VwGH 2008/08/0066

VwGH2008/08/006626.5.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des M T in G, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 9. Juli 2007, Zl. LGS/SfA/05662/2007, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB3/80 Art3 Abs1;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2 idF 2005/I/102;
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB3/80 Art3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1980 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 12. September 2004 nach Österreich ein und brachte am 13. September 2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein. Dieser Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2005 abgewiesen. Seit 15. Oktober 2004 ist der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er war vom 2. November 2004 bis 28. Oktober 2005 durchgehend sowie im Weiteren mit Unterbrechungen im Zeitraum zwischen 13. Dezember 2005 bis 14. März 2007 bei Unternehmen in Österreich beschäftigt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. März 2007 mangels Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des am 12. September 2004 illegal eingereisten Beschwerdeführers mit dem am 5. März 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren geendet habe. Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. März 2005 nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsberechtigung bzw. Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. Fremdengesetz 1997 (sein erstmals am 5. Oktober 2006 gestellter Antrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung als Familienangehöriger sei von der Bezirkshauptmannschaft F mit - infolge dagegen erhobener Berufung noch nicht rechtskräftigem - Bescheid vom 11. Juni 2007 abgelehnt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 21 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 NAG 2005 versagt worden).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 26. Februar 2008, B 1424/07- 03, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, womit dessen Aufhebung begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, die Verwehrung von Notstandshilfe stelle eine Diskriminierung auf Grund seiner Staatsbürgerschaft dar, zumal er als türkischer Assoziationsarbeitnehmer auf Grund seines - auch von der belangten Behörde nicht bestrittenen - Erwerbs der Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt sei, auch wenn er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtene Bescheides über keinen ihm erteilten Aufenthaltstitel verfügt habe; dadurch werde gegen das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei verstoßen.

Die für den Zeitpunkt der Antragstellung am 16. März 2007 und danach maßgebende Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Nach § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 leg. cit.).

Gemäß § 7 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

"1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und

3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75 unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt."

Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation sieht Folgendes vor:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

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