VwGH 2008/15/0152

VwGH2008/15/015229.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der MF AG & Co KG in G, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 29. Jänner 2008, Zl. RV/0309- G/05, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 23. März 2005 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin für die Einhaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlag entsprechend den Feststellungen einer Lohnsteuerprüfung in Anspruch. Der Prüfer habe festgestellt, dass die bei den von der Beschwerdeführerin finanzierten Flugdienstreisen angesammelten "Bonusmeilen" von den Dienstnehmern für private Zwecke verwendet worden seien. Die private Verwendung von Bonusmeilen stelle einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Da auf Grund der großen Anzahl der Dienstnehmer die exakte Ermittlung der Bonusmeilen und der privat verwendeten Meilen nicht feststellbar gewesen sei, sei für die privat verwendeten Bonusmeilen für den gesamten Prüfungszeitraum 1,464 % der gesamten Flugkosten als Sachbezug versteuert worden.

Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfrage - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2007/15/0293, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für den in Rede stehenden, von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen, auch wenn er zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt, keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer (§§ 78, 82 EStG 1988) und zur Entrichtung von Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag (§ 43 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) besteht. Aus den dort näher dargelegten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 29. April 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte