VwGH 2007/18/0643

VwGH2007/18/064317.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der T C, geboren am 17. September 1980, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juli 2007, Zl. St 156/07, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §73;
EMRK Art6 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §64 Abs3;
ZPO §27;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §73;
EMRK Art6 Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z1;
NAG 2005 §64 Abs3;
ZPO §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine kroatische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und 4, Abs. 4 Z 1 und § 64 Abs. 1 und 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, ausgewiesen.

Den von der Bezirkshauptmannschaft Braunau (der erstinstanzlichen Behörde) in ihrem Bescheid vom 29. Mai 2007 getroffenen Feststellungen zufolge halte sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 ständig in Österreich mit einem Aufenthaltstitel auf. Im Jahr 2002 sei sie hier aufhältig gewesen, ohne im Besitz eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gewesen zu sein.

Sie habe erstmals am 9. Mai 1997 über das österreichische Generalkonsulat in München eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater beantragt. Diesen Antrag habe ihr Vater am 8. März 1999 zurückgezogen, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr beabsichtigt hätte, nach Österreich zu kommen.

Am 7. Mai 2003 habe die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Fremdengesetz 1997 - FrG für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" gestellt und eine Studienbestätigung sowie ein Studienblatt als "ordentlich Studierende" für das Bakkalaureatsstudium für Germanistik für das Sommersemester 2003 vorgelegt. Von dieser Behörde sei ihr eine bis zum 7. November 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.

Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung am 12. Mai 2004 bis 30. April 2005 verlängert worden. Zu diesem Antrag habe sie eine Bestätigung der Universität Salzburg vorgelegt, der zufolge sie "LVA-Prüfungen" in "Einführung in die Linguistik" mit drei Semesterstunden und mit der Beurteilung "teilgenommen" absolviert habe. In der Bestätigung des Studienerfolges seien drei Semester eingetragen. Weiters sei eine Studienbestätigung über "Geschichte" zur Fortsetzung für das Sommersemester 2004 vorgelegt worden, ein Leistungsnachweis sei jedoch nicht erbracht worden.

Den nächsten Verlängerungsantrag für die Aufenthaltserlaubnis mit dem Aufenthaltszweck "Ausbildung" habe die Beschwerdeführerin am 22. April 2005 gestellt. Sie habe angegeben, seit 30. Dezember 2002 durchgehend in Österreich gemeldet, aber erst seit 7. Mai 2003 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als "Schüler" gewesen zu sein. Sie besäße einen am 29. März 2005 ausgestellten Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien für die Studienrichtung Betriebswirtschaft.

Die Beschwerdeführerin habe sowohl die Studienrichtung als auch die Universität gewechselt. Sie habe zudem geltend gemacht, am 14. September 2004 einen Verkehrsunfall erlitten zu haben und in der Zeit vom 14. September 2004 bis 20. September 2004 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Braunau am Inn gewesen zu sein. Weitere Krankhausaufenthalte hätten vom 18. Oktober 2004 bis 21. Oktober 2004 und vom 25. Oktober 2004 bis 28. Oktober 2004 im Krankenhaus Salzburg sowie vom 28. November 2004 bis 3. Dezember 2004 in einem Krankenhaus in Belgrad stattgefunden.

Im Zuge dieses Verlängerungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin bereits darauf hingewiesen worden, dass für eine Weitererteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierende ein positiver Studienerfolg nachzuweisen sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei ihr am 22. April 2005 bis 30. November 2005 noch einmal verlängert worden.

Am 14. November 2005 habe die Beschwerdeführerin neuerlich die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" beantragt und dazu neben den Unterlagen für einen Nachweis des Lebensunterhaltes und einer bestehenden Krankenversicherung eine mit 8. September 2004 datierte Bestätigung der Universität Salzburg vorgelegt, die als Prüfungsnachweis lediglich die Bezeichnung "Einführung in die Linguistik", "Klassische Arbeitstechniken in der Geschichtswissenschaft" und "Neue Medien- und Arbeitstechniken in der Geschichtswissenschaft" ausweise, ohne dass ein positiver Leistungsnachweis durch erfolgreich abgelegte Prüfungen vorgelegt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei ihr bis 15. April 2006 verlängert worden.

Am 2. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für "Studierende" nach dem NAG beantragt. Sie habe neben einem Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der bestehenden Krankenversicherung einen Prüfungsnachweis der Wirtschaftsuniversität Wien vorgelegt, dem zufolge sie am 3. Mai 2006 zu einer Prüfung angetreten sei, die sie jedoch nicht positiv abgelegt habe. Sie sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden, und es sei ersichtlich, dass sie nur 25 % der zu erreichenden Punkte erlangt habe.

Nochmals sei die Beschwerdeführerin, im Beisein ihres Vaters, am 17. Mai 2006 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft die Aufenthaltsbewilligung nur dann verlängert werden könne, wenn ein positiver Studiengang vorliege. Es sei ihr auch, um die Umstände, dass sie durch den erlittenen Verkehrsunfall in den Studien beeinträchtigt gewesen sei, zu berücksichtigen, nochmals die Aufenthaltsbewilligung am 16. April 2006 bis 15. April 2007 verlängert worden.

Zuletzt habe die Beschwerdeführerin am 13. April 2007 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als "Studierende" beantragt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass sie keinen positiven Studienerfolg habe. Sie habe die Prüfung am 26. Februar 2007 (Bestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien) nicht bestanden und 22,67 Punkte von 60 zu erreichenden Punkten geschafft. Dies entspreche nur 37,8 %, und es sei die Prüfung somit mit einem "Nicht genügend" beurteilt worden.

Um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, doch noch das Studium in Österreich fortsetzen zu können und ein positives Prüfungsergebnis nachzuweisen, sei ihr die Gelegenheit eingeräumt worden, eine weitere Prüfung abzuwarten. So habe sie am 7. Mai 2007 eine neuerliche Prüfung abgelegt, welche ebenfalls mit einem "Nicht genügend" beurteilt worden sei. Sie habe von 60 Punkten lediglich 31 Punkte und somit 51,67 % erreicht.

Die mit einem Aufenthaltstitel in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin habe bis zum heutigen Tag keinen positiven Studiengang nachweisen können. Wenn sie auch durch einen im Jahr 2004 erlittenen Verkehrsunfall in der Fortsetzung des Studiums behindert gewesen sei, so müsse ihr doch vorgehalten werden, dass sie auch davor keine Prüfung positiv abgelegt habe. In Anbetracht des bisherigen negativen Studienerfolges könne auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass sich an diesem Umstand etwas ändern werde. Wenn auch ein gewisses Bemühen vorhanden gewesen sein möge, so müssten dem doch die negativen Prüfungsergebnisse gegenübergestellt werden. Ihre privaten Probleme im Zusammenhang mit dem erlittenen Umfall seien jedenfalls berücksichtigt worden, und es sei nicht nur einmal, sondern mehrmals im Zuge der Verlängerungsverfahren auf das Erfordernis eines positiven Studienganges hingewiesen worden.

Auf Grund des völlig unzureichenden Studienerfolges stelle der beabsichtigte weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar.

Die Erlassung der Ausweisung sei auch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zulässig. Sie sei in Österreich nicht aufenthaltsverfestigt. Laut ihrem Vorbringen lebten ihre Eltern in Österreich und hätte sie in Kroatien keine Wohnung mehr. Sie hätte von 1992 bis 1998 in Deutschland und im Anschluss daran bis 2003 bei ihrer Mutter in Bosnien gelebt. Dort hätte sie eine Schule für Wirtschaftstechnik besucht und privat allein gewohnt, was ihr von ihrem Vater finanziert worden wäre.

Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile volljährig und eigenverantwortlich. Sie habe nach dem NAG keine Möglichkeit, von der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" auf einen anderen Aufenthaltstitel "umzusteigen", und es sei ihr jeglicher Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt verwehrt, weil sie einen solchen Aufenthaltstitel lediglich als Schlüsselkraft erreichen könnte, wofür ihr jedoch die Qualifikation fehle. Auch könne sie nicht unter dem Aufenthaltstitel "Studierende" eine Familiengemeinschaft mit ihren Eltern "abdecken", würde dies doch eine Umgehung der bestehenden Quotenregelung bedeuten und die die Familienzusammenführung regelnden Bestimmungen ad absurdum führen.

Wenn die Beschwerdeführerin auch eine starke Bindung zu ihren in Österreich lebenden Eltern habe, so würden diese Bindungen jedoch dadurch stark gemindert, dass eine Familienzusammenführung nicht im Kindesalter erfolgt bzw. ein diesbezüglicher Antrag im Jahr 1999 zurückgezogen worden sei. Sie sei zwar von ihren Eltern finanziell abhängig und werde von diesen unterhalten, doch sei sie in einem Lebensalter, in dem sie eigenverantwortlich sei. Ihre Bindungen zu Österreich seien als gering einzuschätzen, weil sie zwar hier wohne, doch in keiner Weise aufenthaltsverfestigt sei. Auch im Hinblick auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status und ihren weiteren Werdegang in beruflicher Hinsicht habe sie auf längere Sicht gesehen keine Perspektiven, weil ihr der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei und sie nicht in der Lage sei, für die Zukunft selbst zu sorgen und sich abzusichern.

Nach Darlegung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, die erstinstanzliche Behörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass angesichts des bisherigen negativen Studienerfolges auch in Zukunft nicht damit gerechnet werden könne, dass sich an diesem Umstand etwas ändern werde, sei der Beschwerdeführerin doch ausreichend und mehrmals die Gelegenheit gegeben worden, einen positiven Studiengang nachzuweisen. Daran könne auch nichts ändern, dass sie am 6. Juli 2004 eine Prüfung im Rahmen der Lehrveranstaltung "Neue Medien und Arbeitstechniken in der Geschichtswissenschaft" mit "Genügend" absolviert habe.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass das Gerichtsverfahren (zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen des Verkehrsunfalles) noch anhängig und ein Gutachten zu erstellen sei, weshalb ihre Anwesenheit in Österreich unbedingt erforderlich sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass sie die Möglichkeit habe, eine besondere Bewilligung nach § 73 FPG zu erlangen. Ihrem weiteren Vorbringen, dass sie von ihren Eltern finanziell abhängig wäre, sei zu erwidern, dass es ihren Eltern unbenommen bleibe, sie auch im Ausland finanziell zu unterstützen.

Vor dem Hintergrund der genannten Umstände habe daher von den Ermessensbestimmungen Gebrauch gemacht werden müssen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich die Beschwerdeführerin unstrittig während eines Verlängerungsverfahrens (vgl. dazu auch § 24 NAG) im Bundesgebiet aufhält, kann sie gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel (u.a.) nur erteilt werden, wenn (Z 1) der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Gemäß § 11 Abs. 4 Z 1 leg. cit. widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Die mit "Studierende" überschriebene Bestimmung des § 64 NAG lautet:

"§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. 2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

    Eine Haftungserklärung ist zulässig.

    (...)

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

2. In der Beschwerde wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin den für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung notwendigen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 erster Satz NAG nicht erbracht hat. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte den Verkehrsunfall der Beschwerdeführerin und dessen Folgen im Sinn des § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG dahingehend berücksichtigen müssen, dass sie vom Erfordernis des Leistungsnachweises absehe, solange die Beschwerdeführerin auf Grund der Auswirkungen und Folgen des Verkehrsunfalles nicht in der Lage sei, entsprechende universitäre Leistungen und somit entsprechende Leistungsnachweise zu erbringen. Diese leide bis heute an den gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalles, und sie könne nicht ordentlich und konzentriert lernen. Dass sie dennoch gewillt gewesen sei, den Leistungsnachweis zu erbringen, spiegle sich darin, dass sie mehrmals zu entsprechenden Prüfungen angetreten sei, auf die sie sich jedoch wegen der Unfallfolgen nicht entsprechend habe vorbereiten können. Auch sei während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Klärung ihrer Ansprüche (bezüglich des Verkehrsunfalles) die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich unbedingt erforderlich. Eine besondere Bewilligung nach § 73 FPG erscheine nicht ausreichend, weil ein solches Visum die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten dürfe und es in dieser kurzen Zeit der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen.

3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Zwar kann gemäß § 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende trotz des Fehlens eines Studienerfolgsnachweises verlängert werden, wenn Gründe vorliegen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind. Dies führt jedoch keineswegs dazu, dass das Fehlen eines ausreichenden Studienerfolges in solchen Fällen unter keinen Umständen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen kann. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit dieser Bestimmung auch einem Fremden, dessen bisheriges Verhalten über Jahre gezeigt hat, dass er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen, und bei dem auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Änderung dieser Situation vorliegen, die Möglichkeit verschaffen wollte, sich weiterhin zum ausschließlichen Zweck des Studiums in Österreich aufzuhalten (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0188, mwN).

Der Beschwerdeführerin wurden, um auf die Folgen ihres Verkehrsunfalles Bedacht zu nehmen, - wie oben (I.1.) dargestellt -

wiederholt trotz fehlenden Nachweises eines ausreichenden Studienerfolges weitere Aufenthaltstitel erteilt, und es wurde nach Stellung ihres letzten Verlängerungsantrages nochmals zugewartet, um ihr die Gelegenheit zu geben, eine Prüfung erfolgreich abzulegen und ein positives Ergebnis nachzuweisen. Dennoch ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen ausreichenden Studienerfolg zu erbringen. Auch im Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer baldigen Änderung dieser Situation zu rechnen sei. Im Übrigen wurde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrem Verkehrsunfall keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen hat.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 64 Abs. 3 NAG von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien und ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 leg. cit. gefährde, sodass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt sei, begegnet daher keinem Einwand.

4. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten der Beschwerdeführerin deren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003 und ihre Bindungen zu ihren in Österreich lebenden Eltern berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Bis zum Alter von 23 Jahren hat die Beschwerdeführerin - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - im Ausland gelebt, wobei sie sich von 1998 bis 2003 bei ihrer Mutter in Bosnien aufgehalten und dort auch die Schule besucht hat. Erst danach ist sie zum Zweck des Studiums nach Österreich gekommen.

Die aus der Dauer ihres inländischen Aufenthaltes ableitbaren persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt werden in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass ihr Aufenthalt bisher ausschließlich zu dem - vorübergehenden - Zweck des Studiums berechtigt war, sie jedoch nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufweist. Die nach dem Beschwerdevorbringen nach wie vor gegebenen Beeinträchtigungen auf Grund des Verkehrsunfalles führen zu keiner relevanten Verstärkung ihrer persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet, behauptet sie doch nicht, dass eine Behandlung dieser Folgen nur in Österreich möglich wäre. Auch ist der Beschwerdeeinwand, dass mit einer besonderen Bewilligung nach § 73 FPG für die Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche wegen des Verkehrsunfalles kein Auslangen gefunden werden könnte, nicht zielführend, könnte doch im Bedarfsfall eine solche Bewilligung auch mehrmals beantragt werden. Im Übrigen kann sich jeder Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren - sofern nicht ohnedies absolute Anwaltspflicht besteht (vgl. dazu § 27 ZPO) - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Soweit die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vorgebracht hat, dass ihre Mutter im September 2008 operiert worden und schwer erkrankt sei, und sie weitere ärztliche Berichte vorgelegt hat, so war darauf wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltenden Neuerungsverbotes (vgl. dazu § 41 Abs. 1 VwGG) nicht weiter einzugehen.

Was das Beschwerdevorbringen anlangt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Vater finanziell abhängig sei und dieser ihr den Lebensunterhalt finanziere, so ist nicht ersichtlich, dass diese finanziellen Zuwendungen an sie nicht auch bei ihrem Aufenthalt im Ausland geleistet werden könnten.

Den somit nicht allzu schwer wiegenden persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die gewichtige Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Von daher begegnet die Ansicht der belangte Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Ausweisung nicht entgegenstehe, keinen Bedenken.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2010

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