Normen
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nachdem der Beschwerdeführer der mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. August 2006 an ihn gemäß § 24 Abs. 4 FSG ergangenen Aufforderung, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 (u.a.) die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B bis zur Befolgung der Anordnung, nämlich sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, entzogen. In diesem Bescheid wurde auch ausgesprochen, gemäß § 29 Abs. 3 FSG habe der Beschwerdeführer seinen näher bezeichneten Führerschein unverzüglich bei der Bundespolizeidirektion Wien abzugeben.
In der Folge wurde, da er der Aufforderung zur Führerscheinabgabe nicht nachgekommen ist, mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Feber 2007 über den Beschwerdeführer gemäß § 5 VVG eine Zwangsstrafe verhängt, ihm erneut eine Frist zur Befolgung der Aufforderung eingeräumt und eine weitere Zwangsstrafe angedroht. Da der Beschwerdeführer weiterhin der Aufforderung nicht nachkam, wurde mit Bescheid ("Vollstreckungsverfügung") der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. März 2007 die zwangsweise Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 7 VVG angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. März 2007gemäß § 10 Abs. 1 iVm. § 7 VVG abgewiesen. Die belangte Behörde führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Führerschein nicht abgegeben, sondern gegen die Vollstreckungsverfügung eingewendet, er habe sich der geforderten Untersuchung unterzogen und sei im Übrigen bei Verrichtung der Alltagsgeschäfte und Betreuung seiner kranken Ehefrau auf seine Lenkberechtigung angewiesen, sodass die Abgabe des Führerscheines eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dem sei jedoch entgegenzusetzen, dass die Abgabe des Führerscheines der Sicherung des Interesses der Öffentlichkeit diene, nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigte Personen von der Teilnahme am Verkehr fernzuhalten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung (nach dem entsprechenden "Titelbescheid") nicht fristgerecht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2007, B 2156/07-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzt, worüber dieser, nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, erwogen hat:
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde, wie schon im Verwaltungsverfahren, im Wesentlichen die Auffassung, die Vollsteckungsverfügung sei unzulässig gewesen, weil er der an ihn ergangenen Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nachgekommen sei, und damit auch schon der "Titelbescheid" (die "Formalentziehung" seiner Lenkberechtigung), der nur befristet "bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen" ergangen sei, keine Rechtswirkungen mehr entfaltet habe und somit schon zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides keine taugliche Grundlage mehr für die gegenständliche Vollstreckung gewesen sei. Er habe sich nämlich - wie er bereits in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausführt - am 12. Mai 2006 einer Untersuchung durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. Sch. unterzogen und habe den Befund am 13. April 2007 an die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt gesandt. Der Beschwerdeführer habe daher die Aufforderung an ihn befolgt.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 24 des Führerscheingesetzes in der zur Zeit der Erlassung des in Rede stehenden Aufforderungsbescheides mit 11. August 2006 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 152/2005) lautete:
"§ 24
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Nach der hier maßgebenden Rechtslage ist Voraussetzung der "Formalentziehung" gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der bescheidmäßig an ihn ergangenen Aufforderung keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, wenn Bedenken bestehen, ob die gesundheitliche Eignung des Betreffenden im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 FSG noch gegeben ist. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0158).
Dementsprechend war mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. August 2006 der Beschwerdeführer verpflichtet worden, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen". Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen (die Behörde hatte im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers, die Frist "für die amtsärztliche Untersuchung bis 15.9.2006" zu verlängern, stattgegeben). Der Beschwerdeführer war somit verhalten, diese Aufforderung zu befolgen. Die vom Beschwerdeführer absolvierte Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin und die Übermittlung des Befundes vom 12. Mai 2006 an die Behörde stellte mangels Eigenschaft des untersuchenden Arztes als Amtsarzt nicht die Erfüllung der von der Behörde an den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. August 2006 ergangenen Aufforderung, "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen", dar. Der Beschwerdeführer hat sich weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde darauf gestützt, dass der Aufforderungsbescheid nicht rechtskräftig gewesen sei.
Damit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der "zeitliche Bedingungsbereich des Entziehungsbescheides" weggefallen sei, die Grundlage entzogen.
Im Übrigen ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers auch aus dem von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/11/0233, nichts gewonnen, weil es von einem anders gelagerten Sachverhalt ausgegangen ist, indem nämlich in jenem Fall die Beschwerdeführerin sich der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen hatte.
Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, an deren die Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig gewesen wäre, sodass die auf § 7 VVG gegründete Entscheidung der gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 VVG zuständigen belangten Behörde im Ergebnis nicht als rechtswidrig anzusehen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. Mai 2010
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