Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs8;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs8;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 15. Februar 2009 um 15.55 Uhr in S. ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben. Die Beschwerdeführerin habe § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO übertreten, wofür eine Geldstrafe von EUR 1.240,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) verhängt wurde.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe am 15. Februar 2009 um 15.50 Uhr ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz B. abgestellt. Dabei sei es zu einer leichten Berührung mit einem anderen Fahrzeug gekommen. Dies sei vom Parkwächter festgestellt worden, der die Polizei verständigt habe. Nach Eintreffen von zwei Polizeibeamten sei einem Polizisten aufgefallen, dass die Atemluft der Beschwerdeführerin nach Alkohol rieche. Nach einem Vortest, der ein Ergebnis von 0,97 mg/l ergeben habe, sei die Beschwerdeführerin von einem Polizisten zu einer Alkoholuntersuchung mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert worden. Bei den anschließend durchgeführten Messungen mit diesem Messgerät der Marke Dräger sei bei zwei getrennt durchgeführten Untersuchungen um 16.37 Uhr und um 16.43 Uhr ein Atemalkoholgehalt der Beschwerdeführerin von jeweils 0,90 mg/l festgestellt worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe nicht bestritten, vor der Kontrolle das Fahrzeug gelenkt und davor Alkohol konsumiert zu haben. Bei der ersten Messung mit dem geeichten Alkomaten sei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l festgestellt worden. Dann sei der Messzyklus nach zwei weiteren Atemproben wegen Erkennung von Mundrestalkohol abgebrochen worden. Auf dem anschließend ausgedruckten Messprotokoll sei nur ein gültiges Messergebnis erzielt worden. Der daraufhin neuerlich durchgeführte Alkotest um
16.43 Uhr habe wiederum einen Messwert von 0,90 mg/l Atemalkoholgehalt ergeben. Die anschließend durchgeführten vier weiteren Atemproben hätten Fehlversuche dargestellt. Die Herstellerfirma des Alkomaten habe über Anfrage der belangten Behörde ausgeführt, dass aus technischer Sicht die beiden Messstreifen zeigten, dass es sich um zwei Messzyklen mit jeweils vier Blasversuchen (Atemproben) gehandelt habe. Da in jedem Messzyklus nur ein gültiger Einzelwert vorhanden sei, könne vom Gerät kein gültiger (relevanter) Messwert angegeben werden. Die beiden gültigen Einzelwerte erfüllten jedoch alle Anforderungen (Konzentration, Zeit), um hier ein gültiges Messergebnis von 0,90 mg/l annehmen zu können. Aus den beiden Messstreifen könne auf eine fehlerfreie Funktion des Gerätes geschlossen werden. Der erste Abschluss eines Messzyklus sei nach vier Atemproben durch die Erkennung von Mundrestalkohol erfolgt. Nach Erkennung von Mundrestalkohol sollte der Messzyklus durch das Gerät beendet werden und ein Ausdruck angefertigt werden, was auch geschehen sei. Der zweite Messzyklus sei um 16.48 Uhr (wahrscheinlich durch den Polizeibeamten) abgebrochen worden. Auf Grund dieser Stellungnahme ging die belangte Behörde von der Gültigkeit der erzielten Messergebnisse aus und nahm in rechtlicher Hinsicht die Verwirklichung des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 EUR bis 5.813 EUR, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde von der Gültigkeit der Messergebnisse der Alkomatuntersuchung ausgegangen sei. Es hätten beide Ergebnisse auf einem Messstreifen zu sehen sein müssen, um von einer gültigen Messung sprechen zu können.
Nach der Rechtsprechung sind für die Alkomat-Untersuchung zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Die Untersuchung ist erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen. Die Heranziehung von zwei Messwerten, die nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern zwischen denen gültige Messversuche liegen, ist nicht unzulässig. Für das Zustandekommen eines gültigen nicht verfälschten Messergebnisses ist die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Ein mit einem Alkomaten erzieltes Messergebnis kann nicht als gültig angesehen werden, wenn bei Durchführung der Atemluftuntersuchung die in der Betriebsanleitung des Messgerätes vorgeschriebenen Kriterien nicht eingehalten wurden (vgl. die bei Grubmann, Straßenverkehrsordnung, RZ 18, sowie die bei Grundtner, Die österreichische Straßenverkehrsordnung, in E 45. jeweils zu § 5 StVO zitierte Rechtsprechung).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht der Stellungnahme des Erzeugers des Alkomats ist die belangte Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung vom Zustandekommen von zwei gültigen Messergebnissen ausgegangen, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, dass die Betriebsanleitung des Gerätes nicht eingehalten worden oder das Gerät nicht geeicht gewesen sei.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, bestand für die Polizeibeamten keine Verpflichtung darauf hinzuweisen, die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, im Anschluss an den Alkomattest eine Blutabnahme durch ein öffentliches Krankenhaus oder einen Arzt zu verlangen. Eine solche Blutabnahme ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zu veranlassen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. Juli 2010
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