Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 2009 sprach diese aus, dass die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 gegen die Bundespolizeidirektion Wien wegen Verletzung im Recht auf Löschung infolge Ablehnung des Löschungsbegehrens vom 15. Juli 2008 hinsichtlich der Daten der "Allgemeinen Protokolle" und des Erhebungsaktes abgewiesen werde.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass den Beschwerdeführer betreffend ein kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren (sicherheitsbehördliche Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz) wegen des Verdachtes der Körperverletzung (§ 83 StGB), hinsichtlich eines Vorfalles vom 17. Juni 2007 vorgenommen worden sei. Dieses Verfahren sei schließlich gemäß § 90 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 StGB durch Zurücklegung der Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft Wien am 28. September 2007 beendet worden.
Bei der Bundespolizeidirektion Wien werde zur Aktendokumentation das EDV-System mit der technischen Bezeichnung "PAD" in einer näher genannten Version verwendet. Dieses elektronische System sei ein Aktenprotokollierungssystem (Aktenindex), das zusätzlich mit einem elektronischen Aktenbearbeitungs- und Aktenaufbewahrungssystem verbunden sei. Die Eintragungen im Kanzleiindexteil des "PAD" beträfen zunächst "äußere" Verfahrensdaten wie Identitäts-, Adress- und Kontaktdaten sowie Daten zum Verfahrensgegenstand, wie Sachverhalt, Rolle des Betroffenen, Tatverdacht, befasste Behörden und allenfalls Verfahrensausgang und einen "inhaltlichen" Teil in Form von Aktentextdokumenten.
Im Fall des Beschwerdeführers seien "äußere Verfahrensdaten" gespeichert. Eine mit Hilfe des PAD-Systems direkt erschließbare (abrufbare) elektronische Dokumentation von Volltexten der Verfahrensakten (Textdokumenten) bestehe hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens (nur) teilweise. Im "PAD" gespeichert seien die mit dem Beschwerdeführer als Verdächtigten am 22. Juni 2007 aufgenommene Niederschrift, das Personalblatt mit den für das Verfahren relevanten Personalien des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2007, die Anzeige vom 17. Juni 2007 (im "PAD" sei dies als "Grundanzeige" klassifiziert worden, eine weitere Strafanzeige vom 4. Juli 2007 liege nur im Kopienakt ein) und eine bereits im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde über die gegenständliche Administrativbeschwerde ergangene Vollzugsmeldung betreffend Löschung der KPA-Vormerkung.
Über die im "PAD" gespeicherten äußeren Verfahrensdaten könne im vorliegenden Fall ein nicht strukturierter Papierakt aufgefunden werden. Dieser enthalte Schriftgut wie Anzeige, Personalblätter und Niederschriften über die Einvernahme der Verdächtigten, Ausdrucke der für die Kriminalstatistik erfassten Falldaten sowie Ausdrucke der Ergebnisse der so genannten "Priorierung" des Beschwerdeführers mit Hilfe der EKIS-Dateien. Die Daten der Zentralen Informationssammlung der Sicherheitsbehörden (kriminalpolizeilicher Aktenindex - KPA) seien auf Grund des vom Beschwerdeführer gestellten Löschungsbegehrens vor dem 22. August 2008 gelöscht worden.
Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 15. Juli 2007 ein Löschungsbegehren an die Bundespolizeidirektion Wien gestellt. Darin habe er verlangt, dass sämtliche zu seiner Person im Zusammenhang mit den sicherheitsbehördlichen Ermittlungen (automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt) verarbeitete Dateien, insbesondere in Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten gelöscht würden und er hievon verständigt werde.
Mit Schreiben vom 22. August 2008 habe die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund des von ihm gestellten Löschungsbegehrens eine Löschung der KPA-Daten vorgenommen worden sei. Die (in Papierform geführten) Erhebungsakten selbst seien keine Datenanwendungen und unterlägen nicht dem Löschungsrecht. Die Daten der "Allgemeinen Protokolle" würden für Zwecke der Wiederauffindung der Aktenkopien und der Dokumentation behördlichen Handelns jedenfalls auf Dauer der Aufbewahrung der Aktenkopien noch benötigt.
In rechtlicher Hinsichtlich führte die belangte Behörde aus, Gegenstand des vor ihr abgeführten Verfahrens sei die Frage, ob die Bundespolizeidirektion Wien verpflichtet gewesen sei, sämtliche den Beschwerdeführer betreffende PAD-Daten sowie den Kopienakt zu löschen.
Die Frage, ob herkömmliche Papierakten, die aus einem Konvolut nicht strukturierter schriftlicher Unterlagen bestehen und daher keine Dateiqualität aufwiesen, dem datenschutzrechtlichen subjektiven Recht auf Löschung unterlägen, sei inzwischen von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - wie näher ausgeführt wird - verneinend beantwortet worden. Es könne daher auf Grundlage datenschutzrechtlicher Bestimmungen keine "Löschung" des Aktes oder darin enthaltener Angaben zu Personen verlangt werden.
Da die Sachverhaltsfeststellungen zu dem Schluss führten, dass die den Beschwerdeführer betreffenden vorhandenen Kopienakten keine vorgegebene inhaltliche Struktur aufwiesen und daher keine "Dateien" seien, komme dem Löschungsbegehren in Bezug auf diese Akten keine Berechtigung zu.
Zur Löschung von Daten in der Datenanwendung "PAD" führte die belangte Behörde weiter aus, ihrer Meinung nach stelle sich diese Frage in identer Weise für die "äußeren" Verfahrensdaten wie für die im System auch enthaltenen elektronischen Textdokumente.
Der Beschwerdeführer habe die Löschung der Daten über die seinerzeit gegen ihn eingeleiteten kriminalpolizeilichen Untersuchungen mit der Begründung verlangt, dass diese einerseits nicht mehr benötigt würden, da sich seine Unschuld erwiesen habe (überdies sei das kriminalpolizeiliche Ermittlungsverfahren ohnehin im Gerichtsakt dokumentiert) und weiters die Verarbeitung dieser Daten geeignet sei, nach wie vor den Verdacht zu erwecken, er habe die ihm zur Last gelegten Straftaten doch begangen.
Insoweit sei - wie näher begründet wird - auf die allgemeinen Grundsätze des § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG über die zulässige Speicherdauer von personenbezogenen Daten zurückzugreifen. Auch wenn die in dieser Bestimmung erwähnte "besondere gesetzliche Vorschrift" über die Aufbewahrungsdauer nicht vorliege, erfordere doch "die Erreichung der Zwecke, für die die Daten ermittelt wurden" eine Aufbewahrung der Verfahrensdokumentation über die Verfahrensdauer hinaus. Entscheidend sei hiebei, dass auch Verfahren, die zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hätten, unter Umständen nach ihrem Abschluss wieder eröffnet werden könnten. Schon dies setze voraus, dass eine Dokumentation über den bisherigen Verfahrensverlauf in jedem Fall auch nach dem Verfahrensabschluss noch vorhanden sein müsse. Außerdem sei es - abgesehen von einer möglicherweise notwendigen neuerlichen Verfahrensdurchführung - für einen Rechtsstaat unerlässlich, dass Dokumentationen über staatliches Handeln in Aktenform mindestens so lange vorhanden seien, als die unterschiedlichen, zur Prüfung der Rechtsmäßigkeit außerhalb von rechtsmittel- und fristgebundenen Beschwerdeverfahren berufenen Institutionen ihre Prüfkompetenz ausüben dürften. Diese Aufbewahrung der Dokumentation über staatliches Handeln zum Zweck der Nachprüfbarkeit seiner Rechtmäßigkeit sei vom "Zweck der Ermittlung" mitgetragen. Gerade im Zusammenhang mit kriminalpolizeilichen Ermittlungen sei die nachgängige Überprüfbarkeit der Vorgangsweise der kriminalpolizeilichen Organwalter für die Effektivität eines Rechtsstaates von besonderer Bedeutung.
Der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Aufbewahrung von Verfahrensakten und der diesbezüglichen kanzleimäßigen Suchhilfen nach Verfahrensbeendigung nicht mehr erforderlich sei, sobald sich die Unschuld eines Verdächtigten herausgestellt habe; dies begründe er mit dem (einzigen) Aspekt, nämlich der Angst vor der Präjudizierung künftiger Meinungsbildung über seine Person durch allfälligen Rückgriff (etwa von Polizeiorganen) auf die bereits bestehende Verfahrensdokumentation im Falle der Untersuchung später eingetretener, neuer Sachverhalte. Tatsächlich seien derartige Befürchtungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Die besondere Eingriffsintensität einer derartigen Verwendung von Daten in die Grundrechtssphäre des Betroffenen, insbesondere in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte, gebiete es, den "Zweck der Ermittlung" nach § 6 Abs. 1 Z. 5 DSG 2000 bei strafrelevanten Daten eng zu ziehen und daher das Erheben von Daten zur Aufklärung eines bestimmten strafrelevanten Sachverhaltes nicht gleichzusetzen mit dem generellen Zweck der Aufklärung von strafrelevanten Sachverhalten schlechthin. Das Anliegen des Beschwerdeführers betreffe daher im Kern die Weiterverwendung von Verfahrensdaten für einen neuen - vom ursprünglichen Ermittlungszweck verschiedenen - Zweck, nämlich die Aufklärung anderer strafrelevanter Sachverhalte. Was der Beschwerdeführer unterbinden wolle, sei die Heranziehung der Dokumentation über bestimmte frühere Ermittlungsergebnisse zur Informationsgewinnung im Hinblick auf spätere, neue Vorfälle, die denselben Beschuldigten beträfen.
Dass es tatsächlich notwendig sein sollte, zur Vermeindung eines derartigen Informationsrückgriffs die Dokumentation der Verfahrensdaten nach Verfahrensbeendigung umgehend zu löschen und dabei in Kauf zu nehmen, dass dadurch die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder der nachprüfenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Verfahrens vereitelt werde, werde von der belangten Behörde bestritten: Gerade seitdem das Handeln staatlicher Organe nahezu ausschließlich elektronisch dokumentiert werde, sei jeder Zugriff auf Verfahrensdokumentationsdaten kontrollierbar. Eine vom Gesetz nicht vorgesehene Weiterverwendung könne daher mit vernünftigem technischem und organisatorischem Aufwand unterbunden werden, sodass die Löschung generell nicht mehr als der einzige verlässliche Weg zur Vermeidung einer unerwünschten Weiterverwendung von Daten angesehen werden könne.
Dass die bei der Bundespolizeidirektion Wien noch vorhandene Dokumentation von dieser für den Zweck des Rückgriffs auf kriminalpolizeiliche Vorinformation über den Beschwerdeführer tatsächlich verwendet worden wäre und dadurch der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden wäre, habe der Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Die Frage, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Kautelen eine solche Weiterverwendung zulässig wäre, müsse daher im vorliegenden Bescheid nicht abschließend beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht vom maßgeblichen Sachverhalt, der darauf anzuwendenden Rechtslage und dem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/17/0064, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. Februar 2010
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