Normen
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb;
UniversitätsG 2002 §59 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Saudi-Arabien, vom 1. Juli 2008 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß § 19 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der (im Jahr 1958 geborene) Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit etwa 1982 an der Universität Wien studiert habe und von etwa 1996 bis 24. September 2005 nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Auf Grund des Todes seiner Mutter sei es ihm psychisch nicht gut gegangen und er habe erst ab September 2005 mit einem Stipendium von seinem Heimatstaat rechnen können.
Die österreichische Botschaft in Riad habe ihm eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung mit einer Gültigkeitsdauer vom 10. September 2005 bis 11. September 2006 erteilt.
Seinem Antrag auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels habe er ein Lehrveranstaltungszeugnis beigelegt, aus dem hervorgehe, dass er am 11. März 2008 eine Prüfung über eine Lehrveranstaltung im Ausmaß von drei Wochenstunden positiv abgelegt habe. Demnach habe er den geforderten Studienerfolg nicht nachweisen können. Nach seinen Angaben hätte er mehrere Prüfungen positiv abgelegt, für die er jedoch angeblich keine Zeugnisse oder Bestätigungen erhalten hätte. Somit lägen die Voraussetzungen zur Erteilung (Verlängerung) einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender nicht vor.
Zur Interessenabwägung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nach einem mehr als neunjährigen Auslandsaufenthalt zur Fortsetzung seines Studiums wieder nach Österreich gereist sei. Die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele seien höher zu werten als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
§ 64 Abs. 3 NAG lautet:
"(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Voraussetzung des Studienerfolgs für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht habe. Er verweist auf sein Vorbringen, wonach er aus Gründen, die seinem Einfluss entzogen gewesen wären, die geforderten Nachweise nicht "zur Gänze" hätte erbringen können. Er wäre wegen Diabetes und niedrigem Blutdruck in ärztlicher Behandlung, hätte auf Grund der Krankheit und (nun auch) des Todes seines Vaters psychische Probleme gehabt und wäre wegen der Umstellung auf den neuen Studienplan aus organisatorischen Gründen für längere Zeit nicht in der Lage gewesen, Prüfungen abzulegen.
Mit diesem Vorbringen vermag er jedoch nicht aufzuzeigen, dass im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG für das Fehlen des Studienerfolges Gründe vorgelegen seien, die seiner Einflusssphäre entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien. Der Gerichtshof hat im Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0198, bereits darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der eigenen Fähigkeiten, innerhalb des von der Universität vorgegebenen Studienplans zu bestimmten Zeiten Prüfungen absolvieren zu können, allein im Bereich des Studenten liege. Im Rahmen der ihm zustehenden Lernfreiheit habe der Student bei den Prüfungsvorbereitungen selbst dafür Sorge zu tragen, dass die positive Ablegung von Prüfungen - bezogen auf das im NAG verlangte Ausmaß - jedenfalls möglich ist. Wenn ein Student - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - es als zweckmäßig erachtet, das Gelernte zu wiederholen und sich sorgfältig auf die Beendigung des Studiums vorzubereiten, statt sich "Hals über Kopf" in die neue Materie zu stürzen, hat er die dadurch verursache Verlängerung seines Studiums selbst zu verantworten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten psychischen Belastungen durch den Tod eines Familienmitglieds fallen nicht unter den Tatbestand des § 64 Abs. 3 NAG. Gerade von einem bereits über 50 Jahre alten Studenten kann erwartet werden, dass er sich trotz widriger Umstände nachhaltig bemüht, sein Studium abzuschließen. Dies ungeachtet der dem Beschwerdeführer nach der vorgelegten Bestätigung ärztlich attestierten "Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit".
Soweit der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK verweist, ist ihm zu entgegnen, dass auf diese Konventionsbestimmung bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis 2009/22/0198).
Nach dem Gesagten kommt dem behaupteten Verfahrensmangel, die belangte Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich jener Studienleistungen, für die der Beschwerdeführer keine Bestätigungen hätte vorlegen können, keine Relevanz zu. Es ist auch nicht zu sehen, dass die belangte Behörde die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. März 2010
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