Normen
NAG 2005 §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
NAG 2005 §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. März 2007 stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr niedergelassen sei.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 26. Juli 2001 einen Antrag auf Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung gestellt, worauf ihm am 9. August 2001 vom Landeshauptmann von Wien eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" mit Gültigkeit bis 24. Juni 2006 erteilt worden sei.
Nach den Bestimmungen des am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG habe dieser Aufenthaltstitel ab 1. Jänner 2006 als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" weiter gegolten.
§ 10 Abs. 2 NAG sehe vor, dass ein Aufenthaltstitel ungültig werde, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt habe, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" und "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", nicht mehr in Österreich niedergelassen sei.
Am 24. März 2006 habe der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Baden (der erstinstanzlichen Behörde) Kopien seines Reisepasses vorgelegt. Anhand der auf Seite 9 im Reisepass vorhandenen Grenzkontrollstempel sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. Jänner 2003 über den Flughafen Wien-Schwechat ausgereist und erst am 29. Dezember 2005 wieder über diesen Flughafen in Österreich eingereist sei. Im Übrigen werde der "Zeitraum (seiner) Niederlassung in Pakistan" durch seine eigenen Angaben gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Baden bestätigt.
Es sei davon auszugehen, dass - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung wörtlich - "Sie sich als Inhaber des nunmehrigen Aufenthaltstitels 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' durch Ihre Ausreise am 02.01.2003 nach Pakistan und Ihre nahezu zweijährige dortige Niederlassung einen weitaus längeren Zeitraum der als Niederlassung gilt, außerhalb des Gebietes des EWR aufgehalten haben". Sohin sei gemäß § 10 Abs. 2 NAG mit Bescheid festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich niedergelassen sei, was zur Folge habe, dass sein Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" ungültig werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 532/07-10, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 NAG (in der hier anzuwendenden Stammfassung) werden Aufenthaltstitel (auch) ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" (§ 48 NAG), nicht mehr in Österreich niedergelassen ist.
Die belangte Behörde unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn sie davon ausgeht, die Feststellung der Niederlassung dürfe allein unter Bezugnahme auf einen bereits vergangenen Zeitraum und ohne Beachtung der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachlage erfolgen. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 NAG ergibt sich, dass das Fehlen der Niederlassung jedenfalls auch im
Entscheidungszeitpunkt gefordert ist (arg.: "... nicht mehr in
Österreich niedergelassen ist."). Dass dies hier der Fall wäre, hat die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt. Vielmehr ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass das Fehlen der Niederlassung jedenfalls mit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2005 beendet war.
Ob und inwieweit § 10 Abs. 2 NAG in einem Wertungswiderspruch zur Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG steht, kann im vorliegenden Fall angesichts des Gesagten dahingestellt bleiben.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Mai 2010
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