Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
B-VG Art131 Abs3;
EMRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der erst- und der zweitangefochtene Bescheid werden, soweit mit diesen die Ausweisung des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers in die Türkei verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40, insgesamt somit EUR 2.212,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Begründung
Die am 11. Juni 2004 in Österreich geborenen Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie beantragten am 4. Oktober 2004 Asyl. Die Beschwerdeführer sind die Söhne des A K (hg. Zl. 2008/23/0162) und der G K (hg. Zl. 2008/23/0163) sowie die Brüder der H K (hg. Zl. 2008/23/0165) und der E K (hg. Zl. 2008/23/0167), welche bereits am 26. August 1999 bzw. am 22. September 2003 Asyl beantragt hatten. Die Asylanträge der Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer wurden im Instanzenzug mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19. bzw. 20. Februar 2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig ist.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die ihre Asylanträge abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 4. November 2004 gemäß § 7 AsylG ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei fest und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
Begründend führte die belangte Behörde zu den Ausweisungen im Wesentlichen aus, die Familienangehörigen der Beschwerdeführer würden sich "als Asylwerber" in Österreich befinden. Deren Berufungen gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes seien "gemäß §§ 7, 8 AsylG" abgewiesen worden. Es liege somit kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor. Die (jeweilige) Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Bei den mit den im erst- und im zweitangefochtenen Bescheid verfügten Ausweisungen hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisungen erscheint es möglich, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne ihre Eltern zu verlassen haben. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführer zu ihren Eltern dar, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen werden (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1248, sowie vom 10. September 2009, Zl. 2006/20/0240).
Die angefochtenen Bescheide waren daher insoweit, als mit ihnen die Ausweisung der Beschwerdeführer in die Türkei verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II, Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf die Ausweisungen beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 19. Mai 2010
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