Normen
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AsylG 2005 §53 Abs1 Z1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 die Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51 AsylG 2005) wegen Ablaufes der Gültigkeit entzogen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die nicht zulässig ist.
Die Beschwerde legt selbst dar, dass der angefochtene Bescheid mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 26. November 2007, Zl. 268.569-2/5E-XIX/62/07, (ersatzlos) behoben worden ist.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweist, dass dem unabhängigen Bundesasylsenat für eine solche Entscheidung die Zuständigkeit gefehlt habe, und sie deshalb beantragt, "die Unzuständigkeit des Unabhängigen Bundesasylsenats als Rechtsmittelinstanz" festzustellen, ist ihr zu erwidern, dass auch Bescheide unzuständiger Behörden in materielle Rechtskraft erwachsen können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 14). Es ist weder vorgebracht worden noch lässt sich nach der Aktenlage erkennen, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats in Beschwerde gezogen worden wäre. Für die in der Gegenschrift gewünschte "Feststellung der Unzuständigkeit" durch den Verwaltungsgerichtshof findet sich im Gesetz keine Grundlage. Es ist daher davon auszugehen, dass der angeführte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats rechtskräftig geworden ist und damit den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid noch vor Einbringung der Beschwerde beseitigt hat.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2010
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