VwGH 2009/06/0274

VwGH2009/06/027418.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. K P in B, vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alserstraße 23, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 20. Oktober 2009, Zl. 03/01 2007/6480, betreffend Berufsunfähigkeitsrente (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §255 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §7 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ASVG §255 Abs3;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA NEU RAK Wr 2004 §7 Abs1 litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in den 1950er Jahren geborene Beschwerdeführer befand sich zunächst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wurde mit Bescheid seiner Obersten Dienstbehörde vom 19. Dezember 1988 mit Ende 1988 in den zeitlichen Ruhestand versetzt (Anmerkung: die Daten sind aktenkundig, wobei aber aus Gründen der Anonymisierung von einer näheren Wiedergabe Abstand genommen wird, was auch für die folgende Darstellung gilt). Nach der Begründung dieses Bescheides war beim Beschwerdeführer etwa seit 14 Jahren ein Morbus Bechterew mit zunehmendem Befall des gesamten Achsenskeletts, beider Kreuzdarmbeingelenke und des linken Hüftgelenkes festgestellt worden, der sich gegenüber allen medikamentösen und physikalisch-medizinischen Maßnahmen als resistent erwiesen habe, und zwar mit besonders in den letzten fünf Jahren deutlicher radiologischer und klinischer Progredienz. Die derzeit vorhandene Befundlage und die mit hoher Sicherheit zu erwartende fortschreitende Einsteifung der Wirbelsäule wie auch die weitere Einbeziehung großer stammnaher Gelenke in den Erkrankungsprozess ließen nach der fachärztlichen Diagnose selbst bei kritischer rheumatologischer Beurteilung eine weitere Ausübung der derzeitigen beruflichen Tätigkeit als undurchführbar erscheinen. Mit einer Spontanremission der Erkrankung sei bei dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers praktisch nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei demnach auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage, seine Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß auszuüben, und daher als dienstunfähig anzusehen.

Der Beschwerdeführer war sodann ab Anfang des Jahres 1989 bis gegen Ende des Jahres 1992 als Rechtsanwaltsanwärter tätig, und wurde anfangs des Jahres 1993 bei der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 (bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingelangt gemäß dem Eingangsvermerk am 23. Oktober 2007), überschrieben mit "Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft - Antrag auf Ruhegenuss", beantragte er, ihm auf Grund der Zurücklegung der Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere im Zusammenhang mit der seinerseits bestehenden 100 %igen Invalidität, eine Berufsunfähigkeitsrente zuzuerkennen.

Die Behörde erster Instanz holte ein vertrauensärztliches Gutachten ein. In diesem Gutachten vom 7. Juli 2008 (des Sachverständigen Prof. N.) heißt es im Zuge der Wiedergabe der Anamnese insbesondere, der Beschwerdeführer habe nach seiner Pensionierung die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt. Er sei Konzipient bei einer Rechtsanwältin gewesen und habe die gesamte "Hintergrundarbeit" verrichtet, und sei nie bei Gericht tätig gewesen. Im Jahr 1993 sei ihm vom Bundessozialamt ein "Behinderungsgrad von 100 % zuerkannt" worden. Im Jahr 1998 sei es durch einen Sturz aus dem Rollstuhl zum Bruch des 4. und 5. Halswirbelkörpers gekommen, was eine Immobilisierung im Gipsbett für vier Monate notwendig gemacht habe. Im Jahr 2001 sei die Diagnose einer Hepatitis C gestellt worden, die Krankheit sei behandelt worden. Nun befinde er sich im Rollstuhl, könne nicht mehr alleine aufstehen und sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Zusätzlich bestehe ein Bluthochdruck.

Nach Wiedergabe der Untersuchungsergebnisse heißt es zusammenfassend, der Beschwerdeführer leide an einem Morbus Bechterew und an Bluthochdruck. Objektivierbar sei, dass bereits 1988 seine Dienstunfähigkeit bestätigt worden sei. Grund sei die Diagnose des Morbus Bechterew gewesen, die bereits etwa 1974 gestellt worden sei. Es habe zu diesem Zeitpunkt noch kaum Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Der Verlauf habe gezeigt, dass die Erkrankung rasch progredient gewesen sei und keine Besserungsmöglichkeit bestanden hätte. Somit könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass diese Erkrankung bereits zu dem Zeitpunkt bestanden habe, als der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt eingetragen worden sei. Als weiterer Fixpunkt könne angeführt werden, dass ihm 1993 vom Bundessozialamt ein Behinderungsgrad von 100 % zuerkannt worden sei. Naturgemäß sei es im Laufe der Jahre zu einer allmählichen Verschlechterung seiner Erkrankung gekommen. Ein Gutachter hätte bereits vor Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Berufsunfähigkeit attestieren können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müsse er als berufsunfähig beurteilt werden. Eine Besserung sei keinesfalls zu erwarten. Er sei zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes als dauernd unfähig zu beurteilen.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2007 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen. Nach Darstellung des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers heißt es zur Begründung, er habe am 12. Februar 2007 auf die weitere Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet (dieses Datum kann anhand der vorgelegten Akten nicht nachvollzogen werden). Mit 18. Oktober 2007 habe er die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente beantragt. Der von der Behörde beigezogene Vertrauensarzt habe feststellen können, dass der Beschwerdeführer seit 1974 an Morbus Bechterew und Bluthochdruck leide. Bereits mit Bescheid der Dienstbehörde vom 19. Dezember 1988 sei die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer bei normalen Arbeitsbedingungen und normalen Anstrengungen nicht in der Lage sei, anhaltend normale Dienstleistungen zu erbringen. Der damals ausgeübte Beruf des Beschwerdeführers möge gegenüber dem eines Vertragsanwaltes höhere Mobilität erfordern, sodass es dem Beschwerdeführer über Jahre bis zu seinem Verzicht möglich gewesen sei, anwaltlich tätig zu sein, dies, obwohl ihm bereits 1993 vom Bundessozialamt eine 100 %ige Invalidität zuerkannt worden sei. Die weiter fortschreitende Krankheit sei aber keineswegs der Grund für den von ihm mit 12. Februar 2007 erklärten Berufsverzicht gewesen. Vielmehr sei der Vertrauensarzt in seinem Gutachten zur Feststellung gelangt, dass die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte vorgelegen sei.

Mangels anderer Bestimmungen sei von der Behörde zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes das "Erkenntnis" des Obersten Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987, 10 ObS 62/87, analog heranzuziehen. Der Oberste Gerichtshof habe darin festgestellt, dass ein bereits vor Beginn der (rechtsanwaltlichen) Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen könne. Ein Rechtsanwalt, der unter diesen Umständen den Beruf ergreife, könne durch Erbringung seiner Umlagenleistungen wohl unter den statutenmäßigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Alterspension erwerben, nicht aber einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension auf Grund der bereits "eingebrachten" Krankheit.

Der Beschwerdeführer erhob in mehreren Schriftsätzen eine umfangreiche Vorstellung, in der er unter anderem darauf verwies, die von der Behörde genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei durch die Änderung der Rechtslage (Einfügung des Tatbestandes des § 255 Abs. 7 ASVG) überholt, im Hinblick darauf sei die Argumentation der Behörde verfehlt (wurde näher ausgeführt).

Im Übrigen gingen die Ausführungen des Gutachters N., ein Gutachter hätte bereits vor Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Berufsunfähigkeit attestieren können, ins Leere: Einerseits handle es sich bei dieser Aussage lediglich um eine durch die Realität seiner jahrelangen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt widerlegte Vermutung, andererseits sei zum Zeitpunkt seiner Eintragung in die Liste keinerlei Befundaufnahme durch einen Vertrauensarzt erfolgt, sodass diesbezüglich gar keine objektivierbaren Angaben zu seinem konkreten damaligen Gesundheitszustand und somit zu Art und Umfang seiner seinerzeit nach den sozialversicherungsrechtlichen Begriffsbestimmungen gegebenen Arbeitsfähigkeit getätigt werden könnten. Richtig sei, dass seine Dienstunfähigkeit bereits von der Dienstbehörde im Dezember 1988 bestätigt worden sei. Der Begriff "dienstunfähig" sei aber keinesfalls gleichbedeutend mit dem Begriff "arbeits- oder erwerbsunfähig", zumal die Dienstfähigkeit einer Person im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf einer bestimmten Planstelle auf die uneingeschränkte Erbringung von Leistungen auf Anordnung und ohne größere persönliche bzw. zeitliche Gestaltungsfreiheit abstelle, wogegen ein freiberuflich tätiger Rechtsanwalt an keine Anordnungen gebunden sei und seine beruflichen Arbeiten weitestgehend selbst gestalten könne, mit der Möglichkeit, bei den Terminplanungen seine gegebene körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend zu berücksichtigen. Er sei auch in der Folge unwiderlegbar im Stande gewesen, den Beruf als Rechtsanwalt auszuüben. Dies werde wohl auch anschaulich durch seine nachweislich vorliegende etwa 18 jährige umfangreiche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter sowie als eingetragener Rechtsanwalt belegt (es folgen Beweisanbote). Die im bekämpften Bescheid erwähnte Feststellung seiner 100 %igen Invalidität seitens des Bundessozialamtes im Jahr 1993 durch Ausstellung eines Behindertenpasses stehe dem nicht entgegen, zumal diese Feststellung im Wesentlichen gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes (bescheidmäßige Dienstunfähigkeit) begründet sei.

Tatsache sei, dass der Rechtsanwaltskammer Wien seine gesundheitliche Situation und insbesondere seine deutlich sichtbare körperliche Beeinträchtigung (Rollstuhlfahrer, "etc.") bereits zum Zeitpunkt der Eintragung als Rechtsanwalt jedenfalls bekannt gewesen sei und für sie bei der Überprüfung der berufsrechtlichen Voraussetzungen kein Hindernis dargestellt habe. Dies sei auch insofern nachvollziehbar, als zahlreiche Behinderte, auch in der juristischen Kollegenschaft, an einen Rollstuhl gebunden seien oder sonstige Beeinträchtigungen aufwiesen und sich dennoch zweifelsfrei in der Lage befänden, entsprechende berufliche Leistungen, wie auch als Wissenschaftler, Freiberuflicher, Künstler und dergleichen, im vollen Umfang zu erbringen.

Überdies sei unerfindlich, wie die Behörde unter offensichtlicher Außerachtlassung maßgeblicher Fakten zum Ergebnis kommen könne, es läge bei ihm seit Beginn seiner rechtsanwaltlichen Erwerbstätigkeit keine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vor (wurde näher ausgeführt, es folgt auch ein Vorbringen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen seit dem Jahr 1993).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben.

Zur Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei mit Ende 1988 als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden. Am 21. Oktober 1993 sei durch das Bundessozialamt eine 100 %ige Erwerbsminderung festgestellt worden. Das Gutachten des beigezogenen Vertrauensarztes vom 7. Juli 2008 komme zu dem Ergebnis, dass die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor seiner Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte am 2. Februar 1993 gegeben gewesen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen deckten sich mit dem Akteninhalt.

Entscheidend sei lediglich, ob die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers bereits vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bestanden habe. Ob sich dieser Zustand in der Folge noch verschlechtert habe, sei nicht mehr relevant.

Es sei ein allgemeiner Grundsatz des Versicherungsrechtes, dass der eine Versicherung auslösende Sachverhalt nicht schon vor Beginn der Versicherung verwirklicht sein dürfe. Diesbezüglich bedürfe es keiner analogen Anwendung des § 255 ASVG. Der Beschwerdeführer verweise darauf, dass er ca. drei Jahre als Rechtsanwaltsanwärter und danach ca. 14 Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sei und sich schon daraus ergebe, dass zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte eine Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen sei. Diesbezüglich übersehe er, dass er auf Grund seiner festgestellten Behinderung in diesem Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, vor Gericht oder vor Behörden zu intervenieren. Es sei ihm nur möglich gewesen, "Hintergrundarbeit" zu leisten (Hinweis auf die Wiedergabe im Gutachten vom 7. Juli 2008). Auch sei er krankheitsbedingt häufig gezwungen gewesen, sich durch Kollegen vertreten zu lassen (Hinweis auf ein anderes Gutachten vom 5. Juni 2007).

Aus all dem ergebe sich, dass die äußerst eingeschränkten Möglichkeiten in der Berufsausübung nicht dem Berufsbild eines Anwaltes entsprochen hätten. Dies verlange grundsätzlich die Fähigkeit eines Rechtsanwaltes, seine Klienten auch vor Gericht und vor Behörden persönlich vertreten zu können. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätten vielmehr jenen eines angestellten Juristen entsprochen.

Die vom Beschwerdeführer analog herangezogenen Bestimmungen des § 255 Abs. 7 ASVG seien nur auf Sachverhalte anzuwenden, die den Regeln des ASVG unterlägen. Die im vorliegenden Fall ausschließlich anzuwendende Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien kenne keine gleichartige Bestimmung. Auch sei die genannte Bestimmung des ASVG nicht einer Verallgemeinerung zugänglich.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer strebt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente im Sinne des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien an; zum Zeitpunkt der Antragstellung galt die am 3. Dezember 2003 beschlossene Satzung, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff. In der Folge ergaben sich auf Grund des Beschlusses der Plenarversammlung vom 24. April 2008 bei § 7 gewisse Änderungen, die aber im Beschwerdefall nicht relevant sind.

Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Rente ist unter anderem gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen. Dadurch wird der Begriff der "Berufsunfähigkeit" determiniert. Die Voraussetzung der zehnjährigen Wartezeit (§ 5 Abs. 3 lit. a der Satzung) hat der Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2008/06/0190, ergangen ebenfalls zu einem Verfahren (auch der RAK Wien) betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente, auf das gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz, VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass § 255 Abs. 3 ASVG auch nicht sinngemäß anwendbar ist, weiters, dass einem eingetragenen Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er als Rechtsanwalt eingetragen und tätig war und auch die Beiträge entrichtet hat, der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mit dem Argument verwehrt werden kann, er sei bereits bei Eintragung berufsunfähig gewesen.

Das hat die belangte Behörde verkannt, womit sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. Mai 2010

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