Normen
VwGG §41 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §42;
VwGG §41 Abs1;
WWSGG §1;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs1;
WWSLG Krnt 2003 §42 Abs3;
WWSLG Krnt 2003 §42;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Agrarbezirksbehörde K (ABB) am 28. März 2006 als Eigentümer der Parzelle 1149/36 KG W die entschädigungslose Aberkennung eines über dieses Grundstück verlaufenden Wegerechtes. Dieses sei im Jahre 1959 den Eigentümern näher genannter Waldungen (den mitbeteiligten Parteien; im Akt auch als Inhaber der Forstverwaltung Hburg bezeichnet) privatrechtlich eingeräumt worden. Die Mitbeteiligten hätten ihre Waldungen mittlerweile über die Sberg-Sonnseite ausreichend erschlossen, sodass ein Weg über seinen Grund nicht mehr notwendig sei. Zur Zahlung eines Ablösebetrages sei er nicht bereit.
Die Mitbeteiligten sprachen sich in einer Stellungnahme vom 3. April 2006 gegen den Antrag auf Aberkennung des Wegerechtes aus; dieses sei befristet und ein Verzicht darauf sei unmöglich, zumal über die Sberg-Sonnseite Holz von der Sberg-Schattseite nur unter erheblichem Mehraufwand abgeführt werden könne und für viele Teile der Sberg-Schattseite über die Sonnseite kein Abfuhrrecht bestehe.
Die ABB holte das Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 27. März 2007 ein. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass der am Oberhang des Sberges situierte Besitz der "Herrschaft Hburg" (Eigentümer: die Mitbeteiligten) näher bezeichnete forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Ausmaß von 466 ha umfasse, wobei ein Bereich im Ausmaß von 190 ha sonnseitig bzw. ein Bereich im Ausmaß von 276 ha schattseitig des Sberges zu liegen komme. Das Revier sei von einem Forststraßennetz durchzogen, bei welchem über eine Querung des sogenannten Hsattels ein Zusammenschluss der sonn- und schattseitigen Revierteile gegeben sei. Das Forststraßennetz finde eine Anbindung an das vorgelagerte öffentliche Wegenetz einerseits im Norden über die Güterweganlage "W-Sberg" sowie andererseits im Westen über den sogenannten O-Sattel in Richtung B-Landesstraße L 105 bzw. in weiterer Folge L-Bundesstraße B 91. Seit einigen Jahren bestehe auch ein Anschluss in Richtung Süden über die neu errichtete Forstweganlage "Sberg-D", über welche ebenfalls die Möglichkeit einer Holzabfuhr in Richtung B-Landesstraße bestehe. Zu den drei Abfuhrmöglichkeiten sei auszuführen:
"a) Erschließung über den Güterweg 'W-Sberg'
Die den Güterweg 'W-Sberg' verwaltende gleichnamige Bringungsgemeinschaft wurde mit Bescheid der Agrarbehörde K vom 7.8.1957 gegründet. Die Forstverwaltung Hburg scheint als Gründungsmitglied im Anteilsverzeichnis mit 237 Punkten auf. Da innerhalb der Bringungsgemeinschaft der Anteilsschlüssel 1 ha = 1 Anteil gilt, kann davon ausgegangen werden, dass die Forstverwaltung Hburg über den danach neu zu errichtenden Güterweg eine Waldfläche im Ausmaß von 237 ha zu erschließen gedachte. Dies entspricht dem Großteil des schattseitigen Bereiches des Sberg-Reviers.
Der Güterweg 'W-Sberg' endet beim Gehöft vlg. Jbauer. Ausgehend davon stellt ein Wegstück in einer Länge von ca. 1,8 km den Anschluss zum Revier Sberg der Forstverwaltung Hburg her. Dieses Anschlusswegstück führt durch Grundstücke mehrerer Waldbesitzer, darunter auch über die Waldparzelle Nr. 1149/36 KG W des Beschwerdeführers, welche von der Forststraße zweimal kehrenartig durchfahren wird. Die Länge der diese Parzelle querenden Trasse beträgt etwa 400 m.
Betreffend die Benützung dieses Wegstückes besteht eine von der Forstverwaltung Hburg mit dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers getroffene Vereinbarung vom 12.9.1959.
Der Forstweg erreicht den Hburg-Besitz mittig in seinem unteren nördlichen Bereich und beträgt die Anfahrt von der Hburg (= Sitz der Forstverwaltung) bis zu dieser Stelle etwa 13,2 km.
Nach einer Länge von ca. 250 m wird eine gestreckt verlaufende Ost-West gerichtete Forstweganlage erreicht, welche in weiterer Folge für eine Erschließung des gesamten Sberg-Reviers sorgt.
b) Erschließung über den O-Sattel
Die rechtliche Basis für die Erschließung über den O-Sattel wurde mit Vereinbarung vom 18.4.1955 geschlossen, wonach der damalige Besitzer der Liegenschaft vlg. Or, ..., der Forstverwaltung Hburg ein Durchfahrtsrecht eingeräumt hat.
Ausgehend von diesem Anschlusswegstück wurde seitens der Forstverwaltung vorerst die Erschließung des im schatthängigen Bereich des Sin Gupfes gelegenen Revierteiles angestrebt, jedoch wurde auch bald darauf die Erschließung des westlichen Bereiches (V R) des Sberg-Reviers von Westen her in Angriff genommen. In weiterer Folge erfolgte ein Zusammenschluss der von Norden bzw. von Westen her entwickelten Forstwege, sodass nunmehr das gesamte Sberg Revier sowohl von Westen her als auch von Norden her erschlossen und erreichbar ist.
Die Anfahrtsentfernung von der Hburg bis zur Westgrenze des Sberg- Reviers beträgt ca. 16 km.
c) Erschließung über Sberg-Sonnseite
Mit Bescheid der BH K vom 5.10.1995 wurde die Bringungsgenossenschaft 'Sberg-D' gegründet. Über die nachfolgenden Jahre übernahm diese Bringungsgenossenschaft etappenweise die Errichtung eines Forstweges, welcher der Erschließung von auf der Sberg-Sonnseite gelegenen Bauernwäldern dient.
Ausgehend vom Hauptweg wurden mehrere Zubringerwege entwickelt und führt einer dieser Zubringerwege bis an die südliche Grenze des Hburg-Reviers, von wo aus eine Einbindung an das bestehende Forstwegenetz erfolgt ist. Über einen den Hsattel querenden Forstweg ist auch ein Anschluss der schattseitigen Revierteile gegeben.
Laut Auskunft der Forstverwaltung Hburg sowie laut Auskunft von Mitgliedern der Bringungsgenossenschaft ist die Forstverwaltung berechtigt, die Forststraße 'Sberg-D' mit PKW (auch für jagdliche Zwecke) zu benützen. Für diese Rechtseinräumung leistet die Forstverwaltung auch einen Erhaltungsbeitrag. Eine Holzabfuhr ist nur gegen Leistung eines Abfuhrzinses vorgesehen.
Diese Vereinbarungen basieren auf privatrechtlichen Verträgen, welche nicht in den bei der Bezirkshauptmannschaft K aufliegenden Unterlagen zur Bringungsgenossenschaft 'Sberg-D' aufscheinen und scheint die Forstverwaltung Hburg in dortigen Bescheiden auch nicht als Mitglied dieser Bringungsgenossenschaft auf.
Die Anfahrtsentfernung von der Hburg bis zur Südgrenze des Sberg-Reviers beträgt ca. 16 km.
2. Beurteilung der Erschließungsverhältnisse
Das Sberg-Revier der Forstverwaltung Hburg weist ein Ausmaß von 466 ha (ohne die Liegenschaft vlg. Jbauer) auf und wurde Ende der 50er - Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts die Erschließung dieses Reviers mit LKW-befahrbaren Forststraßen gleichzeitig sowohl von Westen her über den O-Sattel als auch von Norden her über W in Angriff genommen. Demnach war es offensichtlich beabsichtigt, die westlichen Revierteile vom O-Sattel aus zu erschließen bzw. die nördlichen und östlichen schatthängigen Revierteile (Jwald, Su) ausgehend vom Güterweg 'W-Sberg' zu erschließen.
Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass seit der Gründung der Bringungsgemeinschaft 'W-Sberg' im Jahre 1955 die Forstverwaltung Hburg Mitglied mit 237 Anteilen (entspricht 237 ha) ist.
Da die Jbauerhube im Ausmaß von 17 ha noch ausgehend vom Hauptweg 'W-Sberg' bzw. einem daran nachgelagerten Forstweg bewirtschaftet wird, kann ausgehend von der Beanteilungssituation an der Bringungsgemeinschaft davon ausgegangen werden, dass über die Parzelle 1149/36 des Beschwerdeführers 220 ha (=237 ha - 17 ha Jbauer) des nachgelagerten Hburg-Reviers bewirtschaftet werden. Dies entspricht einem Großteil des schatthängigen Sberg-Reviers.
Dieser Umstand dokumentiert das große Interesse der Forstverwaltung Hburg an der weiteren Benützung der Bringungsanlage 'W-Sberg' und kann auch auf Grund fachlicher Überlegungen die seit den 50er - 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts gegebene Erschließung sowohl von Norden als auch von Westen her als notwendig erachtet werden. Als Gründe dafür seien genannt:
- Die Anfahrtsentfernung zu den unteren, nördlichen schatthängigen Bereichen des Sberg-Reviers ausgehend von der Hburg (als Sitz der Forstverwaltung) ist über W um etwa 5km kürzer als dies über eine Anfahrt über den O-Sattel der Fall wäre.
- Die Holzabfuhr in Richtung Talbereich (Rtal) ist über die über W führende Abfuhrstrecke entsprechend kürzer, wobei jedoch dies durch den Umstand relativiert wird, dass die Entfernung zu einer gut ausgebauten höherrangigen Straße (Landes- oder Bundesstraße) bei einer Holzabfuhr über den O-Sattel um ca.2,5km kürzer ist, als dies bei der über W führenden Variante der Fall wäre.
- Die Zufahrtswege zum Sberg-Revier und die darin verlaufenden Forstwege queren zum Teil bautechnisch schwieriges und steiles Hanggelände, bei welchen Hangrutschungen und Wegverlegungen nie ausgeschlossen werden können. Angesichts der Größe des Sberg-Reviers wird auch aus diesen Überlegungen heraus eine Erschließung von 'zwei Seiten her' für notwendig erachtet, damit im Falle einer eventuell länger währenden Nicht-Benutzbarkeit eines Zufahrtsweges der Betrieb des Reviers zumindest über den anderen Zufahrtsweg aufrecht erhalten werden kann.
Im Antrag des Beschwerdeführers vom 28.3.2006 wird darauf hingewiesen, dass 'die Hburg mittlerweile ihre Waldungen über die Sberg-Sonnseite ausreichend erschlossen' hätte. Damit wird offensichtlich auch der Umstand angesprochen, dass seit einigen Jahren das Sberg-Revier auch ausgehend von Süden her über die neu errichtete Forststraße 'Sberg-D' erreichbar ist.
Zu dieser Zufahrtsvariante sei festgestellt, dass (nach Auskunft der Beteiligten) die Forstverwaltung Hburg (bei Gegenleistung eines Erhaltungsbeitrages) berechtigt ist, die Forststraße 'Sberg-D' mit PKW zum Zwecke der Forstaufsicht und auch zu jagdlichen Zwecken zu benützen. Eine Holzabfuhr hingegen ist nur gegen Leistung eines Holzabfuhrzinses gestattet.
Im Hinblick auf die Bewirtschaftung der zuvor angesprochenen unteren nördlichen und schatthängigen Bereiche des Sberg-Reviers kann diese Abfuhrmöglichkeit wie folgt beurteilt werden:
Die Forststraße 'Sberg-D' erschließt auf der 'Sberg-Sonnseite' gelegene Waldungen. Um die schatthängigen Bereiche des Sberges zu erreichen, bedarf es der Querung des H-Sattels (Seehöhe: 1360 m). Die unteren, schatthängigen Bereiche des Sberg-Reviers liegen auf einer Seehöhe um 1160 m.
Dies bedeutet, dass bei einem Holzabtransport mit LKW-Zug aus diesen Revier-Bereichen in Richtung B-Landesstraße das Holz vorerst über eine Seehöhen-Differenz von 200 m bergauf transportiert werden müsste und erst nach Querung des H-Sattels ein Bergab-Transport stattfinden kann.
Da ein beladener LKW-Zug etwa 40 t wiegt, ist ein LKW-Bergauf-Transport im beladenen Zustand über diese Seehöhendifferenz mit hohem Zeitaufwand und mit hohem Treibstoffverbrauch verbunden. Bedingt durch diesen Umstand und bedingt durch die Verpflichtung der Entrichtung eines Holzabfuhrzinses kann ein Holz-Abtransport über die Forststraße 'Sberg-D' nicht als dauerhafte und wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit einer Holzabfuhr aus den unteren nördlichen Revierteilen eingestuft werden.
Auf eine im Vergleich zur Anfahrt über W etwa 6 km längere Anfahrtstrecke (ausgehend von der Hburg) wird noch nebenbei aufmerksam gemacht.
3. Zusammenfassung
Die Erschließung des Sberges-Reviers erfolgte zeitgleich von Westen (O-Sattel) sowie Norden (W) her. Diese ursprünglichen Erschließungsverhältnisse bestehen seit etwa 50 Jahren. Die Notwendigkeit der Erschließung 'von zwei Seiten her' ist im Gutachten dokumentiert.
Die neu geschaffene Zufahrtsmöglichkeit über die Forststraße 'Sberg-D' stellt für die Bewirtschaftung der unteren nördlichen Bereiche des Sberg-Reviers der Forstverwaltung Hburg keine geeignete Alternative zu einer Anfahrt über W dar, da
- eine uneingeschränkte Benützung nur mit PKW möglich ist;
- im Falle eines Abtransportes von Rundholz mit LKW ein zeitaufwendiger und treibstoffintensiver Bergauf-Transport über eine Seehöhen-Differenz von etwa 200m vorgenommen werden müsste und zusätzlich ein Abfuhrzins zu entrichten wäre.
- für alle Anfahrten ausgehend von der Hburg ein Umweg von ca.6km in Kauf genommen werden müsste.
Zusammenfassend sei daher festgestellt, dass das Weiterbestehen der auf der Parzelle 1149/36, KG W, lastenden Wegdienstbarkeit aus forstfachlicher Sicht zur Aufrechterhaltung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung des Sberg-Reviers der Forstverwaltung Hburg weiterhin notwendig ist."
Der Beschwerdeführer sprach sich anlässlich einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift vor der ABB vom 8. Mai 2007 gegen dieses Gutachten aus. Insbesondere gab er an, die Höhenunterschiede seien falsch angegeben, da über den O-Sattel abgeführt werde. Auf Grund der internen Erschließung des Hburg-Besitzes seien keine Gegenanstiege zu bewältigen; man könne immer abwärts fahren. Nur im untersten Teilbereich sei eine geringfügige Steigung vorhanden. Zur längeren Anfahrtsstrecke wende er ein, dass auf der anderen Seite weniger Schotterstraßen vorhanden seien. Allgemein sei anzumerken, dass die Zufahrtsmöglichkeit von Norden von der Forstverwaltung nur für Jagdzwecke benutzt werde und die Holzabfuhren gänzlich über die Südseite gingen. Die Verwaltung des gesamten Sberges erfolge von B aus. Der unterste Bereich der W-Sberg-Straße sei durch die Schwerlastfuhren bereits so beeinträchtigt, dass der Asphalt kaputt sei. Das Gutachten sei "nicht glaubwürdig". Es seien auch schon mehrere Lkw-Unfälle bzw. Unfälle bei der Holzabfuhr bei dieser Straße passiert.
Der forsttechnische Sachverständige ergänzte sein Gutachten mit Stellungnahme vom 6. Juni 2007, in der er darauf hinwies, dass im Fall einer Zufahrt über den O-Sattel, welcher im Gutachten als Alternative zur Zufahrt über W diskutiert worden sei, vor allem im Bereich südlich des Sattels 60 bis 70 % steiles Hanggelände durchquert werde. Bei derartigen Hangquerneigungen könnten Hangrutschungen bzw. Felsstürze nie ausgeschlossen werden. Die Aussage, angesichts gebirgiger Verhältnisse und des größeren Revierausmaßes werde eine Alternativ-Erschließung für notwendig erachtet, werde demnach aufrecht erhalten. Der Hburg-Besitz sei bei der forstlichen Bringungsgenossenschaft Sberg-D nicht beanteilt und es bestehe keine Mitgliedschaft. Die auf privatrechtlicher Basis getroffene Vereinbarung der Bringungsgenossenschaft mit den Mitbeteiligten sehe lediglich eine Benützung mit Pkw sowie eine Holzabfuhrgegenleistung eines Abfuhrzinses vor. Weiters sei klarzustellen, dass dem Gutachten zu entnehmen sei, Gegensteigungen müssten nur im Falle einer Holzabfuhr über die Sberg-Sonnseite überwunden werden. Der Beschwerdeführer verwechsle hier offensichtlich zwei Varianten. Es sei zwar richtig, dass die Betreuung des Reviers ausgehend vom Forsthaus im B erfolge, jedoch sei auf der Hburg die zentrale Forstverwaltung für den gesamten Hburg-Besitz samt betriebseigener Forstgeräte und auch Forstpersonal untergebracht. Einer verkürzten Anfahrtsentfernung über die Fahrtstrecke W-Sberg komme daher eine gewisse Bedeutung zu. Im weiteren könne die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt werden, wonach ein Großteil des geernteten Rundholzes zum Bahnhof W transportiert und waggonverladen werde. Dieser Umstand untermauere umso mehr die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung einer Holzabfuhr aus dem Sberg-Revier über W.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf entschädigungslose Aberkennung des in der Niederschrift vom 12. September 1959 vereinbarten Wegerechtes zugunsten der mitbeteiligten Parteien über die Parzelle 1149/36 als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlage bezog sich die ABB auf § 42 Abs. 3 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/2003.
Die ABB legte näher begründet dar, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 leg. cit. handle und ging in ihrer Sachentscheidung, gestützt auf das eingeholte Gutachten, davon aus, dass eine Aberkennung der Dienstbarkeit dem Gesetz nicht entspreche.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, die er damit begründete, dass die mitbeteiligten Parteien den schattseitigen Weg nur für jagdliche Zwecke benötigten. Die Holzbringung werde mittlerweile zu 100 % über die Südseite (O-Sattel) durchgeführt. Dort bräuchten sie auch keinen Abfuhrzins zu bezahlen und es sei dort auch keine Steigung zu bewältigen. Man erreiche auch viel rascher eine asphaltierte Straße. All diese Gründe seien vom Gutachter und im Bescheid nicht berücksichtigt worden.
Die belangte Behörde führte am 26. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Vertreter der Mitbeteiligten ausführte, dass es zwar theoretisch zwei andere Abfuhrmöglichkeiten gebe (Forststraße Sberg-D, O-Sattel), beide allerdings keine gleichwertige Alternative darstellten. Um die über die Sonnseite verlaufende Forststraße zu erreichen, müsste zunächst ein Höhenunterschied von ca. 200 m überwunden werden, um dann das lediglich für Pkw-Fahrten zu Zwecken der Forst- sowie Jagdaufsicht eingeräumte Bringungsrecht ausüben zu können. Für die Holzabfuhr sei jedoch ein Abfuhrzins in der Höhe von 2,-- EUR pro Tonne und Kilometer zu bezahlen, der in Summe den gesamten verbleibenden Gewinn des Holzverkaufes ausmachte. Der Weg zum O-Sattel führe von der Schattseite mit 150 m Höhenunterschied bergauf und dann müsste man über eine extrem ausgesetzte Straße auf den Sattel abfahren. In etwa die Hälfte des Holzes werde auf diesem Weg abgeführt. Diese Abfuhrmöglichkeit sei jedoch durch ein zugunsten der Mitbeteiligten eingeräumtes Bringungsrecht über eine vorgelagerte Parzelle insoweit eingeschränkt, als der dort Belastete streng darauf achte, dass nicht von der Schattseite abgeführt werde, sondern lediglich von der Sonnseite, zumal auch seine Hofstelle zu durchfahren sei. Außerdem müsste man bei der Abfuhr aus der Schattseite über die Sonnseite einen nicht unbeträchtlichen Umweg über W-B bzw. über die Bundesstraße in Kauf nehmen um zum Verladebahnhof zu gelangen.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er erachte sich vor allem deshalb beschwert, weil die Mitbeteiligten Rechte an Dritte weitergeben würden (zu Jagdzwecken und an Mitglieder einer nachgelagerten Forststraße) und er bei Begegnungsverkehr immer ausweichen müsse. Seiner Meinung nach hätten die Jagdausübungsberechtigten kein Fahrtrecht. Es störe ihn auch, dass der sogenannte "Schlagabraum" nicht sofort nach getätigter Holzabfuhr von der Straße "gesäubert" werde. Des weiteren führten die Dienstbarkeitsberechtigten das Holz selbst nicht über die Schattseite, sondern über den O-Sattel ab, weil sie dort keinen Abfuhrzins zu leisten hätten und der zu bewältigende Höhenunterschied auch nicht das angegebene Ausmaß betrage. Es käme zwar nicht selten zu Transportproblemen, vor allem beim Abwärtsfahren, dies jedoch aus Gründen der Überbeladung der Lkw-Anhänger. Es gebe sehr wohl gleichwertige Alternativtrassen und das verfahrensgegenständliche Wegerecht sei daher entschädigungslos abzuerkennen.
Dazu äußerte sich der Vertreter der Mitbeteiligten dahingehend, es seien niemals Rechte weitergegeben worden. Richtig sei, dass eine Neuregelung der Erhaltungsfrage ins Haus stehen müsste, zumal die Forstverwaltung einen Teil des Weges allein erhalte und der Beschwerdeführer dadurch einen Vorteil verbuchen könne. Bezüglich der Benützung der besagten Forststraße durch die Jagdpächter sei im genehmigten Bereich das Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern hergestellt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2008 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen damit begründet, dass als Substrat des gegenständlichen Verfahrens das unter anderem zwischen den Rechtsvorgängern bzw. damaligen Vertretern der nunmehrigen Verfahrensparteien abgeschlossene Dienstbarkeitsübereinkommen vom 12. September 1959 anzusprechen sei. Damals sei den Mitbeteiligten durch die Berechtigung, das Grundstück 149/36 (richtig wohl: 1149/36) KG W als autobefahrbare Straße ausbauen zu lassen, im Ergebnis das Recht zur uneingeschränkten Benützung dieser Forststraße, insbesondere zum Zweck der entsprechenden Bewirtschaftung der zu dieser Weganlage gravitierenden Waldungen mit den in Betracht kommenden Fahrzeugen eingeräumt worden. Diese Felddienstbarkeit sei unbestritten. Des weiteren sei davon auszugehen, dass das dienstbarkeitsbelastete Grundstück im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers aktuell bewirtschaftet werde. Damit sei auch aus Sicht der belangten Behörde die agrarbehördliche Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung des vorliegenden Antrages gegeben. Die Aberkennung der gegenständlichen Felddienstbarkeit sei nur dann statthaft, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr erforderlich sei. Dieses Tatbestandsmerkmal sei nur dann erfüllt, wenn für die berechtigte Liegenschaft eine mit Blick auf die betreffende Felddienstbarkeit und die damit verbundenen Benützungsberechtigungen (zumindest) gleichwertige Erschließungsalternative vorhanden sei. Nur in den Fällen, in denen in Bezug auf die maßgeblichen Faktoren der Weganlage, wie insbesondere Länge, Trassenbreite bzw. Ausgestaltung, Steigungsverhältnisse, Gefahrenpotenziale und anderes mehr die Gleichwertigkeit einer anderwärtigen (bestehenden) Erschließungsmöglichkeit gegeben sei, werde die wirtschaftliche Erforderlichkeit des weiteren Bestandes der betreffenden Felddienstbarkeit nicht (mehr) gegeben sein. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erschließungsalternativen sei auf die durchaus schlüssigen und damit nachvollziehbaren Ausführungen des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen der ABB im Amtsgutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme zu verweisen. Wie dort zum Ausdruck komme, seien die vom Beschwerdeführer angesprochenen Erschließungsalternativen insbesondere im Hinblick auf vermehrte Gefahrenpotenziale sowie größere Weglängen bzw. Steigungsverhältnisse und zum Teil auch wegen eingeschränkter Benützungsberechtigungen mit der bestehenden Felddienstbarkeit nicht vergleichbar. So werde etwa im Amtsgutachten darauf verwiesen, dass für die Mitbeteiligten eine uneingeschränkte Benutzung der Forststraße Sberg-D nur mit Pkw möglich sei und dass im Falle eines Abtransportes von Rundholz mit Lkw ein zeitaufwändiger und treibstoffintensiver Bergauf-Transport über eine Seehöhendifferenz von etwa 200 m vorgenommen werden müsste und zusätzlich ein Abfuhrzins zu entrichten wäre. Diese fachgutachtliche Einschätzung werde nicht zuletzt durch den Hinweis darauf einsichtig, dass die Mitbeteiligten kein Mitglied der forstlichen Bringungsgenossenschaft Sberg-D seien und die bestehenden Benützungsberechtigungen sowie die entgeltliche Holzabfuhr auf privatrechtlicher Basis bestünden. Schließlich sei in diesem Fall auch nicht unmaßgeblich, dass bei dieser Erschließungsalternative ein Umweg von ca. 6 km in Kauf genommen werden müsste. Zur Erschließungsalternative über den O-Sattel werde von fachgutachtlicher Seite darauf aufmerksam gemacht, dass vor allem im südlichen Bereich 60 bis 70 % steiles Hanggelände durchquert werden müsse, wobei bei derartigen Hangquerneigungen Hangrutschungen bzw. Felsstürze nie ausgeschlossen werden könnten. Zusammenfassend sei seitens des Amtssachverständigen festgestellt worden, dass das Weiterbestehen der gegenständlichen Wegdienstbarkeit aus forstfachlicher Sicht zur Aufrechterhaltung einer zweckmäßigen Bewirtschaftung des Reviers der Mitbeteiligten weiterhin notwendig sei. Daraus sei auch für die belangte Behörde zu folgern gewesen, dass nach wie vor schützenswerte Interessen der mitbeteiligten Liegenschaften an der verfahrensgegenständlichen Felddienstbarkeit bestünden. Mit dieser Qualifikation sei es in rechtlicher Hinsicht unerheblich, dass die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Weganlagen von den Mitbeteiligten bzw. deren Beauftragten (allerdings in erster Linie zum Abtransport von Forstprodukten aus anderen Revierteilen) auch tatsächlich benützt würden, werde doch mit diesem Umstand allein der Wegfall des wirtschaftlichen Erfordernisses am (weiteren) Bestand der gegenständlichen Felddienstbarkeit nicht bewirkt.
Dies gelte auch für die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung der belangten Behörde. Abgesehen davon, dass das Vorbringen, Rechte an Dritte weiterzugeben, vom Vertreter der Mitbeteiligten ausdrücklich in Abrede gestellt worden sei und in dieser Hinsicht auch im Zuge des Berufungsverfahrens keine Anhaltspunkte zu erkennen gewesen seien, seien mit diesen Einwendungen seitens des Beschwerdeführers im Ergebnis lediglich Aspekte der Ausübung der Felddienstbarkeit angesprochen worden; das Erfordernis deren weiteren Bestandes werde damit nicht in Frage gestellt. Zur Information sei dazu angemerkt, dass die Dienstbarkeitsausübung nicht nur dem jeweiligen Eigentümer der berechtigten Liegenschaften offen stehe, sondern auch dem zur Verfolgung des mit der Felddienstbarkeit verbundenen Zwecks vom Dienstbarkeitsberechtigten beauftragten Dritten (wie etwa Holzabfuhrunternehmen). Ungeachtet dessen bestehe die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit, die auch ein den jeweiligen Gegebenheiten angepasstes Verkehrsverhalten sowie die unverzügliche Beseitigung von durch die Benützung verursachten Verschmutzungen miteinschließe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers daher - gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen im forstfachlichen Amtsgutachten - abzuweisen sei, zumal der Fortbestand der gegenständlichen Felddienstbarkeit für die berechtigte Liegenschaft mangels tauglicher bzw. geeigneter Erschließungsalternativen aus wirtschaftlichen Gründen weiterhin erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sachverständige weder die Erschließungswege innerhalb der als "Revier" bezeichneten Waldgrundstücke näher dargestellt noch die einzelnen Erschließungswege qualitativ näher beschrieben habe (Trassenbreite, Zustand der Wege etc.). Er habe auch nicht die Gefahrenpotenziale hinsichtlich der Verkehrssicherheit und schon gar nicht die tatsächliche Nutzung der einzelnen Wege festgehalten und damit keine Prüfung der wirtschaftlichen Erforderlichkeit der gegenständlichen Felddienstbarkeit vorgenommen. Evident sei, dass beide Erschließungsalternativen, auch jene über Sberg-D, was die Weglänge anbelange, als gleichwertig zu bezeichnen seien. Dies deshalb, weil die Entfernung zu einer gut ausgebauten höherrangigen Straße bei einer Holzabfuhr über den O-Sattel um 2,5 km kürzer sei. In Bezug auf den angeblichen weiteren Nachteil, der in Hangrutschungen und Wegverlegungen liegen solle, fehlten Feststellungen; seit Jahrzehnten seien keine solchen Hangrutschungen bzw. Wegverlegungen bekannt. Die Fotos, die der Beschwerdeführer vorgelegt habe, zeigten, dass die tatsächliche Holzabfuhr aus dem schattseitigen Bereich des Reviers ausschließlich über den O-Sattel erfolge, zumal die Vorteile dieser Erschließungsvariante natürlich voll ausgenützt würden. Auch die schnellere Erreichbarkeit einer höherwertigen Straße spräche für die Gleichwertigkeit dieser Erschließungsvariante, welche auch wesentlich effizienter sei. Hier erfolge die Holzabfuhr im Zusammenhang mit der inneren Erschließung des Mitbeteiligten in konstant verlaufender Form bergabwärts. Die Mitbeteiligten hätten auch nicht dementiert, die verfahrensgegenständliche Bringungsanlage für Holzabfuhren überhaupt nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Der Amtssachverständige sei mit seinem Gutachten überfordert gewesen und habe die Erschließungsvarianten offensichtlich auf Grund wahrheitswidriger Angaben des Vertreters der Mitbeteiligten nicht richtig dargestellt. Sämtliche Voraussetzungen für die entschädigungslose Aberkennung der gegenständlichen Felddienstbarkeit lägen im konkreten Fall vor, weil nicht nur eine, sondern gleich zwei Erschließungsvarianten vorlägen, deren jeweilige Vorteile die mit der Felddienstbarkeit behaftete Variante bei Weitem überwögen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die Mitbeteiligten erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-WWLG haben
folgenden Wortlaut:
"§ 1
Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten
(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
a) alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
- b) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
- c) alle nicht unter lita und litb erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
§ 42
Aberkennung, Ablösung und Regelung
besonderer Felddienstbarkeiten
(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 bezeichneten Art auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind, dürfen von der Behörde aberkannt, abgelöst oder geregelt werden, wenn dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
(2) Ein Verfahren auf Aberkennung, Regelung oder Ablösung von Felddienstbarkeiten darf nur auf Antrag der betroffenen Parteien eingeleitet werden; für das Verfahren gelten, sofern im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.
(3) Bestehen keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an den Felddienstbarkeiten, hat sie die Behörde entschädigungslos abzuerkennen. Ein solches schützenswertes Interesse liegt vor, wenn der Fortbestand der Felddienstbarkeiten für die berechtigten Liegenschaften aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
..."
Im vorliegenden Fall ist es unstrittig, dass das über das Grundstück des Beschwerdeführers führende Wegerecht eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 K-WWLG darstellt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegen tritt, wurde damit der "Forstverwaltung Hburg" die Berechtigung erteilt, das Grundstück des Beschwerdeführers als autobefahrbare Straße ausbauen zu lassen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach damit das Recht zur Benützung dieser Forststraße, insbesondere zum Zweck der entsprechenden Bewirtschaftung der zu dieser Weganlage gravitierenden Waldungen mit den in Betracht kommenden Fahrzeugen, eingeräumt worden sei, ist nicht zu beanstanden.
Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer allein begehrte entschädigungslose Aberkennung dieser Felddienstbarkeit ist - neben der von den Agrarbehörden nicht untersuchten Voraussetzung, dass dies im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft gelegen ist (§ 42 Abs. 1 K-WWLG) -, dass keine schützenswerten Interessen der berechtigten Liegenschaften an diesen Felddienstbarkeiten mehr bestehen, dass also der Fortbestand der Felddienstbarkeiten nicht "aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich" ist.
Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzung des § 42 Abs. 3 K-WWLG hat die ABB ein Gutachten samt Ergänzung ihres forstwirtschaftlichen Sachverständigen eingeholt. Dieser hat die Erschließung der Waldungen der Mitbeteiligten über die Feldservitut und die dazu ins Spiel gebrachten Alternativen näher dargestellt, die Erschließungsverhältnisse beurteilt und ist auf die gegen das Gutachten erhobenen Einwände des Beschwerdeführers begründet eingegangen. Er hat schließlich die Erforderlichkeit des Fortbestandes der Felddienstbarkeit aus wirtschaftlichen Gründen mit mehreren Argumenten untermauert. So hat er dargestellt, dass bereits die historische Erschließung des Sberg-Reviers zeitgleich von Westen (O-Sattel) sowie von Norden (W, bestehende Trasse) her erfolgt sei und dass diese ursprüngliche Aufschließung des Gebietes, nämlich von zwei Seiten her, weiterhin aufrecht zu erhalten sei. Dies deshalb, weil angesichts der Größe des erschlossenen Gebietes und dessen Gebirgigkeit im Falle der mangelnden Benutzbarkeit eines Weges eine Ausweichmöglichkeit vorhanden sein müsse.
Weiters stelle die neugeschaffene Zufahrtsmöglichkeit über die Forststraße Sberg-D für die Bewirtschaftung der unteren nördlichen Bereiche keine geeignete Alternative zu einer Anfahrt über W dar, weil eine uneingeschränkte Benützung nur mit Pkw möglich sei, im Falle eines Abtransportes von Rundholz mit Lkw ein zeitaufwändiger und treibstoffintensiver Bergauf-Transport über eine Seehöhen-Differenz von etwa 200 m vorgenommen werden müsse, zusätzlich ein Abfuhrzins zu entrichten wäre und für alle Anfahrten ausgehend von der Hburg ein Umweg von ca. 6 km in Kauf genommen werden müsste. Schließlich spreche auch der kürzere Weg zum Verladebahnhof für die Beibehaltung der Feldservitut. Gegen die Abfuhr über den O-Sattel spreche die Notwendigkeit der Durchquerung von steilem Hanggelände; die dortigen Gegebenheiten sprächen für die Aufrechterhaltung einer weiteren Erschließung des Gebietes Richtung Norden.
Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auf seine Einwände im Verfahren ist der Sachverständige im Rahmen seiner Gutachtensergänzung näher eingegangen.
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053). Es ist daher zunächst diese eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist.
Diese Prüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass sich die belangte Behörde auf ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten des Sachverständigen stützen konnte. Die Argumente des Sachverständigen, wonach im vorliegenden Fall eine Erschließung von zwei Seiten her notwendig sei, und die genannten Alternativen aus näher dargestellten Gründen weder technisch noch wirtschaftlich vernünftig seien, erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Der Sachverständige ist auch auf die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren ausreichend eingegangen.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Fotos, die er im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat und meint, diese zeigten, dass die tatsächliche Holzabfuhr aus dem schattseitigen Bereich des Sberg-Reviers ausschließlich über den O-Sattel erfolge. Dazu ist zu bemerken, dass den Fotos zwar zu entnehmen ist, dass Holz abgeführt wird; einen Beleg dafür, dass die Holzabfuhr aus dem schattseitigen Bereich des Sberg-Reviers ausschließlich über diesen Weg erfolgt, stellen sie aber nicht dar.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Vorbringen des Vertreters der Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Bringung über den O-Sattel wegen eines dort auf den Transport von Holz, das aus der Sonnseite stammt, beschränkten Wegerechtes nicht uneingeschränkt möglich sei, nicht entgegen getreten ist. Dieser Umstand stützt aber die Argumentation, dass auch die Abfuhrmöglichkeit über den O-Sattel keine sinnvolle Alternative zur verfahrensgegenständlichen Felddienstbarkeit darstellt.
Der Beschwerdeführer meint auch, die Mitbeteiligten hätten nicht dementiert, dass die Felddienstbarkeit für Holzabfuhren nicht mehr in Anspruch genommen werde. Dem ist der Inhalt der Verhandlungsschrift vom 26. Juni 2008 entgegen zu halten, demzufolge der Vertreter der Mitbeteiligten "dieser Behauptung" mit dem Hinweis auf die mangelnde Gleichwertigkeit der Alternativtrassen "begegnet" ist. Darin liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine (zumindest implizite) Bestreitung der Behauptung des Beschwerdeführers. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung darüber Klage geführt, dass der "Schlagabraum" nicht sofort nach getätigter Holzabfuhr von der Straße (gemeint: Güterweg W-Sberg) entfernt werde. Dies steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, es werde die Felddienstbarkeit für Holzabfuhren überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen.
Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Felddienstbarkeit sei für die Berechtigten weiterhin aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich, kann daher nicht beanstandet werden. Damit fehlt es aber an einer der Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Ablöse dieser Felddienstbarkeit; der angefochtene Bescheid, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde, verletzte den Beschwerdeführer nicht in Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 30. September 2010
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