VwGH 2007/03/0154

VwGH2007/03/015422.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der B GmbH in M, Deutschland, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamts (Beschwerdeabteilung) vom 27. Juni 2007, Zl. Bm 41/2006-1, betreffend Verweigerung der Schutzgewährung für eine Wortmarke, zu Recht erkannt:

Normen

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0329 SAT 1;
62002TJ0281 Norma Lebensmittelfilialbetrieb;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §10 Abs3 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
Pariser Verbandsübereinkunft 1973 Art6 quinquies litB Z2;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0329 SAT 1;
62002TJ0281 Norma Lebensmittelfilialbetrieb;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §10 Abs3 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4;
Pariser Verbandsübereinkunft 1973 Art6 quinquies litB Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der am 20. Jänner 2004 beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf hinterlegten Marke Nr 828 232 ("GIPFELTREFFEN") den Schutz in Österreich für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 gemäß § 4 Abs 1 Z 3 Markenschutzgesetz 1970 (im Folgenden: MaSchG) verweigert.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde zunächst den Verfahrensgang dar. Demnach habe die beschwerdeführende Partei beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf die internationale Wortmarke Nr 828 232 "GIPFELTREFFEN" für Waren der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 28, 29, 30, 32, 33 und 34 sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 39, 41, 42, 43, 44 und 45 der Nizzaer Klassifikation hinterlegt und den Markenschutz auch für Österreich beansprucht.

Mit Refus de Protection provisoire der Rechtsabteilung C des Österreichischen Patentamtes vom 15. Juni 2005 sei die Schutzverweigerung für alle Dienstleistungen der Klassen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der beschwerdeführenden Partei beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegten Marke "GIPFELTREFFEN" der Schutz in Österreich für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 "aus dem Grunde des § 4 Abs. 1 Z 3 des Markenschutzgesetzes 1970" verweigert.

Der Sache nach hat die belangte Behörde damit - gemäß § 2 Abs 2 MaSchG in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG - die Schutzverweigerung auf die fehlende Unterscheidungskraft gestützt, die Art 6quinquies lit B Z 2 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), auf das Art 5 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken verweist, als zulässigen Ausschlussgrund vorsieht.

Die belangte Behörde geht ebenso wie die beschwerdeführende Partei zutreffend davon aus, dass die Frage der Unterscheidungskraft nach Art 6quinquies lit B Z 2 PVÜ in gleicher Weise zu beurteilen ist wie nach § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG (in der Fassung der Novelle 1999, BGBl I Nr 111/1999) bzw nach der dadurch umgesetzten Bestimmung des Art 3 Abs 1 lit b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (im Folgenden: MarkenRL; vgl dazu auch die Erwägungsgründe zur MarkenRL, nach denen es erforderlich ist, "dass sich die Vorschriften dieser Richtlinie mit denen der erwähnten Pariser Verbandsübereinkunft in vollständiger Übereinstimmung befinden").

Da das Eintragungshindernis gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG mit jenem des Art 3 Abs 1 lit b der MarkenRL und auch mit Art 7 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) übereinstimmt, kann somit auch im Beschwerdefall die Rechtsprechung des EuGH zur MarkenRL und zur GMV zur Auslegung herangezogen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2006, Zl 2005/04/0022).

2. Beim Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidbarkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH darauf abzustellen, dass die Hauptfunktion der Marke darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Dieses Eintragungshindernis bezweckt somit, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn diese allein macht Marken geeignet, ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl 2004/04/0226, mwN).

3. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die belangte Behörde habe die in ihrem Beschluss zu Grunde liegenden Rechtsnormen unrichtig angewandt und insbesondere Art 7 Abs 1 lit b GMV nicht jene Bedeutung beigemessen, die dieser Bestimmung tatsächlich - auch im Lichte der dazu ergangenen (europäischen) Spruchpraxis - zukomme. Die gegenständliche Schutzverweigerung widerspreche sowohl der europäischen Spruchpraxis als auch der österreichischen herrschenden Ansicht.

Nach der Regierungsvorlage zur Markenrechtsnovelle 1999 reiche schon eine geringe Unterscheidungskraft aus, die Registrierbarkeit eines Zeichens zu begründen. Könne eine unmittelbar beschreibende Bedeutung verneint werden, sei sohin zu prüfen, ob die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen als individuelles Unternehmensmerkmal und Kennzeichen auffassen würden. Überholt sei allerdings die Ansicht in der Regierungsvorlage, auf welche der angefochtene Bescheid ausdrücklich Bezug nehme, wonach keine Unterscheidungskraft Zeichen zuzusprechen sei, die in werbeüblicher Form und grafischer Ausgestaltung lediglich beschreibende Hinweise wiedergeben oder bloß anpreisende Werbeslogans oder Werbeschlagwörter darstellten. Nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 30. Juni 2004, T-281/02 , Norma) könnten Zeichen oder Angaben nicht schon wegen der sonstigen Verwendung als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marke bezieht, von der Registrierung ausgeschlossen werden könnten. Vielmehr stehe auch Qualitätshinweisen und Werbeslogans die Markenregistrierung offen, soweit ihnen nicht jegliches individualisierende bzw unterscheidungskräftige Element abzusprechen sei.

4. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung "Gipfeltreffen" im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen "als Hinweis in der Art eines Werbeschlagwortes auffassen" würden, dass die Dienstleistungen auf die Anforderungen zur Veranstaltung eines Gipfeltreffens ausgerichtet seien. Die belangte Behörde hat damit jedoch entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Schutzverweigerung nicht allein damit begründet, dass es sich bei der Bezeichnung "Gipfeltreffen" um eine Werbeaussage handle und schon deshalb der Schutz zu verweigern wäre.

Nach der Rechtsprechung - insbesondere auch dem von der beschwerdeführenden Partei zitierten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 2004, T- 281/02 , Norma - ist jedoch ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.

Beim Wort "Gipfeltreffen" handelt es sich in diesem Sinne um ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt, nämlich um einen Begriff der Alltagssprache, der - wie die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat - im Alltagsleben in verschieden nuancierten Bedeutungen verwendet wird, jedenfalls aber im Sinne eines Treffens mit bedeutenden Teilnehmern; dieser Begriff wird nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch für bedeutende kulturelle, wissenschaftliche oder sportliche Veranstaltungen verwendet.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff "Gipfeltreffen" auch als Werbeschlagwort oder Qualitätshinweis dient, da die belangte Behörde die Schutzverweigerung nicht auf diesen Umstand, sondern auf die fehlende Eignung des alltagssprachlichen Begriffs als unterscheidungskräftiges Zeichen gestützt hat.

5. Die belangte Behörde hat - worauf die beschwerdeführende Partei zutreffend hinweist - den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die in den verfahrensgegenständlichen Klassen fehlende Unterscheidungskraft des Zeichens gestützt, nicht auch auf einen allenfalls beschreibenden Charakter des Zeichens im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MaSchG.

Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei könne es sich daher beim Zeichen "GIPFELTREFFEN" tatsächlich nur um ein sprechendes Zeichen handeln, dem "gerade auf Grund seiner Assoziationen hohe Unterscheidungskraft" zukomme. Da der Hinterlegung der Schutz nicht hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen verweigert worden sei, habe das österreichische Patentamt dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" zuerkannt, dass es markenfähig im Sinne des § 1 MaSchG sei. Die belangte Behörde habe in ihrer Entscheidung Fundstellen zur Verwendung des Wortes "Gipfeltreffen" angeführt und dem die "Leerformel" hinzugefügt, wonach die in Rede stehenden Dienstleistungen sich im Wesentlichen auf die Schaffung einer Infrastruktur von "Gipfeltreffen" bzw Informationen über ein solches beziehen würden. Mit dieser Begründung könne aber jedem relativen Fantasiezeichen die Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Die angefochtene Entscheidung übersehe, dass dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" zwar hinsichtlich "eines Treffens bedeutender Teilnehmer" die Markenfähigkeit abzusprechen wäre, aber dafür von der beschwerdeführenden Partei tatsächlich nicht Schutz begehrt werde. Vielmehr komme dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" als relativer Fantasiebezeichnung in einer Gesamtschau Markenfähigkeit zu, weil das Zeichen als fantasievolle, individuelle geistige Schöpfung von den beteiligten Verkehrskreisen hinsichtlich der Dienstleistungen in den verfahrensgegenständlichen Klassen, welche durch die beschwerdeführende Partei erbracht würden, aufgefasst werde. Die "Doppeldeutigkeit" sei gerade im Zusammenhang mit den Bergen Bayerns und den Dienstleistungen, für welche der Schutz verweigert worden sei, für die angesprochenen Verkehrskreise kreativ und besonders einprägsam.

Der angefochtene Bescheid gehe auch von einer falschen Prognose in Zusammenhang mit der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise aus. Die beteiligten Verkehrskreise seien es nämlich gerade bei den Dienstleistungen, bei denen der Schutz verweigert worden sei, gewohnt, auch leicht beschreibende bzw "assoziative" Zeichen in einer Gesamtschau als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens wahrzunehmen und nicht bloß als beschreibenden Zusatz. Die beteiligten Verkehrskreise würden "GIPFELTREFFEN" auch hinsichtlich der Dienstleistungen, bei welchen der Schutz verweigert wurde, nicht als "bloß beschreibenden Zusatz ohne Herkunftsfunktion" verstehen, sondern vielmehr als Zeichen, das die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin von jenen eines anderes Anbieters abgrenze. Dem Zeichen "GIPFELTREFFEN" würde ein besonderer Wiedererkennungs- und Abgrenzungswert zukommen, welcher "in concreto durch die originelle Alleinstellung klar gegeben" sei.

Der angefochtene Bescheid ziehe aber die Assoziationen, die beim Zeichen GIPFELTREFFEN entstehen, zu Lasten des Zeichens heran, und versuche, aus den Assoziationen mangelnde Unterscheidungskraft abzuleiten. Dabei übersehe die belangte Behörde, dass das Zeichen zwar hinsichtlich der Dienstleistungen gewisse Assoziationen auslöse, keineswegs aber ein nach dem Verständnis des Verbrauchers wesentliches Merkmal beschrieben oder angedeutet werde. Das gedankliche Näherbringen allein reiche nicht dafür aus, um die bloße Beschreibung oder die mangelnde Unterscheidungskraft zu begründen. Richtigerweise müsste die Assoziation vielmehr positiv zur Registrierungsfähigkeit herangezogen werden.

6. Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im Beschwerdefall ausschließlich die Schutzverweigerung hinsichtlich der Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 verfahrensgegenständlich ist. Aus welchen Gründen die erstinstanzliche Behörde für die weiteren Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die beschwerdeführende Partei Schutz in Österreich beansprucht hat, keine Schutzverweigerung ausgesprochen hat, ist für die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Unterscheidungskraft des Zeichens in den verfahrensgegenständlichen Klassen ohne Bedeutung, zumal die Unterscheidungskraft einer Marke stets im Hinblick auf jene Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die Schutz beansprucht wird (vgl das hg Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl 2004/04/0226).

Auch vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung der beschwerdeführenden Partei anzuschließen, dass es sich beim Wort "Gipfeltreffen" im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungsklassen um eine relative Fantasiebezeichnung handle, der daher Schutzfähigkeit zukomme. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, handelt es sich bei den Dienstleistungen der verfahrensgegenständlichen Klassen um solche, die für die Schaffung der Infrastruktur für Gipfeltreffen erforderlich sind bzw Informationen darüber zum Inhalt haben können. Dieser Beurteilung tritt die beschwerdeführende Partei auch nicht substantiiert entgegen, sondern beschränkt sich auf Hinweise auf andere internationale Marken, die in Österreich Schutz genießen (MUSTANG in Klassen 38 und 41, ZORRO in den Klassen 39 und 41 und PICASSO in den Klassen 38, 39 und 41). Damit kann sie jedoch nicht dartun, dass dem beschwerdegegenständlichen Zeichen in den Klassen 38, 39, 41, 43 und 45 tatsächlich Unterscheidungskraft zukommt.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zeigt - ungeachtet der Hinweise auf eine "fantasievolle, individuelle geistige Schöpfung" und die "Doppeldeutigkeit" des Begriffs - nicht konkret auf, in welcher Weise der jedenfalls nach den Feststellungen der belangten Behörde auch in der Alltagssprache für Veranstaltungen "im Sinne eines Treffens bedeutender Teilnehmer" verwendete Begriff "Gipfeltreffen" geeignet wäre, den maßgeblichen Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Dienstleistungen zu garantieren. Dass der Begriff "Gipfeltreffen" neben seiner üblichen Bedeutung auch als Andeutung eines "Treffen inmitten von Berggipfeln" verstanden werden könne, ändert nichts daran, dass dieser Begriff in seiner Funktion als Wort der Alltagssprache im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig ist.

7. Soweit die beschwerdeführende Partei weiters geltend macht, dass der angefochtene Bescheid "in keinster Weise das Allgemeininteresse" prüfe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse zu Grunde liegt, dass die Verfügbarkeit der Bezeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Dienstleistungen derselben Klassen anbieten, nicht ungerechtfertigt eingeschränkt wird (vgl zu Farbmarken das Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2002, C-329/02 P , SAT.1). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei reicht es zur Gewährleistung des Freihaltebedürfnisses nicht aus, dass nach § 10 Abs 3 Z 3 MaSchG die Marke, falls dies notwendig ist, als Hinweis auf die Bestimmung einer Dienstleistung im geschäftlichen Verkehr von Dritten benutzt werden kann, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.

8. Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich auf die Eintragung des verfahrensgegenständlichen Zeichens auch für die Dienstleistungen, denen in Österreich Schutz verweigert wird, in das deutsche Markenregister verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht allein maßgebend sein kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 7. November 2005, Zl 2003/04/0124). Dasselbe muss für die Schutzverweigerung einer internationalen Marke gelten, zumal das System der internationalen Registrierung ja die Eintragung der Marke in einem Verbandsstaat zwingend voraussetzt, sodass bei Annahme unbedingter Präjudizialität das Verfahren zur Schutzverweigerung gänzlich ins Leere ginge.

An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2004, C-363/99 , KPN, nichts zu ändern. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil - in Beantwortung der dahingehenden Vorlagefrage - festgehalten, dass die Tatsache, dass eine Marke in einem Mitgliedstaat für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eingetragen wurde, keinen Einfluss auf die Prüfung hat, der ein Antrag auf Eintragung einer ähnlichen Marke für ähnliche wie die für die erste Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen durch die in einem anderen Mitgliedstaat für die Eintragung von Marken zuständige Behörde unterzogen wird. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei kann daraus jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen Präjudizialität angenommen werde, wie sich eindeutig aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom selben Tag in der Rechtssache C-218/01 , Henkel, ergibt, in dem ausgesprochen wurde, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Eintragung einer mit der angemeldeten Marke identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigen kann, woraus sich jedoch nicht ergibt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats durch die amtlichen Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten gebunden wäre, denn die Eintragung einer Marke hängt in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, dass die Marke nicht unter eines der in Art 3 Abs 1 der MarkenRL aufgeführten Eintragungshindernisse fällt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Schutz auch in der Schweiz (teilweise) und in den Benelux-Staaten (zur Gänze) verweigert wurde.

9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte entfallen, da die obsiegende belangte Behörde keinen darauf gerichteten Antrag gestellt hat.

Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sie war jedoch aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 10. Mai 2007, Zl 7401/04 (Hofbauer Nr 2/Österreich), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend "ziemlich technische" Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Im vorliegenden Fall handelt es sich um rein rechtliche Fragen zur Unterscheidungskraft von Wortmarken. Art 6 EMRK steht daher dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl 2008/05/0270).

Wien, am 22. Februar 2010

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