Normen
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z4;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z4;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe als Inhaber eines näher genannten Unternehmens mit Sitz in Deutschland "und damit als Unternehmer" am 18. April 2007 eine näher bestimmte gemeinschaftslizenzpflichtige gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Österreich durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) begangen.
Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 8 iVm Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Nach einer Darstellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des wesentlichen Inhalts der dagegen erhobenen Berufung (der Beschwerdeführer habe über eine gültige Gemeinschaftslizenz verfügt, diese sei bei der Fahrt tatsächlich auch mitgeführt worden) traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
"Der (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma G N mit Sitz in D- M, und wurde am 18.04.2007 das auf das Unternehmen des (Beschwerdeführers) zugelassene Fahrzeug, ein Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ROW-Q (D) um 11.30 Uhr von Deutschland kommend nach Österreich fahrend auf der B177, Landesstraße - Freiland, im Gemeindegebiet von Reith b.S. bei Strkm. 6,200 einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass das Fahrzeug auf der Fahrt von Mittenwald (Deutschland) nach Hall i.T. (Österreich) war und Sammelgut geladen hatte, somit wurde eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt, wobei der Lenker, Herr B K, lediglich eine ungültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, nur Unternehmen gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 oder einer Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.06.1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verlehr, Innovation und Technologie.
Der Lenker hat lediglich eine Gemeinschaftslizenz zur Nr. D/0049/B, die auf die Spedition G N ausgestellt war und mit dem Gültigkeitsdatum 20.12.2001 bis 19.12.2006 versehen war, mitgeführt.
Bei der Kontrolle wurde vom kontrollierenden Beamten vom Fahrer eine Mappe mit den wesentlichen Urkunden abverlangt und wurde aus der Mappe im gegenständlichen Fall diejenige Folie, die die vorerwähnte Lizenz enthielt, herausgenommen und die Lizenz durch die Folie hindurch kopiert.
Dem Fahrer wurde sodann vom kontrollierenden Beamten mitgeteilt, dass lediglich eine ungültige, da zum Zeitpunkt der Überprüfung am 18.04.2007 bereits seit mehreren Monaten abgelaufene Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde. Eine gültige Gemeinschaftslizenz wurde im Rahmen der Kontrolle dem kontrollierenden Beamten vom Fahrer nicht übergeben und wurde auch nicht darauf hingewiesen, dass tatsächlich eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt würde.
Im Unternehmen des (Beschwerdeführers) besteht tatsächlich eine Gemeinschaftslizenz, die am 28.11.2006 ausgestellt wurde und vom 20.12.2006 bis zum 19.12.2011 gültig ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Gemeinschaftslizenz in der Hülle hinter der abgelaufenen Gemeinschaftslizenz tatsächlich mitgeführt wurde.
Seitens des (Beschwerdeführers) wird im Büro eine Fahrermappe für die Fahrer bereitgehalten, die alle Unterlagen, die notwendig sind, enthält. Es wird im Unternehmen des (Beschwerdeführers) kontrolliert, ob die Gemeinschaftslizenzen in den Mappen vorhanden sind und werden den Fahrern die Fahrermappen sodann übergeben. Um 16.00 Uhr des Tattages hat der (Beschwerdeführer) die Mappe nochmals persönlich kontrolliert und festgestellt, dass die Gemeinschaftslizenz drinnen befindlich war. Nicht festgestellt werden kann, wann die gültige Gemeinschaftslizenz in die Mappe eingelegt wurde. Zum Tatzeitpunkt wurde die gültige Gemeinschaftslizenz jedoch nicht vorgelegt und auch nicht darauf hingewiesen, dass diese mitgeführt werden würde. Auch im weiteren Verfahren wurde erst im Berufungsverfahren behauptet, dass die gültige Gemeinschaftslizenz in der Hülle hinter der abgelaufenen gesteckt hätte.
Anlässlich der Kontrolle wurde der Lenker vom kontrollierenden Beamten darauf hingewiesen, dass keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird und Anzeige erstattet wird und hat der Lenker in diesem Zusammenhang keine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt."
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die gültige Gemeinschaftslizenz habe sich ohnehin in einer Mappe mit den übrigen Papieren hinter der abgelaufenen Gemeinschaftslizenz befunden, wertete die belangte Behörde mit näherer Begründung als unglaubwürdig.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte sie, nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtsvorschriften, zunächst aus, bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, weshalb es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die einzelnen Überwachungs- und Aufklärungspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen und laufende Kontrollen vorgenommen, sei jedoch nicht zielführend: Er hätte darlegen müssen, dass für sein Unternehmen ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet sei, und dabei konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden seien, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen worden seien. Nur wenn er glaubhaft mache, dass der Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, im Einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne seinen Willen erfolgt sei, könne ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem aufzuzeigen, welches die gegenständliche Verwaltungsübertretung verhindert hätte: Er habe zwar vorgebracht, dass die den Fahrern zur Verfügung gestellten Fahrermappen kontrolliert würden, die im Unternehmen vorgenommene Kontrolle habe aber offensichtlich nicht verhindert, dass es zu der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gekommen sei. Im Rahmen einer ausreichenden Kontrolle wäre zunächst eine bereits seit mehreren Monaten abgelaufene Urkunde aus dem Ordner zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die gültige Gemeinschaftslizenz vom Lenker ohne Schwierigkeiten vorgefunden werden könne. Der Beschwerdeführer habe aber auch nicht dargelegt, wie von ihm kontrolliert werde, dass die Lenker die ausgehändigten Mappen vollständig und so mitführten, dass bei einer Kontrolle die notwendigen Urkunden auch tatsächlich vorgewiesen werden könnten, ebensowenig, welche Sanktionen bzw weiteren Maßnahmen im gegenständlichen Fall getroffen worden seien. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer erst im Berufungsverfahren vorgebracht habe, nach dem Vorfall noch am Tattag die Mappe kontrolliert und dabei die Gemeinschaftslizenz vorgefunden zu haben.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begehe eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden sei, wer als Unternehmer nicht dafür sorge, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrbescheinigungen mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG habe bei Verwaltungsübertretungen (ua) gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung insofern nicht unerheblich sei, als die Einhaltung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Überprüfung der Berechtigung zum grenzüberschreitenden Güterverkehr diene, welchem Zweck er erkennbar zuwider gehandelt habe. Mildernd sei nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde bereits einschlägig hinsichtlich einer Übertretung des GütbefG im zeitnahen Zusammenhang vorgemerkt sei. Die verhängte Geldstrafe, die nur geringfügig über der gesetzlich zu verhängenden Mindeststrafe liege, erscheine auch unter der Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht als überhöht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lägen nicht vor:
Eine Anwendung des § 20 VStG scheide bereits deshalb aus, weil ein Überwiegen von Milderungsgründen nicht habe festgestellt werden können. Hinsichtlich § 21 VStG fehle es am geringfügigen Verschulden, was nur dann vorliege, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe; dies sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur vorgenommenen Spruchpräzisierung sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführer habe überdies selbst ausgeführt, Unternehmer zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
- 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,
- 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.Juni1973,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrbescheinigungen mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist strafbar nach (ua) § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--
zu betragen.
2. Die Beschwerde macht geltend, die belangte Behörde sei nicht dazu berechtigt gewesen, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch Einfügung der Wortfolge "und damit als Unternehmer" zu präzisieren. Damit sei nämlich erstmals die eigentliche Rolle des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vorfällen konkretisiert worden. Mangels früherer ausreichender Konkretisierung des Tatvorwurfs sei im Hinblick auf den Tatzeitpunkt 18. April 2007 längst Verjährung eingetreten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. April 2007 von der Erstbehörde zur Last gelegt worden war, er habe es "als Inhaber der Einzelfirma N G" zu verantworten, dass mit dem auf das Unternehmen zugelassenen, nach Marke und Kennzeichen präzisierten LKW eine näher genannte gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt worden sei, ohne dass eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Damit wurde aber die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert. Diese Tatumschreibung reichte jedenfalls hin, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und vor der Gefahr zu schützen, im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG wurde schon im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung "als Inhaber der Einzelfirma" (dass der Beschwerdeführer dies war und ist, bleibt unbestritten) nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Wortfolge "als Unternehmer" nicht enthalten war. Die belangte Behörde durfte daher die von ihr als notwendig erachtete Präzisierung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen.
3. Die Beschwerde vermisst sodann ausdrückliche Feststellungen dahin, dass der Fahrer zum Vorzeigen der Gemeinschaftslizenz aufgefordert worden wäre. Dieser Vorwurf ist - unabhängig vom Aussagegehalt der diesbezüglich getroffenen Feststellungen - schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Lenker nur die abgelaufene, nicht aber eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat:
Während bei der - sich gegen den Lenker richtenden - Strafdrohung nach § 23 Abs 2 Z 4 zweiter Fall GütbefG Tatbestandselement (ua) ist, dass der Lenker zum Vorweisen der
Gemeinschaftslizenz aufgefordert wird ("auf Verlangen ... nicht
vorweist"), wird die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG (nicht dafür gesorgt zu haben, dass die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird) unabhängig von einem Verlangen nach Vorzeigen des Dokuments verwirklicht.
4.1. Die Beschwerde macht weiter geltend, das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem sei ausreichend. Er habe die Ausgabe der Fahrermappen so organisiert, dass diese (alle notwendigen Unterlagen beinhaltend) im Büro bereitgehalten würden. Im Unternehmen werde kontrolliert, ob die Gemeinschaftslizenzen in den Mappen vorhanden sind, und diese dann den Fahrern übergeben. Der Beschwerdeführer habe selbst die Mappe um 16 Uhr noch einmal kontrolliert und festgestellt, dass die Gemeinschaftslizenz drinnen war. Der Umstand allein, dass trotz des vorhandenen Kontrollsystems eine Verwaltungsübertretung vorkommen könne, belege nicht, dass das eingerichtete Kontrollsystem nicht ausreiche.
4.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Er hätte somit gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe und es wäre ihm oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Pflichten ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden. Der Beschwerdeführer hätte alle Maßnahmen zu treffen gehabt, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten lassen.
4.3.1. Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung - abgesehen von dem durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens widerlegten Vorbringen, der Lenker habe die geforderten Unterlagen tatsächlich bei sich gehabt - lediglich ohne weitere Konkretisierung vorgebracht, er habe "die notwendigen ihm obliegenden Überwachungs- und Aufklärungspflichten wahrgenommenen", er habe (ua) auch den Fahrer BK "ordnungsgemäß darüber aufgeklärt" und auch "laufend immer wieder zumindest stichprobenartig kontrolliert, die erforderlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen einzuhalten". Insbesondere seien die Lenker des Beschuldigten darauf hingewiesen worden, "die notwendigen Unterlagen jeweils mit sich zu führen".
In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde vom 18. Februar 2008 hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme sodann ausgesagt, es habe jeder Fahrer, "der auf diesem Fahrzeug sitzt und dabei handelt es sich um fünf verschiedene Fahrer", eine Fahrermappe, die er jeweils im Büro bei Fahrtantritt bekomme, "mit allen Unterlagen, die notwendig sind".
Es werde "immer wiederkehrend" sowohl von ihm selbst als auch von seinem Disponent kontrolliert, ob die alte und die neue Gemeinschaftslizenz in der Mappe sind. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Nahverkehrsfahrzeug, mit dem nur nach Innsbruck gefahren werde und es werde "jeden Tag" kontrolliert, ob die Gemeinschaftslizenzen in der Fahrermappe sind. Auch am Tag der Anhaltung sei dies kontrolliert worden: Nach der Anhaltung sei der Fahrer, wie auch sonst üblich, gegen 16 Uhr ins Unternehmen gekommen. Er habe erklärt, bei der beschwerdegegenständlichen Kontrolle seien sowohl die abgelaufene als auch die gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe danach nochmals die Mappe kontrolliert und dabei festgestellt, dass die Gemeinschaftslizenz tatsächlich drin gewesen sei.
Der damals eingesetzte Fahrer sei zwar fix angestellt, aber nicht einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet, sondern als "Springer" eingesetzt.
Die beschriebene Vorgangsweise - Zusammenstellung eines Fahrerpakets und Übergabe an den Fahrer - würde seit Jahrzehnten so gehandhabt, ohne dass dem Beschwerdeführer bekannt sei, dass vergleichbare Vorwürfe bzw Bestrafungen erfolgt seien.
4.3.2. Der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 11. März 2008 als Zeuge einvernommene Fahrer bestätigte, dass er mit dem im Beschwerdefall eingesetzten LKW nicht regelmäßig fahre, vielmehr als "Springer" tätig sei. Der Ordner mit den notwendigen Unterlagen sei "an sich immer im Fahrzeug" und habe er ihn dann eben auch im Fahrzeug entsprechend vorgefunden. "Normalerweise" kontrolliere er vor dem Losfahren, was alles im Ordner ist. "Normalerweise" sehe er "montags, wenn ich mit dem Fahrzeug fahre, in den Ordner, ob alles drinnen ist".
4.4. Vor diesem Hintergrund setzt die Beschwerde der Argumentation der belangten Behörde (im Wesentlichen: keine regelmäßige Kontrolle der Vollständigkeit des Inhalts der Fahrermappe, kein ausreichendes Kontrollsystem) nichts Stichhältiges entgegen:
Soweit die Beschwerde darauf aufbaut, es sei ohnehin auch die gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden und lediglich offen geblieben, warum sie bei der Kontrolle nicht vorgelegt wurde, entfernt sie sich von den - als Ergebnis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - getroffenen Feststellungen, wonach nur die abgelaufene, nicht aber die gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde.
Zuzugestehen ist der Beschwerde, dass der Umstand allein, dass eine Übertretung festgestellt wurde, noch nicht zwangsläufig das Nichtausreichen eines eingerichteten Kontrollsystems belegt. Die belangte Behörde hat sich bei ihrer diesbezüglichen Beurteilung aber nicht etwa bloß auf die Tatsache des Nichtmitführens der Gemeinschaftslizenz gestützt, sondern vielmehr die behauptete "lückenlose" Kontrolle der Vollständigkeit des Inhalts der Fahrermappe als nicht glaubwürdig angesehen. Dagegen bestehen schon im Hinblick auf den Inhalt der Aussage des eingesetzten Fahrers keine Bedenken. Abgesehen davon fehlt jede Erklärung dafür, welche (außergewöhnlichen?) Umstände - entgegen der behaupteten lückenlosen Kontrolle - dazu geführt haben, dass im Beschwerdefall eine gültige Gemeinschaftslizenz tatsächlich nicht mitgeführt wurde.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden darzulegen.
5.1. Unberechtigt ist auch das Vorbringen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen:
Die in Rede stehende Vorschrift des § 9 Abs 1 GütbefG bezweckt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle unmittelbar und leicht feststellen zu können, ob eine Berechtigung zur Durchführung gewerbsmäßiger Güterbeförderung durch Österreich vorliegt. Die Strafdrohung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG pönalisiert nicht etwa die Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung ohne das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen nach § 7 Abs 1 GütbefG, vielmehr den Verstoß gegen die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ein Nachweis über die erforderliche Berechtigung (Gemeinschaftslizenz) mitgeführt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück bliebe.
5.2. Unbegründet ist schließlich auch der Vorwurf, die belangte Behörde hätte nicht als erschwerend berücksichtigen dürfen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen einer Übertretung des GütbefG "einschlägig vorgemerkt" aufscheine.
Der vom Beschwerdeführer dazu geltend gemachte Umstand, er habe gegen die diesbezügliche Entscheidung der belangten Behörde eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemacht, ändert nichts daran, dass das zu Grunde liegende Verfahren vor der belangten Behörde rechtskräftig abgeschlossen war.
6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt unbegründet ist. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 21. April 2010
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