VwGH 2009/10/0102

VwGH2009/10/010218.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des A G in Linz, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 30. April 2008, Zl. A3-29/3-ad5-08, betreffend Ausschluss vom Besuch einer Hauptschule, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
SchUG 1986 §49 Abs1;
SchUG 1986 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
SchUG 1986 §49 Abs1;
SchUG 1986 §49 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 und 2 des Schulunterrichtsgesetzes ab dem 10. März 2008 vom weiteren Schulbesuch der Schule HS 14 ausgeschlossen und gleichzeitig der HS 11 zugewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.

Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Landeschulrat für Oberösterreich mit Bescheid vom 30. April 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.1. § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. I Nr. 120/2002, lautet (auszugsweise):

"Ausschluß eines Schülers

§ 49. (1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, daß der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, daß die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung gemäß § 20 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.

..."

2.2.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "darin verletzt, entgegen den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 SchUG in Form der ausgesprochenen 'Höchststrafe' von 4 Wochen im Zeitraum vom 11.2.2008 bis einschließlich 9.3.2008 vom weiteren Schulbesuch suspendiert zu werden".

2.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes verletzt wurde (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, verstärkter Senat, vom 9. November 1983, Slg. Nr. 11.215/A, und vom 15. Dezember 2008, Zl. 2005/10/0167). Wird der Beschwerdepunkt - wie hier - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0026).

2.2.3. Da der angefochtene Bescheid keine Suspendierung für den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum aussprach, sondern einen Schulausschluss in Verbindung mit der Zuweisung zu einer anderen Schule, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm einzig angeführten subjektiven Recht nicht verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Februar 2010

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