VwGH 2008/23/1223

VwGH2008/23/122324.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden 1. des B V, geboren 1979,

2. der Z A, geboren 1982, und 3. des B A, geboren 2002, alle in K und vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. April 2006, Zlen. 244.040/2-VII/20/04, 244.039/2-VII/20/04 und 254.575/0- VII/20/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 1997 §10 Abs5;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §44 Abs5;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 2005 §75 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, zusammen somit EUR 3.319,20, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Mitglieder einer Familie, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reisten am 19. September 2003 in das Bundesgebiet ein und stellten am Folgetag Asylanträge.

In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27. Oktober 2003 und 8. Oktober 2004 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in Tschetschenien herrsche Krieg und es gebe ständige Überprüfungen durch russische Soldaten. Dabei würden sogenannte "Säuberungen" durchgeführt werden, bei denen vor allem männliche Tschetschenen mitgenommen würden. Viele derart Festgenommene würden verschwinden. Er selbst sei im Jahr 2000 von russischen Soldaten mitgenommen, misshandelt und mit einem Messer verletzt worden. Sein Bruder sei infolge einer derartigen Misshandlung behindert. Am 4. oder 5. Mai 2003 sei er von russischen Soldaten abermals mitgenommen, misshandelt und bis zum 29. Mai 2003 angehalten worden. Seine Familie habe ihn dann freigekauft. Er sei in weiterer Folge zu Hause geblieben. Im Juli 2003 seien Militärs wieder zu seinem Haus gekommen, er sei durch den Hintereingang geflüchtet und sei zunächst einige Tage bei einem Bekannten im Dorf geblieben. Sodann habe er sich nach Dagestan begeben und sei im September 2003 aus der Russischen Föderation ausgereist.

Das Bundesasylamt hatte die Asylanträge zunächst mit Bescheiden vom 29. Oktober 2003 gemäß § 4 Abs 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen erhobene Berufungen waren von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 3. Mai 2004 gemäß § 44 Abs. 5 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) als unzulässig zurückgewiesen worden.

In weiterer Folge wies das Bundesasylamt die Anträge mit Bescheiden vom 12. Oktober 2004 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest (Spruchteil II.) und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchteil III.).

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen gemäß "§§ 7 u. 8 AsylG" ab und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation" aus.

Die belangte Behörde traf im erstangefochtenen Bescheid Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und - im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer - folgende (hier zur Gänze wiedergegebene) Feststellungen (Fehler hier und im Folgenden im Original):

"Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Nationalität. Der Asylwerber ließ sich am 20.6.2002 einen russischen Inlandspass ausstellen. Der Inlandspass trägt die persönliche Unterschrift des Asylwerbers. Der Asylwerber war seit 1.7.2002 in der Straße Kh. N im Dorf O im politischen Bezirk G aufrecht gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Asylwerbers diesen Inlandspass im Wege der Bestechung bei der Miliz besorgte.

Der Asylwerber ist seit Sommer 2001 mit Frau A, deren Verfahren unter der Zahl: 244.039 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig ist, nach tschetschenischer Tradition verheiratet. Am 1.9.2003 wurde diese Ehe im Standesamt des Bezirkes G eingetragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Asylwerbers die Ehe eintragen ließ. Der Gattin des Asylwerbers wurde am 11.6.2002 ein Inlandspass ausgestellt. Sie war vom 30.5.1982 bis 20.6.2002 im Dorf D und nach ordnungsgemäßer Abmeldung am 20.6.2002 ab 10.9.2002 in der Republik Dargestan, N angemeldet. Am 31.8.2002 wurde der Sohn des Asylwerbers und seiner Gattin, A B, geboren.

Ab 2003 hat der Asylwerber bei seinen Eltern in G, 60 km von Dagestan entfernt, gewohnt. Zwischen 2001 und 2002 hat sich der Asylwerber abwechselnd in Tschetschenien und Dagestan aufgehalten. Der Asylwerber wurde beim Grenzübergang Dagestan/Tschetschenien von seinen Freunden abgeholt und hat mit diesen die Grenze an der nicht besonders genau kontrolliert wird, überschritten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Asylwerber zwischen 2000 und seiner Ausreise im Jahr 2003 auf der Flucht befand. Die Ausreise der Gattin des Asylwerbers von Tschetschenien nach Dagestan erfolgte aus medizinischen Gründen. Der Asylwerber wollte, dass seine Gattin den gemeinsamen Sohn in Dagestan zur Welt bringt, 'weil es bei uns in Tschetschenien keine ärztliche Hilfe gab'. Der Asylwerber war im zweiten Tschetschenienkrieg nicht aktiv.

Die Eltern des Asylwerbers wohnen noch heute im Bezirk G. Der 70jährige Vater des Asylwerbers - ehemals Arbeiter in einer Ziegelfabrik - ist in Pension und unterhält neben seiner Gattin noch den im Elternhaus lebenden behinderten Bruder des Asylwerbers. Weiters lebt der Onkel des Asylwerbers mit seinen zwei minderjährigen Kindern in G. Dieser betreibt Handel mit Textilien. Vor dem ersten Tschetschenenkrieg hat dieser bei der russischen Miliz gearbeitet. Im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien könnte der Asylwerber bei seinem Onkel unterkommen und Arbeit als Automechaniker bzw. als LKW-Fahrer finden. In Österreich, K, leben zwei Söhne des Cousins des Asylwerbers. Seitdem der Asylwerber in Österreich aufhältig ist, hat er diese nur einmal getroffen."

Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde auf folgende beweiswürdigende Überlegungen:

"Die Feststellungen zur Identität und den persönlichen Verhältnissen des Asylwerbers ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung im Zusammenhalt mit seinem vorgelegten russischen Inlandspass und der unbedenklichen Heiratsurkunde.

Die Feststellungen zu den Lebensbedingungen der Eltern und jenen, welche der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat vorfinden würde, finden ihre Grundlage in den Angaben in der Verhandlung: 'Wenn ich in Tschetschenien in Sicherheit wäre, hätte ich keine Probleme, Arbeit zu finden, da

ich Automechaniker bin. Ich könnte mit dem LKW fahren...... Es

gebe viel Arbeit. Ich habe schon mit 13 Jahren begonnen, zu arbeiten.

Ausdrücklich hat der Asylwerber auch angeführt, dass im Falle der Rückkehr die Gattin und der gemeinsame Sohn bei den Eltern des Asylwerbers unterkommen würde 'Meine Kinder und meine Frau würden wahrscheinlich bei meinen Eltern sein, solange ich nicht gefährdet wäre' während er sich beim Onkel aufhalten könnte.

Auch in Bezug auf vorliegende Art 8 EMRK vorliegende Tatbestandselemente war auf die Angaben des Asylwerbers in der Verhandlung zurückzugreifen ....'Wir haben uns, seitdem wir in Österreich sind, nur 1x getroffen, ansonsten weiß ich nur, dass sie hier sind'.

Dass nicht festgestellt werden kann, ob sich der Asylwerber zwischen 2000 und 2003 tatsächlich auf der Flucht befand, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Dem Asylwerber wurde von russischer Seite ein Inlandspass ausgestellt. Selbst wenn dies über Einschaltung des Onkels erfolgte, so indiziert dies doch, dass der Asylwerber von russischer Seite her nicht gesucht wird. Das im Länderdokumentationsmaterial dokumentierte rigide Vorgehen russischer Behörden gegen unter (Terror) Verdacht stehende Tschetschenen steht im krassen Gegensatz zur gegenständlichen Ausstellung eines Inlandspasses. Dem Asylwerber wurde auch von offizieller Seite nach Ausstellung eines Inlandspasses durch Stempelaufdruck dessen aufrechte Meldung an der Adresse Dorf O in der Straße Kh. N eingetragen. Auch hat der Asylwerber die Grenze zu Dagestan mehrfach problemlos passiert. Dabei spielt keine Rolle, dass die Kontrollen nicht genau erfolgten - würde nach dem Asylwerber tatsächlich gefahndet werden, ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Asylwerber der Gefahr der Festnahme am Check-Point aussetzt. Da der Asylwerber zufolge eigenen Angaben nicht am zweiten Tschetschenenkonflikt teilgenommen hat, besteht für die russischen Behörden auch kein Anlass, im Asylwerber einen Terroristen oder Staatsfeind zu sehen."

In rechtlicher Hinsichtlich führte die belangte Behörde zur Asylentscheidung (nach Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmung) lediglich aus, auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sei "der Flüchtlingsbegriff" der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllt.

Über die gegen diesen Bescheid sowie die Bescheide betreffend die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

1. Den oben wiedergegebenen Ausführungen im erstangefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde die von ihr getroffenen, auf den Erstbeschwerdeführer bezogenen Sachverhaltsfeststellungen auf dessen Angaben gestützt hat und lediglich den Behauptungen, der im Juni 2002 ausgestellte Inlandspass sei vom Onkel mittels Bestechung beschafft worden, dieser habe auch im September 2003 in G die Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin eintragen lassen und der Erstbeschwerdeführer sei zwischen 2000 und 2003 "auf der Flucht gewesen", nicht gefolgt ist.

Abgesehen davon, dass die belangte Behörde die vom Erstbeschwerdeführer behauptete Einschaltung des Onkels bei der Beschaffung seines Inlandspasses und der Registrierung der Ehe begründungslos als unglaubwürdig angenommen hat, hat die belangte Behörde aber zum zentralen Fluchtvorbringen - der behaupteten Inhaftierung und Misshandlung im Mai 2003, dem im Juli 2003 erfolgten Erscheinen des Militärs beim Erstbeschwerdeführer und der daran anschließenden Flucht - weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch eine auf die Glaubwürdigkeit dieser Angaben bezogene Beweiswürdigung vorgenommen. Da aber nicht zu erkennen ist, dass eine neuerliche Suche des Militärs nach dem Erstbeschwerdeführer im Anschluss an eine rund dreiwöchige Anhaltung, die mit Misshandlungen verbunden war und erst durch Geldzahlungen beendet wurde, von vornherein ungeeignet wäre, eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers glaubhaft zu machen, belastet die belangte Behörde den erstangefochtenen Bescheid schon in dieser Hinsicht mit einem relevanten Begründungsmangel.

Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

§ 44 AsylG 1997 gilt. (...)"

§ 44 Asylgesetz 1997 lautet auszugsweise:

"Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

(...)

(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(...)"

Zu den Absätzen 5 bis 8 des § 44 AsylG wurde in den Gesetzesmaterialien (AB 253 BlgNR XXII. GP 3 f) erläuternd ausgeführt:

"Diese Bestimmungen dienen der Entlastung des unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Alle beim UBAS, Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß § 4 treten in das Stadium nach Zulassung im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zurück und das Bundesasylamt hat diese Verfahren nach den Bestimmungen nach Inkrafttreten der Novelle 2003 zu Ende zu führen. (...)."

Den Beschwerdefällen liegen Asylanträge zugrunde, die vor dem 1. Mai 2004 gestellt wurden, hinsichtlich dieser Anträge waren am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat aber auf Grund von Berufungen Verfahren gemäß § 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 anhängig. Die Verfahren waren daher mit Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung der genannten Novelle zu Ende zu führen, sodass die Bestimmungen über das Familienverfahren nach § 10 AsylG Anwendung finden.

Der Umstand der Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides schlägt demnach gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers (also die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Februar 2010

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