Normen
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0329 SAT 1;
62002TJ0281 Norma Lebensmittelfilialbetrieb;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §10 Abs3 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
Pariser Verbandsübereinkunft 1973 Art6 quinquies litB Z2;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0329 SAT 1;
62002TJ0281 Norma Lebensmittelfilialbetrieb;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §10 Abs3 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
Pariser Verbandsübereinkunft 1973 Art6 quinquies litB Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der am 20. Jänner 2004 beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf hinterlegten Marke Nr 828 232 ("GIPFELTREFFEN") den Schutz in Österreich für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 gemäß § 4 Abs 1 Z 3 Markenschutzgesetz 1970 (im Folgenden: MaSchG) verweigert.
2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Demnach habe die beschwerdeführende Partei beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf die internationale Wortmarke Nr 828 232 "GIPFELTREFFEN" für Waren der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33 und 34 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45 der Nizzaer Klassifikation hinterlegt und den Markenschutz auch für Österreich beansprucht.
Mit Refus de Protection provisoire der Rechtsabteilung C des Österreichischen Patentamtes vom 15. Juni 2005 sei die Schutzverweigerung für alle Dienstleistungen der Klassen
- 38 (Telekommunikation)
- 39 (Transport von Gegenständen oder Personen, Veranstaltung von Reisen und Ausflugsfahrten, Dienstleistungen eines Fremdenverkehrsamtes/-vereines, nämlich Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Ausflugsfahrten, Vermittlung von Verkehrsleistungen, Veranstaltung von Besichtigungen und standortsowie vereinsbezogenen Festen, Reisebegleitung und -führung),
- 41 (Organisation und Veranstaltung von Tagungen, Kongressen, Kultur- und Sportveranstaltungen, Veranstaltungen im Gesundheits- und Fitnessbereich; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Film- und Fotomaterial; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten),
- 43 (Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Zimmerreservierung) und
- 45 (persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen)
unter Bezugnahme auf § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG mit der Begründung in Aussicht gestellt worden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft aufweise, da es einen allgemeinen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen darstelle und keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
3. Dagegen habe die beschwerdeführende Partei - im angefochtenen Bescheid näher dargelegtes - Vorbringen erstattet.
Mit fortgesetzter Beanstandung vom 2. Mai 2006 habe die Rechtsabteilung C des Österreichischen Patentamtes unter Bezugnahme auf die Äußerung der beschwerdeführenden Partei (Schutzwerberin) weiter ausgeführt, dass § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG als Schutzausschließungsgrund die fehlende Unterscheidungskraft normiere, wobei Merkmal der Unterscheidungskraft der konkrete Dienstleistungsbezug sei. Sohin sei die Unterscheidungskraft anhand des Dienstleistungsverzeichnisses zu prüfen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise im täglichen Geschäftsverkehr üblicherweise Zeichen im Konnex mit den Waren bzw Dienstleistungen, zu deren Kennzeichnung sie bestimmt seien, sähen, sodass sie auch Begriffe, aus denen sich ein Zeichen zusammensetze, mit mehreren Bedeutungen in der hinsichtlich der jeweiligen Waren und Dienstleistungen nächstliegenden Bedeutung verstünden. Bei der Prüfung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit eines Zeichens sei weiters zu berücksichtigen, dass die Abnehmer erfahrungsgemäß Kennzeichen so aufnehmen, wie sie ihnen im Verkehr begegnen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und deren Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greife. Es müsse unabhängig von jeder tatsächlichen Benutzung des Zeichens im Wege einer Prognose beurteilt werden, welche Bedeutung die beteiligten Verkehrskreise dem gesamten Zeichen beimessen und ob es ausgeschlossen erscheine, dass das fragliche Zeichen geeignet sei, in den Augen der Verkehrskreise die betreffenden Dienstleistungen von denen anderer Herkunft zu unterscheiden.
Im gegenständlichen Fall würden die österreichischen beteiligten Verkehrskreise, zu welchen durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehörten, davon ausgehen, dass die gegenständlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Konferenz bzw Tagung angeboten würden. Unter einem Gipfeltreffen werde schon lang nicht mehr ausschließlich eine Konferenz führender Politiker verstanden. Während das Wort früher meist für kurze Treffen von Regierungschefs verwendet worden sei, bezeichne es nunmehr auf Grund der zunehmenden Zahl internationaler Foren auch (größere) Konferenzen von anderen globalen Entscheidungsträgern aus Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft, Sport oder auch das Zusammentreffen bekannter Künstler ("siehe dazu z.B. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gipfeltreffen ").
Im Hinblick auf die in Frage stehenden Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 sei die gegenständliche Bezeichnung somit lediglich ein allgemeiner Hinweis auf den Gegenstand (Inhalt) der angebotenen Dienstleistungen, nämlich konkret ein Hinweis darauf, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen einer Tagung bzw Veranstaltung angeboten würden. Keinesfalls würde diese allgemeine Angabe jedoch a priori als individualisierender Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, welches derart bezeichnete Dienstleistungen anbiete, angesehen. Zudem ließe das von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argument, dass der Begriff GIPFELTREFFEN verschiedene Bedeutungen haben könne, nicht automatisch auf die Schutzfähigkeit des Zeichens schließen, zumal sich die beschwerdeführende Partei nach ständiger Rechtssprechung auch das für sie ungünstigste Verständnis des Zeichens entgegenhalten lassen müsse und das gegenständliche Zeichen - ohne besondere Denkarbeit - einen konkreten Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen erkennen lasse. Schließlich sei es durchaus gängig, dass Veranstalter von Konferenzen nicht nur Konferenzräume zur Verfügung stellten, sondern meist ein reichhaltiges Programm im Rahmen dieser Tagung anböten. Beispielsweise würden neben den üblichen Dienstleistungen wie Hotel- bzw Zimmerreservierungen, Beherbergung und Verpflegung von Konferenzteilnehmern auch sportliche und kulturelle Aktivitäten, Ausflugsfahrten und Besichtigungen organisiert. Nicht zu vergessen seien gerade im Rahmen solcher Konferenzen zudem Sicherheitsdienste zum Schutz der Teilnehmer und ihrer Sachwerte.
Ein Alleinrecht an einem Ausdruck solle dort verhindert werden, wo ein bestimmtes Wort im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen üblich sei und dem Verkehr freigehalten werden müsse. Nur wenn die Beziehung des Wortes zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen nicht unmittelbar, sondern erst im Wege gedanklicher Schlussfolgerungen zu Tage träte, werde der Geschäftsverkehr in der Regel in der Lage sein, in dem betreffenden Hinweis auch ein Unternehmenskennzeichen zu sehen. Da das Zeichen "GIPFELTREFFEN" in der Gesamtheit betrachtet in Bezug auf die gegenständlichen Dienstleistungen eine konkrete Bedeutung aufweise und die Konsumenten zu einem sinnvollen Wortverständnis des Begriffes gelangten, sei vielmehr davon auszugehen, dass sie in dem gegenständlichen Zeichen keine Marke erkennen würden.
4. Die Rechtsabteilung Internationales Markenwesen (vormals Rechtsabteilung C) habe daraufhin mit Beschluss vom 14. Juli 2006 dem Zeichen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 96/2006 (sohin hinsichtlich der Bezug habenden Bestimmung in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl I Nr 111), den Schutz hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 verweigert. In ihrer Begründung habe sie auf den Avis de refus provisoire vom 15. Juni 2005 sowie auf die fortgesetzte Beanstandung vom 2. Mai 2006 verwiesen.
5. Gegen diesen Beschluss habe die beschwerdeführende Partei Beschwerde erhoben und beantragt, die internationale Marke Nr 828 232 auch in den Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 in Österreich zum Schutz zuzulassen. Die Schutzverweigerung sei zu Unrecht erfolgt, da amtlicherseits nicht schlüssig dargelegt werden hätte können, warum die gegenständliche Marke für die Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 keinerlei Unterscheidungskraft aufweisen solle. Die beteiligten Verkehrskreise würden den Ausdruck "Gipfeltreffen" im allgemeinen Sprachgebrauch als Bezeichnung für Zusammenkünfte höchster politischer Repräsentanten kennen. Es entspräche der allgemeinen Erfahrung, dass auch in Österreich die beteiligten Verkehrskreise den Begriff "Gipfeltreffen" niemals in einen Zusammenhang mit üblichem Geschäftstourismus, Kongressen oder Seminaraufenthalten brächten. Hierin bestehe aber die Geschäftstätigkeit der beschwerdeführenden Partei, die sich unter anderem auch in den Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 widerspiegele. Das Argument, dass unter einem Gipfeltreffen schon lang nicht mehr ausschließlich eine Konferenz führender Politiker verstanden werde, müsse entschieden bestritten werden. Diese Behauptung werde auch nicht weiter begründet, es werde lediglich auf den entsprechenden Eintrag "im Onlineverzeichnis 'wikipedia.de' verwiesen". Eine Überprüfung dieses Eintrages zeige aber vielmehr, dass auch dieses Verzeichnis die Ansicht der beschwerdeführenden Partei bestätige, da unter dem Eintrag "Gipfeltreffen" vermerkt werde:
"Unter einem Gipfeltreffen (auch Gipfelkonferenz oder kurz 'Gipfel') versteht man eine Konferenz führender Politiker. Während das Wort früher meist relativ kurze Treffen von nur zwei bis vier Staatsmännern bezeichnete (z.B. Jalta-Konferenz in Jalta 1945, Kennedy-Chruschtschow in Wien 1961), wird es nun wegen der Zunahme internationaler Foren auch für größere Konferenzen von Regierungschefs verwendet. Manchmal bezeichnet es auch Treffen von anderen globalen Entscheidungsträgern (z.B. aus der Wirtschaft) oder ein Zusammenwirken von bekannten Künstlern."
Es könne daher keine Rede davon sein, dass das Wort "Gipfeltreffen" auch im Zusammenhang mit üblichem Geschäftstourismus, Kongressen oder Seminaraufenthalten Eingang in den üblichen Sprachgebrauch gefunden hätte. Schließlich würde niemand ernsthaft behaupten, etwa beim Besuch eines Rhetorikseminars auf ein "Gipfeltreffen" zu fahren. Es sei daher auch die amtlicherseits gezogene Schlussfolgerung unzutreffend, dass die Bezeichnung "Gipfeltreffen" lediglich "ein allgemeiner Hinweis auf den Gegenstand der angebotenen Dienstleistungen" gemäß den zurückgewiesenen Klassen wäre. Es sei den beteiligten Verkehrskreisen vielmehr klar, dass sich hinter einer Dienstleistung, die mit dem Zeichen GIPFELTREFFEN beworben werde, keine Firma verberge, die "Gipfeltreffen", also Zusammenkünfte höchster staatlicher Repräsentanten, organisiere, da es solche Firmen überhaupt nicht gäbe. Auch wenn private Firmen wie zB private Sicherheitsdienste, Transportunternehmen oder Cateringfirmen zur Erbringung spezieller Leistungen während eines Gipfeltreffens herangezogen würden, sei es doch offensichtlich, dass diese Dienstleistungen nicht ausschließlich für Gipfeltreffen angeboten würden. Leistungen dieser Art würden auch nicht mit einem "Gipfeltreffen" an sich in Zusammenhang gebracht, da es sich bei letzterem letztendlich um einen politischen Akt handle, der in der Wahrnehmung des durchschnittlichen Konsumenten von den eventuellen Geschäftstätigkeiten privater Firmen getrennt werde.
Auch wenn eine der zurückgewiesenen Dienstleistungen mit einem "Gipfeltreffen" in Verbindung gebracht werde, so könnte daraus zwar ein Anlass zur Erbringung der Dienstleistung abgeleitet werden, nämlich ein "Gipfeltreffen", aber keine näheren Angaben über die Dienstleistung selbst. Die beteiligten Verkehrskreise würden daher in dem Zeichen "Gipfeltreffen" keinen konkreten Bedeutungsinhalt für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 erkennen, sondern darin eine Marke erblicken. Das Zeichen GIPFELTREFFEN sei gerade für die beschwerdeführende Partei, die auf dem Gebiet des Tagungs-, Veranstaltungs- und Seminartourismus tätig sei und insbesondere um Förderung des Bundeslandes Bayern als Tagungsstätte bemüht sei, ein besonders geeigneter Hinweis auf ihr Unternehmen, da die Assoziation zwischen "Treffen inmitten von Gipfeln" im Sinne von Berggipfeln und einer "Bayern Tourismus Marketing"-Firma als nahe liegend und einprägsam erscheine. Das Zeichen "Gipfeltreffen" sei daher auch für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 unterscheidungskräftig. Auch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Institut für Geistiges Eigentum in der Schweiz seien dieser Ansicht gefolgt und hätten die Marke "Gipfeltreffen" auch für die Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 zugelassen (in der Schweiz sei die Registrierung in der Klasse 41 nur mit geringfügig veränderten Dienstleistungen erfolgt). Wenngleich Entscheidungen ausländischer Markenbehörden keinen präjudiziellen Charakter für die belangte Behörde hätten, sei es doch im Interesse einer Berechenbarkeit des Anmeldeverfahrens und der Homogenität der europäischen Entscheidungspraxis nahe liegend, auch in Österreich von einer Registrierbarkeit des gegenständlichen Zeichens für die zurückgewiesenen Dienstleistungen auszugehen.
6. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, dass einer international registrierten Marke gemäß Art 5 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in Verbindung mit Art 6quinquies Teil B Z 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) bei Fehlen der Unterscheidungskraft der Schutz verweigert werden könne. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz seien die Bestimmungen der §§ 1 und 4 Abs 1 Z 3 MaSchG in der Fassung der Markenrechtsnovelle 1999, BGBl I Nr 111 in Kraft gewesen. Bei der Beurteilung der Zulassung des gegenständlichen Zeichens zum Schutz in Österreich seien diese Bestimmungen daher in der Fassung der Markenrechtsnovelle 1999 heranzuziehen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG seien Zeichen, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Registrierung ausgeschlossen.
Eine ausschließlich beschreibende Bedeutung könne dem gegenständlichen Zeichen nicht entnommen werden. Dies habe die erstinstanzliche Behörde, die ihren Beschluss auf § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG gestützt habe, auch nicht behauptet. Zu prüfen sei, ob dem Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft zukomme.
Maßgeblich für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sei die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, und zwar die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Für die Frage des Vorliegens von Unterscheidungskraft komme es darauf an, ob ein Zeichen den angesprochenen Verkehrskreisen die Möglichkeit biete, bei ihrer Wahl die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Dies ergebe sich einerseits bereits aus der Definition des Begriffs "Marke" in § 1 MaSchG ("... soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden"), und andererseits aus dem
10. Erwägungsgrund der RL 89/104/EWG , wonach es Zweck des durch die eingetragene Marke gewährten Schutzes sei, insbesondere die Herkunftsfunktion der Marke zu gewährleisten. Auch die ständige Rechtsprechung des EuGH sehe gerade in der Fähigkeit eines Zeichens, dem Konsumenten die Möglichkeit zu geben, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden, das maßgebliche Kriterium für das Vorliegen von Unterscheidungskraft.
Es sei daher im Wege einer Prognose und ohne Berücksichtigung der etwaigen Benutzung der Marke zu prüfen, ob es die Marke den beteiligten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung ermögliche, die fraglichen Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das Argument der beschwerdeführenden Partei zu ihrem tatsächlich im Geschäftsleben avisierten Dienstleistungsbereich außer Acht bleiben müsse. Vielmehr seien die mit einer Markenanmeldung konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit heranzuziehen.
Das vorliegende Zeichen besteht aus dem Begriff "Gipfeltreffen", wobei der Begriff im Alltagsleben üblicher Weise in verschieden nuancierten Bedeutungen verwendet werde, jedenfalls aber im Sinne eines Treffens bedeutender Teilnehmer. Dies könne ein politisches Gipfeltreffen sein oder ein Gipfeltreffen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft. Ebenso könne der Begriff im weiteren Sinne ein kulturelles oder wissenschaftliches Treffen von Bedeutung bezeichnen, wobei letzteres zB auch als Kongress bezeichnet werden könne. Auch Zusammentreffen sportlicher Art könnten als Gipfeltreffen benannt und beworben werden.
Daran anschließend verwies die belangte Behörde auf "Internet-Fundstellen, welche im Hinblick auf die Unterscheidungskraft des vorliegenden Zeichens der Bestätigung der von der 1. Instanz aufgestellten Prognose dienen". Neben politischen Gipfeltreffen wird dabei unter anderem auf ein "Gipfeltreffen der Handelsvertreter" (Treffen von Vertretern aus der Wirtschaft), ein "Gipfeltreffen der Quantenphysik" (Konferenz von Quantenphysikern an der Universität Innsbruck), ein "Gipfeltreffen: Trends im Human Resource Management" (Diskussion von Wirtschaftsexperten), ein "Soul-Gipfeltreffen" (gemeinsame Präsentation von Musikern), ein "NBA-Gipfeltreffen" (Basketball-Match), "Netaudio Gipfeltreffen" (Veranstaltung zu moderner Musik), ein "Gipfeltreffen von Vertretern aus Sport und Tourismus", einen als Gipfeltreffen bezeichneten "Kongress mit hochrangigen EU Politikern", ein "Gipfeltreffen der Oldtimer-Freunde" oder ein Pferderennen, über das in den Medien als Gipfeltreffen berichtet worden sei, hingewiesen.
Diese Fundstellen würden die Ansicht der erstinstanzlichen Behörde bestätigen, dass der Begriff "Gipfeltreffen" im Geschäftsleben nicht nur ein politisches Gipfeltreffen bezeichne, sondern der Begriff auch für andere Veranstaltungen - etwa kultureller, wissenschaftlicher oder sportlicher Art -, denen Bedeutung beigemessen werde, Verwendung finde. Bei den in Rede stehenden Dienstleistungen handle es sich im Wesentlichen um solche, die zur Schaffung einer Infrastruktur für ein Gipfeltreffen (welcher Ausgestaltung auch immer) erforderlich seien bzw Informationen über ein - beliebiges - Gipfeltreffen zum Inhalt haben könnten. Selbst bei einem Verständnis des Begriffs Gipfeltreffen im engeren Sinne, nämlich als politisches Treffen, könnten sich staatliche Stellen (auch auf höchster Ebene) bei der Organisation privater Firmen bedienen, zB privater Sicherheitsdienste, Transportunternehmen oder Cateringfirmen zur Erbringung spezieller Leistungen im Rahmen eines Gipfeltreffens. Ebenso könnten Beherbergungsbetriebe in einer Subunternehmer-Funktion oder als Partnerbetrieb des jeweiligen Veranstalters von Gipfeltreffen fungieren und ihre Dienstleistungen auf Gipfeltreffen ausgerichtet haben. Für derartige spezielle, nämlich politische Gipfeltreffen könnten die Anforderungen auch besondere sein, wie etwa Geheimhaltungsverpflichtungen der Dienstleister oder seitens der Unternehmen einzuhaltende sicherheitstechnische Vorsichtsmaßnahmen. Auch in diesem Zusammenhang biete das Zeichen einen bloßen Hinweis dahingehend, dass die Dienstleistungen hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes für (politische) Gipfeltreffen geeignet seien.
Angesichts der beanspruchten Dienstleistungen sei davon auszugehen, dass nicht nur Veranstalter oder Organisatoren von Gipfeltreffen - unter Berücksichtigung der Bedeutungsnuancen des Wortes Gipfeltreffen - und Gipfeltreffen-Teilnehmer, sondern im Hinblick auf die mit den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienstleistungen auch generell Informationsinteressierte dazu zählten. Damit setzten sich die Verkehrskreise nicht nur aus einem Spezialpublikum von Veranstaltern und Veranstaltungsteilnehmern zusammen, sondern sei auch der Durchschnittskonsument zum Kreis des Publikums zu zählen. Eben diese beteiligten Verkehrskreise würden die Bezeichnung Gipfeltreffen im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen als Hinweis in der Art eines Werbeschlagwortes auffassen, dass die Dienstleistungen auf die Anforderungen zur Veranstaltung eines Gipfeltreffens - welcher Art auch immer - ausgerichtet seien bzw diese zum Inhalt hätten.
Im Wege einer Prognose sei davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise das vorliegende Zeichen als Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen auffassen würden, womit kein Raum für eine Wahrnehmung des Zeichens als betrieblicher Herkunftshinweis bleibe. Dem Zeichen könne sohin hinsichtlich der gegenständlichen Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft beigemessen werden.
Auch vermöge die Deutungsvariante der beschwerdeführenden Partei, dass das Zeichen eine Andeutung auf ein Treffen auf einem Berggipfel darstelle, an der fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens nichts zu ändern, da nach ständiger Rechtsprechung bei mehreren Bedeutungen eines Wortes der Schutzwerber jede Auslegung gegen sich gelten lassen müsse. Ebenso besage die aktuelle Rechtsprechung, dass die Anmeldung eines Wortzeichens abzuweisen sei, wenn zumindest eine seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Auf Grund dieser Umstände könne den Motiven der beschwerdeführenden Partei zur Wahl des Zeichens keine Relevanz beigemessen werden.
Im Gegensatz zur Ansicht der beschwerdeführenden Partei sei "zu diesem Verständnis in Bezug auf die Waren bzw. im Hinblick auf deren Art" kein Gedankenschritt erforderlich, sondern ergebe sich diese Auffassung im Hinblick auf die Möglichkeit, dass die Dienstleistungen ein beliebiges Gipfeltreffen zum Gegenstand haben könnten, von selbst. Auch die von der beschwerdeführenden Partei ventilierte Möglichkeit einer Doppelbedeutung der Wortfolge vermöge dies nicht zu ändern.
Dem Verweis der beschwerdeführenden Partei auf eine Registrierung im Ursprungsland unter Berücksichtigung der tellequelle-Klausel sei grundsätzlich entgegenzuhalten, dass aus der Registrierung eines Zeichens im Ausland kein Recht auf die Registrierung dieses Zeichens in Österreich abgeleitet werden könne, da erstens die telle-quelle-Klausel einer materiellrechtlichen Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens nach inländischem Recht nicht entgegenstehe und zweitens die Gründe und Umstände der Schutzzulassung im Ausland, einschließlich der Verkehrsauffassung, in Österreich nicht bekannt seien und daher nicht berücksichtigt werden könnten. Ebenso sei zu der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Registrierung in der Schweiz auf die langjährige Rechtsprechung auf nationaler Ebene zu verweisen, wonach der Registrierung von Marken keine präjudizielle Wirkung zukommt; dies gelte umso mehr für Registrierungen im Ausland (bzw außerhalb der EU), da die Gründe und Umstände der Schutzgewährung der belangten Behörde nicht bekannt und nachvollziehbar seien. Die Rechtsprechung auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene komme sogar innerhalb des Raumes der Europäischen Union zu demselben Ergebnis; der EuGH habe in seinem Urteil vom 12. Februar 2004, C-218/01 , ausgesprochen, dass die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat eine identische Marke für identische Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats unter sämtlichen Umständen, die sie in ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke einzubeziehen hat, berücksichtigt werden kann, jedoch für ihre Entscheidung, die Antragstellung einer Marke zur Eintragung zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend ist.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift und von einem Antrag auf Kostenersatz ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der beschwerdeführenden Partei beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegten Marke "GIPFELTREFFEN" der Schutz in Österreich für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 "aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z 3 des Markenschutzgesetzes 1970" verweigert.
Der Sache nach hat die belangte Behörde damit - gemäß § 2 Abs 2 MaSchG in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG - die Schutzverweigerung auf die fehlende Unterscheidungskraft gestützt, die Art 6quinquies lit B Z 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), auf das Art 5 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken verweist, als zulässigen Ausschlussgrund vorsieht.
Die belangte Behörde geht ebenso wie die beschwerdeführende Partei zutreffend davon aus, dass die Frage der Unterscheidungskraft nach Art 6quinquies lit B Z 2 PVÜ in gleicher Weise zu beurteilen ist wie nach § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG (in der Fassung der Novelle 1999, BGBl I Nr 111/1999) bzw nach der dadurch umgesetzten Bestimmung des Art 3 Abs 1 lit b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: MarkenRL; vgl dazu auch die Erwägungsgründe zur MarkenRL, nach denen es erforderlich ist, "dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der erwähnten Pariser Verbandsübereinkunft in vollständiger Übereinstimmung befinden").
Da das Eintragungshindernis gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG mit jenem des Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL und auch mit Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) übereinstimmt, kann somit auch im Beschwerdefall die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV zur Auslegung herangezogen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2006, Zl 2005/04/0022).
2. Beim Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidbarkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl 2004/04/0226, mwN).
3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die belangte Behörde habe die in ihrem Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsnormen unrichtig angewandt und insbesondere Art 7 Abs 1 lit b GMV nicht jene Bedeutung beigemessen, die dieser Bestimmung tatsächlich - auch im Lichte der dazu ergangenen (europäischen) Spruchpraxis - zukomme. Die gegenständliche Schutzverweigerung widerspreche sowohl der europäischen Spruchpraxis als auch der österreichischen herrschenden Ansicht.
Nach der Regierungsvorlage zur Markenrechtsnovelle 1999 reiche schon eine geringe Unterscheidungskraft aus, die Registrierbarkeit eines Zeichens zu begründen. Könne eine unmittelbar beschreibende Bedeutung verneint werden, sei sohin zu prüfen, ob die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als individuelles Unternehmensmerkmal und Kennzeichen auffassen würden. Überholt sei allerdings die Ansicht in der Regierungsvorlage, auf welche der angefochtene Bescheid ausdrücklich Bezug nehme, wonach keine Unterscheidungskraft Zeichen zuzusprechen sei, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung lediglich beschreibende Hinweise wiedergeben oder bloß anpreisende Werbeslogans oder Werbeschlagwörter darstellten. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02 , Norma) könnten Zeichen oder Angaben nicht schon wegen der sonstigen Verwendung als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, von der Registrierung ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr stehe auch Qualitätshinweisen und Werbeslogans die Markenregistrierung offen, soweit ihnen nicht jegliches individualisierende bzw unterscheidungskräftige Element abzusprechen sei.
4. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung "Gipfeltreffen" im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen "als Hinweis in der Art eines Werbeschlagwortes auffassen" würden, dass die Dienstleistungen auf die Anforderungen zur Veranstaltung eines Gipfeltreffens ausgerichtet seien. Die belangte Behörde hat damit jedoch entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Schutzverweigerung nicht allein damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung "Gipfeltreffen" um eine Werbeaussage handle und schon deshalb der Schutz zu verweigern wäre.
Nach der Rechtsprechung - insbesondere auch dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, T- 281/02 , Norma - ist jedoch ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
Beim Wort "Gipfeltreffen" handelt es sich in diesem Sinne um ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nämlich um einen Begriff der Alltagssprache, der - wie die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - im Alltagsleben in verschieden nuancierten Bedeutungen verwendet wird, jedenfalls aber im Sinne eines Treffens mit bedeutenden Teilnehmern; dieser Begriff wird nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch für bedeutende kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Veranstaltungen verwendet.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Gipfeltreffen" auch als Werbeschlagwort oder Qualitätshinweis dient, da die belangte Behörde die Schutzverweigerung nicht auf diesen Umstand, sondern auf die fehlende Eignung des alltagssprachlichen Begriffs als unterscheidungskräftiges Zeichen gestützt hat.
5. Die belangte Behörde hat - worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend hinweist - den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die in den verfahrensgegenständlichen Klassen fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens gestützt, nicht auch auf einen allenfalls beschreibenden Charakter des Zeichens im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MaSchG.
Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei könne es sich daher beim Zeichen "GIPFELTREFFEN" tatsächlich nur um ein sprechendes Zeichen handeln, dem "gerade auf Grund seiner Assoziationen hohe Unterscheidungskraft" zukomme. Da der Hinterlegung der Schutz nicht hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen verweigert worden sei, habe das österreichische Patentamt dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" zuerkannt, dass es markenfähig im Sinne des § 1 MaSchG sei. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung Fundstellen zur Verwendung des Wortes "Gipfeltreffen" angeführt und dem die "Leerformel" hinzugefügt, wonach die in Rede stehenden Dienstleistungen sich im Wesentlichen auf die Schaffung einer Infrastruktur von "Gipfeltreffen" bzw Informationen über ein solches beziehen würden. Mit dieser Begründung könne aber jedem relativen Fantasiezeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Die angefochtene Entscheidung übersehe, dass dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" zwar hinsichtlich "eines Treffens bedeutender Teilnehmer" die Markenfähigkeit abzusprechen wäre, aber dafür von der beschwerdeführenden Partei tatsächlich nicht Schutz begehrt werde. Vielmehr komme dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" als relativer Fantasiebezeichnung in einer Gesamtschau Markenfähigkeit zu, weil das Zeichen als fantasievolle, individuelle geistige Schöpfung von den beteiligten Verkehrskreisen hinsichtlich der Dienstleistungen in den verfahrensgegenständlichen Klassen, welche durch die beschwerdeführende Partei erbracht würden, aufgefasst werde. Die "Doppeldeutigkeit" sei gerade im Zusammenhang mit den Bergen Bayerns und den Dienstleistungen, für welche der Schutz verweigert worden sei, für die angesprochenen Verkehrskreise kreativ und besonders einprägsam.
Der angefochtene Bescheid gehe auch von einer falschen Prognose in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise aus. Die beteiligten Verkehrskreise seien es nämlich gerade bei den Dienstleistungen, bei denen der Schutz verweigert worden sei, gewohnt, auch leicht beschreibende bzw "assoziative" Zeichen in einer Gesamtschau als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrzunehmen und nicht bloß als beschreibenden Zusatz. Die beteiligten Verkehrskreise würden "GIPFELTREFFEN" auch hinsichtlich der Dienstleistungen, bei welchen der Schutz verweigert wurde, nicht als "bloß beschreibenden Zusatz ohne Herkunftsfunktion" verstehen, sondern vielmehr als Zeichen, das die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin von jenen eines anderes Anbieters abgrenze. Dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" würde ein besonderer Wiedererkennungs- und Abgrenzungswert zukommen, welcher "in concreto durch die originelle Alleinstellung klar gegeben" sei.
Der angefochtene Bescheid ziehe aber die Assoziationen, die beim Zeichen GIPFELTREFFEN entstehen, zu Lasten des Zeichens heran, und versuche, aus den Assoziationen mangelnde Unterscheidungskraft abzuleiten. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass das Zeichen zwar hinsichtlich der Dienstleistungen gewisse Assoziationen auslöse, keineswegs aber ein nach dem Verständnis des Verbrauchers wesentliches Merkmal beschrieben oder angedeutet werde. Das gedankliche Näherbringen allein reiche nicht dafür aus, um die bloße Beschreibung oder die mangelnde Unterscheidungskraft zu begründen. Richtigerweise müsste die Assoziation vielmehr positiv zur Registrierungsfähigkeit herangezogen werden.
6. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall ausschließlich die Schutzverweigerung hinsichtlich der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 verfahrensgegenständlich ist. Aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde für die weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die beschwerdeführende Partei Schutz in Österreich beansprucht hat, keine Schutzverweigerung ausgesprochen hat, ist für die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Unterscheidungskraft des Zeichens in den verfahrensgegenständlichen Klassen ohne Bedeutung, zumal die Unterscheidungskraft einer Marke stets im Hinblick auf jene Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die Schutz beansprucht wird (vgl das hg Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl 2004/04/0226).
Auch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung der beschwerdeführenden Partei anzuschließen, dass es sich beim Wort "Gipfeltreffen" im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsklassen um eine relative Fantasiebezeichnung handle, der daher Schutzfähigkeit zukomme. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, handelt es sich bei den Dienstleistungen der verfahrensgegenständlichen Klassen um solche, die für die Schaffung der Infrastruktur für Gipfeltreffen erforderlich sind bzw Informationen darüber zum Inhalt haben können. Dieser Beurteilung tritt die beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich auf Hinweise auf andere internationale Marken, die in Österreich Schutz genießen (MUSTANG in Klassen 38 und 41, ZORRO in den Klassen 39 und 41 und PICASSO in den Klassen 38, 39 und 41). Damit kann sie jedoch nicht dartun, dass dem beschwerdegegenständlichen Zeichen in den Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 tatsächlich Unterscheidungskraft zukommt.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt - ungeachtet der Hinweise auf eine "fantasievolle, individuelle geistige Schöpfung" und die "Doppeldeutigkeit" des Begriffs - nicht konkret auf, in welcher Weise der jedenfalls nach den Feststellungen der belangten Behörde auch in der Alltagssprache für Veranstaltungen "im Sinne eines Treffens bedeutender Teilnehmer" verwendete Begriff "Gipfeltreffen" geeignet wäre, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren. Dass der Begriff "Gipfeltreffen" neben seiner üblichen Bedeutung auch als Andeutung eines "Treffen inmitten von Berggipfeln" verstanden werden könne, ändert nichts daran, dass dieser Begriff in seiner Funktion als Wort der Alltagssprache im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.
7. Soweit die beschwerdeführende Partei weiters geltend macht, dass der angefochtene Bescheid "in keinster Weise das Allgemeininteresse" prüfe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse zu Grunde liegt, dass die Verfügbarkeit der Bezeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen derselben Klassen anbieten, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird (vgl zu Farbmarken das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2002, C-329/02 P , SAT.1). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei reicht es zur Gewährleistung des Freihaltebedürfnisses nicht aus, dass nach § 10 Abs 3 Z 3 MaSchG die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr von Dritten benutzt werden kann, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
8. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich auf die Eintragung des verfahrensgegenständlichen Zeichens auch für die Dienstleistungen, denen in Österreich Schutz verweigert wird, in das deutsche Markenregister verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl 2003/04/0124). Dasselbe muss für die Schutzverweigerung einer internationalen Marke gelten, zumal das System der internationalen Registrierung ja die Eintragung der Marke in einem Verbandsstaat zwingend voraussetzt, sodass bei Annahme unbedingter Präjudizialität das Verfahren zur Schutzverweigerung gänzlich ins Leere ginge.
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2004, C-363/99 , KPN, nichts zu ändern. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil - in Beantwortung der dahingehenden Vorlagefrage - festgehalten, dass die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, keinen Einfluss auf die Prüfung hat, der ein Antrag auf Eintragung einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat für die Eintragung von Marken zuständige Behörde unterzogen wird. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen Präjudizialität angenommen werde, wie sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom selben Tag in der Rechtssache C-218/01 , Henkel, ergibt, in dem ausgesprochen wurde, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen kann, woraus sich jedoch nicht ergibt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art 3 Abs 1 der MarkenRL aufgeführten Eintragungshindernisse fällt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Schutz auch in der Schweiz (teilweise) und in den Benelux-Staaten (zur Gänze) verweigert wurde.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte entfallen, da die obsiegende belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sie war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:
Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007, Zl 7401/04 (Hofbauer Nr 2/Österreich), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um rein rechtliche Fragen zur Unterscheidungskraft von Wortmarken. Art 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl 2008/05/0270).
Wien, am 22. Februar 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)