Normen
BUAG §25a Abs7;
BUAG §25a Abs7;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Kasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Kasse teilte dem Mitbeteiligten am 3. Mai 2005 mit, die H & Z Bau GmbH schulde ihr für den Verrechnungszeitraum 27. Oktober 2003 bis 30. Mai 2004 Zuschläge zum Lohn zuzüglich Kosten in Höhe von EUR 49.807,02 samt Zinsen. Der Mitbeteiligte werde aufgefordert, binnen 14 Tagen mitzuteilen, aus welchen Gründen er die ihm obliegende Pflicht zur rechtzeitigen Abführung der Lohnzuschläge nicht erfüllt habe. Nach Stellungnahme des Mitbeteiligten erklärte die beschwerdeführende Kasse am 16. August 2005, aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich durchschnittliche Befriedigungsquoten (Zahlungen bezogen auf fällige Verbindlichkeiten) in den Monaten Jänner bis April 2004 von 17,20 %, 16,77 %, 15,84 % und 4,74 %. Ausgehend von diesen Quoten und den in diesem Zeitraum nicht bezahlten Zuschlägen an die beschwerdeführende Kasse ergebe sich der Haftungsbetrag mit insgesamt EUR 3.799,55.
Mit Rückstandsausweis vom 19. September 2005 verpflichtete die beschwerdeführende Kasse den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der H & Z Bau GmbH gemäß § 25a Abs. 7 BUAG, ordnungsgemäß vorgeschriebene, rückständige und vollstreckbare Zuschläge zum Lohn iSd §§ 21 und 21a BUAG samt Nebengebühren in der Höhe von EUR 3.799,54 für den Zeitraum November 2003 bis Februar 2004 samt 7 % gestaffelter Zinsen zu entrichten.
Gegen diesen Rückstandsausweis erhob der Mitbeteiligte Einspruch.
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2007 gab die Bezirkshauptmannschaft S dem Einspruch nicht Folge. Der Mitbeteiligte habe trotz Aufforderung Unterlagen nicht vollständig vorgelegt. Aus den unvollständig vorgelegten Unterlagen könne nicht abgeleitet werden, ob und inwieweit der Mitbeteiligte dem Gleichbehandlungsgebot entsprochen habe; aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich nur eine Ungleichbehandlung erahnen. Da der Mitbeteiligte der Aufforderung der Behörde, die Unterlagen zu vervollständigen und die nicht nachvollziehbaren Geldbewegungen aufzuklären, nicht nachgekommen sei, sei von einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des Geschäftsführers für die offenen Zuschlagsforderungen auszugehen.
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Berufung und wandte insbesondere ein, die Behörde habe eine Prüfung unterlassen, ob überhaupt von einer Uneinbringlichkeit der Zuschläge beim Zuschlagsschuldner ausgegangen werden könne; die Haftungsbeträge seien jedenfalls um die Konkursquote zu verringern.
Am 31. März 2009 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Kasse mit, der Konkurs über die H & Z Bau GmbH sei zwischenzeitig aufgehoben, die Konkursquote betrage 3,0785 %, an die beschwerdeführende Kasse sei ein Betrag in Höhe von EUR 1.555,34 angewiesen worden.
Die beschwerdeführende Kasse äußerte sich dazu am 8. April 2009. Die Konkursquote sei auf die "drückendste" Schuld anzurechnen, dies sei die älteste Forderung (Vorschreibung für November 2003). Ausgehend von einer Forderung für November 2003 von EUR 15.413,68 zuzüglich Zinsen (EUR 304,76) ergebe sich nach Abzug der Konkursquote (EUR 1.555,34) eine Restforderung für November 2003 von EUR 14.163,10. Ausgehend von einer Haftungsquote von 17,20 % für November 2003 ergebe sich eine Haftungssumme für November 2003 von EUR 2.436,05 (statt bisher für November 2003 EUR 2.651,15). Der Rückstandsausweis sei daher in diesem Umfang zu korrigieren, im Übrigen aber zu bestätigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und änderte den Rückstandsausweis dahin ab, dass der Mitbeteiligte insgesamt für einen Betrag von EUR 2.244,20 samt 7 % gestaffelter Zinsen hafte. Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - aus, am 28. April 2004 sei über das Vermögen der H & Z Bau GmbH der Konkurs eröffnet worden. Der Mitbeteiligte sei während des hier zu prüfenden Zeitraums Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen habe die ursprüngliche Haftungssumme von EUR 49.807,02 auf den Betrag von EUR 3.799,54 reduziert werden können. Die Konkursquote sei mit 3,0785 % berechnet worden; an die beschwerdeführende Kasse sei aus dem Konkursverfahren ein Betrag von EUR 1.555,34 überwiesen worden. Der Geschäftsführer sei grundsätzlich dazu angehalten, die in zu geringem Ausmaß vorhandenen Mittel aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung aller Gläubiger an diese im gleichen Verhältnis auszuzahlen. Diese Vorgabe könne bezogen auf die Konkursquote nur durch lineare Anrechnung des ausgeschütteten Betrages auf alle Positionen des Rückstandsausweises erreicht werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist lediglich strittig, welche Auswirkungen die erzielte Konkursquote auf die Haftung des Mitbeteiligten hat. Die beschwerdeführende Kasse wiederholt hiezu zunächst ihr Vorbringen aus ihrer Äußerung vom 8. April 2009 (Anrechnung der Konkursquote auf die älteste offene Forderung; Haftungsbetrag insgesamt EUR 3.604,44). Ergänzend führt sie aus, würde man annehmen, die Konkursquote sei nicht auf die älteste Schuld anzurechnen, so sei sie aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht auf den Haftungsbetrag, sondern auf die gesamte Forderung der mitbeteiligten Kasse gegenüber der H & S Bau GmbH anzurechnen (Haftungsbetrag insgesamt EUR 3.702,15).
2. Die Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG setzt die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus. Der Geschäftsführer ist nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Zuschläge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Zuschlagsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Zuschlagsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der beschwerdeführenden Kasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger.
Hat der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen, so sind die auf den Beurteilungszeitraum entfallenden Zuschlagszahlungen zu ermitteln, die unter Beachtung der Gleichbehandlungspflicht geleistet worden wären. Für die Differenz zu den für diesen Zeitraum tatsächlich geleisteten niedrigeren oder ganz unterbliebenen Zuschlagszahlungen haftet der Geschäftsführer bis zur Höhe der uneinbringlich gewordenen Zuschlagsschuldigkeiten. Werden nach Konkurseröffnung noch Zuschlagszahlungen in Form der Zwangsausgleichsquote geleistet, reduzieren sich damit die ursprünglich offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeiten aus dem Beurteilungszeitraum und damit der Haftungsrahmen des Geschäftsführers. Eine Widmung der Zwangsausgleichsquote für bestimmte fällige Zuschlagsschuldigkeiten bleibt für die Beurteilung der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht bzw. der Haftung des Vertreters außer Betracht (hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2005, Zl. 2002/08/0213, VwSlg. 16.532 A/2005, Punkt 4.3).
3. Für die vom Masseverwalter an die Konkursgläubiger ausgeschüttete Quote kann nichts anderes als für die Zwangsausgleichsquote gelten. Demnach führt die Ausschüttung der Konkursquote dazu, dass der Ausfall der beschwerdeführenden Kasse um den Betrag der Konkursquote verringert wird. Da der Geschäftsführer gemäß § 25a Abs. 7 BUAG insoweit haftet, als die Zuschläge nicht eingebracht werden können, reduziert sich damit auch sein Haftungsrahmen.
Die Höhe der Haftung des Mitbeteiligten ergibt sich aus der Differenz zwischen den bei der gebotenen Gläubigergleichbehandlung im zu beurteilenden Zeitraum zu leistenden Zuschlagszahlungen abzüglich der tatsächlich in diesem Zeitraum geleisteten Zuschlagszahlungen; die Haftung ist mit der Höhe des Ausfalls beschränkt. Da der Ausfall der beschwerdeführenden Kasse aber auch nach Zahlung der Konkursquote unstrittig - erheblich - höher ist als die angeführte Differenz (gebotene Zahlungen abzüglich tatsächliche Zahlungen an die beschwerdeführende Kasse), haftet der Mitbeteiligte in Höhe dieser Differenz. Aus der Zahlung der Konkursquote ergibt sich demnach keine Reduktion der Haftung des Mitbeteiligten.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren im Übrigen zu beachten haben, dass es nicht ihre Aufgabe ist, einen Rückstandsausweis zu erlassen bzw. den von der beschwerdeführenden BUAK erlassenen Rückstandsausweis abzuändern. Der Rückstandsausweis ist nämlich kein anfechtbarer Bescheid, sondern eine vollstreckbare öffentliche Urkunde über Zahlungsrückstände, wie u.a. § 25 Abs. 3 BUAG zeigt, wonach der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.
Der "Einspruch" im Sinne des § 25 Abs. 5 BUAG ist ungeachtet seiner Bezeichnung kein aufsteigendes Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis, sondern ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde auf Einleitung des Verwaltungsverfahrens über "die Richtigkeit der Vorschreibung" (§ 25 Abs. 5 BUAG), dh über den dem Rückstandsausweis zu Grunde liegenden materiellen Anspruch (vgl. das Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205).
Die Bezirksverwaltungsbehörde - und ihr im Instanzenzug folgend: die belangte Behörde - hat auf Grund eines solchen Einspruchs daher über den betriebenen Anspruch, hier also über Grund und Ausmaß der Haftung des Beschwerdeführers für Beitragszuschläge mit Bescheid abzusprechen. Sie hat daher nicht den Rückstandsausweis "abzuändern".
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das - auf einem offenkundigen Rechenfehler beruhende - Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 8. September 2010
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