiebende Wirkung nur auf die hier angefochtenen Bescheide (AW 2010/08/0003, AW 2010/08/0005 und AW 2010/08/0006) beziehen könnte. Wenn auch nicht verkannt wird, dass es sich hier - laut Beschwerdevorbringen - um Musterverfahren handelt, könnte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur zur Folge haben, dass Beiträge hinsichtlich der drei individuellen Personen (Sänger, Chorist, Musiker), die Mitbeteiligte dieser Verfahren sind, nicht vollstreckt werden könnten. Dass aber mit der Vollstreckung nur dieser Beiträge bereits ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wird in der Beschwerde, die lediglich den insgesamt vorgeschriebenen Betrag anführt, nicht behauptet.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil konnte somit nicht dargetan werden, weshalb der Antrag abzuweisen war.

Wien, am 9. April 2010

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