Normen
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 19. März 2007 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde, weil diese über seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 21. Juni 2005 nicht fristgerecht entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Verfügung vom 23. April 2007 die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 8. Mai 2007 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides endete somit am 8. August 2007.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2007 holte die belangte Behörde die versäumte Entscheidung nach. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31. Jänner 2008 zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2007/01/0355, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2007 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde bleibt die belangte Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides nur bis zum Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG zuständig. Nach Ablauf der Frist ist sie nicht mehr zuständig, den versäumten Bescheid nachzuholen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/07/0095, vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0208, vom 20. Oktober 2005, Zl. 2004/11/0235, sowie zuletzt vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0477).
Da die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2007 erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist - am 31. Jänner 2008 - erlassen hat, war sie dazu entsprechend der dargestellten Rechtslage nicht mehr zuständig.
Diese Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren nur aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird. Dies ist hier der Fall; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 2005 und vom 8. Juli 2009 sowie die dort erwähnte Vorjudikatur).
Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass nach der seit dem (zu § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ergangenen) Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277 = VwSlgNF 14.979 A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung eines (Ersatz-)Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt im Hinblick auf die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004 und die dort erwähnte Vorjudikatur).
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 15. März 2010
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