VwGH 2009/03/0161

VwGH2009/03/016125.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des Mag. DDr. S T, vertreten durch Dr. Alois Nußbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 13. September 2009, Zl BKA- 601.668/0002-V/1/2008, betreffend eine Angelegenheit nach dem Auskunftspflichtgesetz sowie die Verhängung von Mutwillensstrafen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;
AVG §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes das Recht auf Auskunft in einigen näheren Angelegenheiten nicht zukommt (Spruchpunkt 1.). Ferner wurden über den Beschwerdeführer für die Stellung von drei Auskunftsbegehren gemäß § 35 AVG drei Mutwillensstrafen (in der Höhe von jeweils EUR 50,--, also insgesamt EUR 150,--) verhängt (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Die belangte Behörde verwies auf die bereits im Beschwerdeverfahren Zl 2009/03/0150 erfolgte Aktenvorlage und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 teilten die Beschwerdeführervertreter mit, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2009 verstorben sei und dessen Nachlass seiner Witwe zur Gänze eingeantwortet worden sei. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG wurde der Antrag gestellt, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

3. Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (siehe etwa die hg Beschlüsse vom 23. Oktober 2008, Zl 2007/03/0116, vom 10. September 2009, Zl 2008/20/0152, vom 16. Dezember 2009, Zl 2009/01/1332, und vom 28. April 2010, Zl 2008/19/1161; vgl dazu ferner die hg Beschlüsse vom 20. Oktober 1999, Zl 95/03/0221, und vom 2. September 2008, Zl 2008/18/0451).

Sowohl der Ausspruch der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in bestimmten Angelegenheiten kein Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz zukommt, als auch die Verhängung von Mutwillensstrafen betreffen höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, zumal mit dem Tod des Bestraften die Vollsteckbarkeit einer Mutwillensstrafe erlischt (vgl § 36 zweiter Satz AVG, wonach (auch) die in § 14 Abs 2 VStG enthaltene Regelung, dass mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der Geldstrafe erlischt, auch für Ordnungs- und Mutwillensstrafen maßgeblich ist.

4. Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

5. Ein Aufwandersatz gemäß § 58 Abs 1 VwGG findet nicht statt, weil es sich vorliegend weder um eine formelle Klaglosstellung (die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zugunsten des Beschwerdeführers wäre) noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt auch kein Fall des § 58 Abs 2 VwGG vor (vgl den genannten hg Beschluss Zl 2008/20/0152, sowie ferner den genannten hg Beschluss Zl 95/03/0221).

Wien, am 25. August 2010

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