VwGH 2008/10/0287

VwGH2008/10/028712.8.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des JM in B, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2008, Zl. N- 105698/28-2008-Mö/Au, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 14. August 2007 wurden die Anträge des Beschwerdeführers, eine näher beschriebene Steganlage auf den Grundstücken Nr. 295/157 und 295/1, KG. M, nachträglich naturschutzbehördlich zu bewilligen, als Antrag auf Feststellung iSd § 9 Abs. 1 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (OÖ NSchG 2001), dass durch die Errichtung der Steganlage solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, gedeutet und abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Steganlage bewirke eine maßgebliche Störung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes im betroffenen Bereich. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines noch relativ naturnahen Uferabschnittes sei höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Verbesserung seiner Bademöglichkeiten.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2008 abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, den eingeholten Sachverständigengutachten zufolge schließe an die freie Wasserfläche des Mondsees, die in der Verlandungszone noch Reste des Schilfgürtels aufweise, die Uferlinie an, die großteils durch verfugte Steinschlichtungen und Betonmauern hart gesichert und nur kleinflächig frei auslaufend ausgebildet sei. Im Umfeld der bezughabenden Parzellen sei in westlicher Richtung eine ursprünglich unmittelbar anschließende Bootshütte gänzlich entfernt worden. Hier gebe es auch keine in die Wasserfläche des Mondsees ragenden Einbauten. Eine optische Begrenzung in diese Richtung bilde die in die Flachwasserzone vorspringende Landzunge, auf der sich die Anlage des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befinde. Richtung Osten würden in ca. 25 m Entfernung eine kleinere Steganlage sowie in weiterer Folge drei Bootshütten anschließen, in deren Gebäudeschatten Zugangsstege und Plattformen situiert seien. Erst in ca. 200 m Entfernung bestehe ein größerer Steg, der auch als Bootsanlegestelle genutzt werde. Im Übrigen werde dieser Bereich durch kleinparzellige Badeflächen, die entsprechend der vorherrschenden Freizeit- und Badenutzung diverse Eingriffe wie Bade- und Gerätehütten bzw. landseitig zurückversetzte Bootshütten, Wohngebäude für den zeitweiligen Wohnbedarf, Tisch-Bank-Kombinationen, gelagerte Boote und Surfbretter aufwiesen, charakterisiert. Während sich die Uferlinie als anthropogen überformter Bereich darstelle, präsentiere sich die offene Wasserfläche des Mondsees als relativ naturnaher Landschaftsraum. Aus ökologischer und landschaftsästhetischer Sicht erfahre der betroffene Bereich durch die offene Wasserfläche, die lediglich mit einer Steganlage und einem Verband aus drei Bootshütten belastet sei, eine Aufwertung und Bereicherung. Die verfahrensgegenständliche Steganlage führe zu einer Verdichtung baulicher Elemente auf der Wasseroberfläche; diese Elemente würden als negative Raumfaktoren wirksam. Die Steganlage trete vor allem aus östlicher und nördlicher Blickrichtung als zusätzliches Element auf der Wasserfläche in Erscheinung. Durch die Intensivierung der anthropogenen Einrichtungen werde eine maßgebende Veränderung des betroffenen Uferabschnittes bewirkt. Die Steganlage trete auf Grund ihrer Dimensionierung (Steg in einer Läge von 14,7 m und einer Breite von 1,9 m, seeseits anschließend eine Badeplattform in der Größe von 5,13 x 3,40 m) und ihrer Situierung in Kombination mit den bereits vorhandenen Einrichtungen im Landschaftsbild prägend in Erscheinung. Es könne beim betroffenen 250 m langen Seeuferabschnitt nicht von einem degradierten Bereich ausgegangen werden, in den sich die beantragte Steganlage nahtlos integriere. Vielmehr werde durch dieses Element die Kernfunktion von Anordnungsmuster und Elementgestalt beeinträchtigt. Die Intensität des Eingriffs führe zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes. Steganlagen gehörten zu den dominantesten raumwirksamen Faktoren. Durch die beantragte Anlage erfolge eine optische Anbindung an die östlich bestehenden Eingriffe, wodurch der seeseitig nicht verbaute Uferabschnitt weiter degradiert und denaturiert bzw. die sichtbare Erholungsinfrastruktur Richtung Westen ausgedehnt werde. Eine Steganlage mit den erwähnten Ausmaßen könne jedenfalls nicht als untergeordnete Maßnahme angesehen werden. Sie sei vielmehr auf Grund ihrer Dimensionierung und der weithin gegebenen Einsehbarkeit als maßgeblicher Eingriff zu werten. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Bepflanzungsmaßnahmen könnten nichts daran ändern, dass die Steganlage einsehbar wäre und als maßgeblicher Eingriff im Landschaftsbild in Erscheinung träte.

Beim betroffenen Bereich handle es sich trotz Vorliegens verschiedener Eingriffe "noch um ein schützenswertes Landschaftsbild". Dem gesetzlich verankerten öffentlichen Interesse an der Erhaltung des relativ naturnahen Uferabschnittes sei jedenfalls höheres Gewicht beizumessen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Verbesserung seiner Bademöglichkeiten. Die beantragte Feststellung sei daher zu versagen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 29. September 2008, B 1400/08, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (OÖ NSchG 2001) ist jeder Eingriff

  1. 1. in das Landschaftsbild und
  2. 2. im Grünland (§3 Z.6) in den Naturhaushalt

    an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

    Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann gemäß § 9 Abs. 3 OÖ NSchG 2001 auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

    Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 2 OÖ NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die vom Beschwerdeführer im Uferbereich des Mondsees errichtete und für eine Feststellung iSd § 9 Abs. 1 OÖ NSchG 2001 beantragte Steganlage bewirke eine maßgebliche Veränderung des optischen Eindruckes des Landschaftsbildes. Dem öffentlichen Interesse am Unterbleiben dieses Eingriffes stünden keine überwiegenden Interessen an seiner Ausführung gegenüber. Die beantragte Feststellung sei daher nicht zu treffen gewesen.

    Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es habe an Ort und Stelle jedenfalls seit 1961 ein Steg bestanden, gegen den keine behördlichen Schritte eingeleitet worden seien. Dass die Behörde eine naturschutzbehördliche Bewilligung für diesen Steg nicht aufgefunden habe, besage nicht, dass er konsenslos und rechtswidrig errichtet worden sei. Dieser Steg sei durch ein Hochwasserereignis im Jahr 2002 weitestgehend vernichtet und an seiner Stelle die verfahrensgegenständliche Steganlage errichtet worden. Die belangte Behörde hätte daher bei der Beurteilung, ob die beantragte Steganlage einen Eingriff in das Landschaftsbild bedeute, das unter Berücksichtigung des alten Stegs zu ermittelnde Bild der Landschaft mit dem nunmehrigen zu vergleichen gehabt. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde habe weiters unberücksichtigt gelassen, dass die beantragte Steganlage geradezu geboten sei, um die ufernahe Wasserfauna und -flora bei Badebetrieb durch den Beschwerdeführer und seine Familie zu schützen. Dieser Schutz sei höher zu bewerten als das Interesse am Landschaftsschutz. Dennoch habe die belangte Behörde lediglich private Interessen des Beschwerdeführers an der Steganlage berücksichtigt, nicht aber das öffentliche Interesse am Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. Dass die vom Beschwerdeführer angebotenen Maßnahmen (Renaturierung der Uferzone, Bepflanzung u.ä.) zu einer Verbesserung der ökologischen Verhältnisse sowie zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen würden, sei selbst von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zugestanden worden. Diese sei allerdings unrichtigerweise der Auffassung, dass die Steganlage als Bauwerk jede weitere Ausbreitung des Schilfbestandes in westliche Richtung unterbinde. Tatsächlich habe sich der Schilfgürtel unterhalb des Steges weiter ausgebreitet, was auch durch den von der Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenschein unter Beweis hätte gestellt werden können. Auch habe die Landesbeauftragte die Frage, ob ein Schilfgürtel während des Winters einen Sichtschutz bieten könne, verneint, obwohl ein Lokalaugenschein bei einem nur wenige 100 m entfernten Holzsteg das Gegenteil erbracht hätte. Den entsprechenden Beweisanträgen habe die belangte Behörde ohne weitere Begründung keine Folge gegeben. Die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz sei weiters aus näher dargelegten Gründen als befangen anzusehen. Schließlich stütze sich der angefochtene Bescheid auf unschlüssige Gutachten, weil diesen weder zu entnehmen sei, in welchen räumlichen Grenzen die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die beantragte Steganlage geprüft worden sei, noch welche Landschaftselemente in die Beurteilung eingeflossen seien. Mit Sicherheit unzutreffend sei aber die Auffassung, dass die Hintergrundsituation für die Beurteilung des Steges nicht relevant sei. Damit sei auch der angefochtene Bescheid, der sich auf diese Gutachten stütze, unschlüssig und unüberprüfbar.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen des OÖ NSchG 2001 bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005, und die dort zitierte Vorjudikatur), setzt die Annahme eines nach § 9 OÖ NSchG 2001 unzulässigen Eingriffes in das Landschaftsbild voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von (der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden) Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge des Hinzutretens der beantragten Maßnahme (der Steganlage) optisch verändert wird. Für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Projekte belastet ist, ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob die beantragte Maßnahme zu einer solchen "zusätzlichen Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft führen würde, dass sie eine "neue Prägung des Landschaftsbildes" zur Folge hätte. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es jedenfalls notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt.

    Mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung ein Bild der Landschaft zu Grunde zu legen gehabt, das durch einen Steg, der im Jahre 2002 durch ein Hochwasser größtenteils zerstört worden sei, mitbestimmt werde, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Abgesehen davon, dass er weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkret dargelegt hat, dass es sich bei dem behaupteten Steg - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - um eine naturschutzbehördlich konsentierte Anlage und somit um "ein der Entfernung nicht unterliegendes" Merkmal des Bildes der Landschaft gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass der alte Steg nach seinem Vorbringen zwar bis zum Jahre 2002 bestanden hat, nicht aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die "neue" Steganlage. Schon aus diesem Grund war es ausgeschlossen, den "alten" Steg als Element des der Landschaftsbildbeurteilung zu Grunde liegenden Landschaftsbildes zu berücksichtigen.

    Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings, wenn er die Grundlagen, auf denen die Annahmen im angefochtenen Bescheid beruhen, die beantragte Steganlage werde den optischen Eindruck der Landschaft maßgeblich verändern, als mangelhaft rügt:

    Wie dargelegt, nimmt der angefochtene Bescheid - den Sachverständigengutachten folgend - an, dass die in Rede stehende Steganlage eine Verdichtung künstlicher Elemente auf der Wasseroberfläche zur Folge hätte, was zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes führen würde. Grundlage dieser Beurteilung ist ein ca. 250 m langer Uferbereich, dessen Bild einerseits durch anthropogene Eingriffe (Ufermauern, Ferienhaus-, Badehütten- und zurückversetzte Bootshüttenbebauung) geprägt "überformt" ist, der andererseits aber lediglich vereinzelte Seeeinbauten (eine Steganlage, drei Bootshütten) aufweist. Die offene Wasserfläche sei daher als relativ naturnaher Landschaftsraum anzusehen, die Uferlinie jedoch als anthropogen "überformt". In diesem Landschaftsraum führe die in Rede stehende Steganlage zu einer Intensivierung der anthropogenen Einrichtungen (Seeeinbauten), wodurch eine maßgebende Veränderung des betroffenen Uferabschnittes bewirkt werde. Die Steganlage trete im Landschaftsbild, das vor allem durch die wenig belastete Wasserfläche bestimmt sei, auf Grund ihrer Dimensionierung und Situierung prägend in Erscheinung.

    Zur Annahme einer maßgeblichen Veränderung des Bildes des betroffenen Uferabschnittes ist die belangte Behörde somit wegen der relativ geringen Zahl an Seeeinbauten gelangt, die durch die beantragte Steganlage vermehrt würden und wegen der Dimensionierung dieser Anlage. Sie hat ihrer Beurteilung allerdings nicht das gesamte Bild des Uferbereiches vor Ausführung der in Rede stehenden Maßnahme zu Grunde gelegt, sondern sich lediglich auf einen Bildausschnitt, die offene Wasserfläche, bezogen. Sie hat daher - wie sie selbst ausführt - den durch zahlreiche anthropogene Eingriffe optisch belasteten Teil des Raumes unberücksichtigt gelassen, obwohl die Steganlage im Übergangsbereich zwischen diesem und der offenen Wasserfläche situiert ist. Angesichts der vorwiegend künstlichen Faktoren, die vom Ufer her auf das Landschaftsbild einwirken, kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die in enger räumlicher Verbindung mit diesen künstlichen Faktoren stehende Steganlage bereits deshalb, weil sie als weiteres künstliches Element in das Bild der Landschaft tritt, dieser ein "neues Gepräge" gäbe. Nicht jede "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren ist nämlich bereits für sich geeignet, zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes zu führen. Entscheidend ist vielmehr, wie sich dieses Vorhaben in die Umgebungssituation einfügt.

    Zweifellos kommt der Dimensionierung des Vorhabens in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Ob diese jedoch im vorliegenden Fall ausschlaggebend ist, kann auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts nicht beurteilt werden. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den darin enthaltenen Fotos ist nämlich ersichtlich, dass die Steganlage in unmittelbarer Nähe zu der als optischer Abschluss in westlicher Richtung erwähnten, ("hart") befestigten und deutlich weiter in den See reichenden Landzunge und zwar parallel zu dieser verläuft. Ohne näheres Eingehen auf die Frage, welchen Einfluss diese räumliche Situation auf die optische Wirkung der Anlage im Landschaftsbild hat, kann aber nicht bereits wegen der Dimensionierung der Steganlage angenommen werden, dass diese dem Bild der Landschaft ein neues Gepräge gäbe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2009, Zl. 2005/10/0095, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Die Beurteilung der beantragten Steganlage als Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 9 Abs. 1 OÖ NSchG 2001 beruht daher nicht auf einer mängelfreien Grundlage. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zum Ergebnis gelangt wäre, dass die beantragte Steganlage keinen das Landschaftsbild maßgeblich verändernden Eingriff zur Folge hat und sie daher zu einem im Ergebnis anderen Bescheid gelangt wäre, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG. Dieser war daher - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

    Wien, am 12. August 2010

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