VwGH 2010/06/0106

VwGH2010/06/010623.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des F in T, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. September 2009, Jv 1264/09g-33, betreffend Einwendungen gemäß § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, den Beschluss gefasst:

Normen

EO §35;
HGB §283 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
EO §35;
HGB §283 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtvorlage von Jahresabschlüssen Zwangsstrafen von insgesamt EUR 31.500,-- verhängt wurden. Hiezu ergingen in der Folge durch den zuständigen Kostenbeamten entsprechende Zahlungsaufträge.

Mit dem am 3. Dezember 2008 eingelangten Antrag erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zahlungsaufträge Einwendungen gemäß § 35 EO und beantragte den Ausspruch, dass sämtliche Ansprüche aus diesen Zahlungsaufträgen, mit welchen Zwangsstrafen wegen Nichtvorlage von Jahresabschlüssen zur Zahlung vorgeschrieben worden waren, erloschen und daher diese Zahlungsaufträge aufzuheben seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB zumindest bis zur Neufassung des § 283 Abs. 4 HGB mit Wirkung vom 1. Juli 2006 als reine Beugemittel zu betrachten seien. Von der Einhebung der Zwangsstrafen sei daher abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht sei, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden sei. Durch die mittlerweile erfolgte Vorlage der Jahresabschlüsse sei der Zweck dieser verhängten Zwangsstrafen erreicht worden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18. März 2009 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Zwangsstrafen ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Vorlage der Jahresabschlüsse dennoch einzuheben seien (wurde näher begründet).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Dezember 2009, B 1359/09-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 8. Februar 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0186, mwN, oder auch - zu Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag - den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, Anwaltsblatt 1992, S 751, mit Besprechung von Arnold). Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es im Beschwerdefall nicht. Daraus folgt, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt und die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (in diesem Sinne schon der bereits zuvor genannte hg. Beschluss vom 19. März 1992).

Wien, am 23. Juni 2010

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