Normen
31970L0220 Abgase-RL Kraftfahrzeugmotoren idF 32002L0080;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
32002L0080 Nov-31970L0220 Erwägungsgrund9;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0371 Bjoernekulla Fruktindustrier VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
VwRallg;
31970L0220 Abgase-RL Kraftfahrzeugmotoren idF 32002L0080;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
32002L0080 Nov-31970L0220 Erwägungsgrund9;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
62001CJ0218 Henkel Wollwaschmittelflasche VORAB;
62002CJ0371 Bjoernekulla Fruktindustrier VORAB;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des österreichischen Patentamtes, Beschwerdeabteilung, vom 21. Oktober 2002 wurde im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der Wortmarke "GDI" in das Markenregister aus dem Grunde des § 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe das Zeichen "GDI" für nachfolgende Waren angemeldet:
"Kl. 7: Einspritzpumpen für Landfahrzeuge.
Kl. 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; Motoren für Landfahrzeuge; Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge."
(Von der Behörde vorgeschlagenes Warenverzeichnis, welchem die Beschwerdeführerin in der Folge zustimmte).
Die Abweisung der Markenanmeldung erfolge gemäß § 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG in der maßgeblichen Fassung der Markenrechts-Novelle 1999. Das angemeldete Zeichen bestehe aus der Buchstabenkombination "GDI". Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeichen eine beschreibende Angabe darstelle, sei in erster Linie zu prüfen, wie die beteiligten Verkehrskreise dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr auffassen würden. Abkürzungen seien dann nicht schutzfähig, wenn die Abkürzung im Hinblick auf die jeweiligen Waren gebräuchlich sei und die Verkehrskreise die dahinter liegende beschreibende Angabe erblicken könnten. Dann sei es nicht von Bedeutung, ob ein Zeichen unter Umständen "verschiedene Spezialbedeutungen" haben könnte, wenn ihm gerade im Hinblick auf die verzeichneten Waren nur eine ganz bestimmte Bedeutung zukomme.
Im vorliegenden Fall sei das Zeichen "GDI" für Einspritzpumpen für Landfahrzeuge sowie für Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, Motoren für Landfahrzeuge, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung für Landfahrzeuge angemeldet worden. In diesem Zusammenhang habe die Abkürzung "GDI" die ganz spezifische Bedeutung der "Gasoline Direct Injection". Dieser Fachbegriff ("Benzin-Direkteinspritzung") aus der Fahrzeugtechnik bezeichne ein Verfahren, welches bei Motoren durch einen niedrigeren Kraftstoffverbrauch und reduzierten CO2-Ausstoß, verbunden mit einer höheren Leistung, eine größere Effizienz bei der Verwertung von Kraftstoffen bewirke. Die Abkürzung "GDI" zur Bezeichnung dieses technischen Verfahrens sei gegenwärtig und auch bereits zum Anmelde- bzw. Prioritätszeitpunkt (1. Juli 1997) der gegenständlichen Marke gebräuchlich (gewesen). So genannte GDI-Motoren würden seit dem Jahre 1996 produziert werden und Kraftfahrzeuge mit dem geschilderten Verfahren seien in den Jahren 1996/1997 auf den Markt gekommen. Darüber hinaus habe die GDI-Technologie bereits in den Jahren vor dem Prioritätszeitpunkt entsprechende Beachtung in den einschlägigen Verkehrskreisen gefunden. Dies belege, dass die Abkürzungen "GDI" von den beteiligten Verkehrskreisen in ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren unmittelbar als beschreibender Hinweis erkannt werden. Zu den Verkehrskreisen gehöre nicht nur der Konsument (z.B. Käufer oder Mieter von Kraftfahrzeugen), sondern vielmehr jeder, der mit den gegenständlichen Waren in irgendeiner Form zu tun habe; dies seien vor allem Händler, Einkäufer, Importeure, Produzenten, Konstrukteure, aber auch Mechaniker, Automobilrennsportler u.ä. Es sei evident, dass diese spezifischen Verkehrskreise auch mit einer fachspezifischen Abkürzung durchaus vertraut seien. Bei den beteiligten Verkehrskreisen würde die Abkürzung "GDI" die bestimmte Assoziation hervorrufen, dass bei den mit "GDI" bezeichneten Waren (Fahrzeuge, Motoren, Vorrichtungen zur Kraftübertragung) das geschilderte Verfahren unmittelbar angewandt werde bzw. Waren, wenn man an Einspritzpumpen denke, direkt zur Abwicklung des speziellen Verfahrens bestimmt seien. Somit bestehe ein unmittelbar erkennbarer Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren, da die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise bei der Bezeichnung "GDI" in Verbindung mit so bezeichneten Waren auf das näher dargelegte technische Verfahren gelenkt werde. Das Warenverzeichnis der Beschwerdeführerin bestehe ausschließlich aus Kraftfahrzeugen sowie aus einzelnen von deren Bestandteilen (Motoren, Kupplungen etc.). Da es sich bei der Abkürzung "GDI" um einen Fachbegriff aus der Kraftfahrzeugtechnik im Gesamten handle, biete er für jede einzelne Ware des Warenverzeichnisses einen entsprechenden Anknüpfungspunkt. Eine Aufsplitterung des Warenverzeichnisses in Waren, für welche die Abkürzung einmal mehr oder ein andermal weniger oder gar nicht beschreibend sei, sei im vorliegenden Fall daher nicht möglich. Weiters sei festzuhalten, dass speziell für fachspezifische Begriffe wie im vorliegenden Fall ein grundlegendes Freihaltebedürfnis bestehe. Denn durch eine Monopolisierung der Abkürzung "GDI" würde der geschäftliche Verkehr daran gehindert werden, gleiche oder ähnliche Produkte, die im entsprechenden Bezug zur direkten Benzineinspritzung stehen bzw. stehen könnten, entsprechend anzupreisen oder zu beschreiben. In diesem Zusammenhang gehe auch die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die "Existenz einer nicht unerheblichen Anzahl von 3- Buchstaben-Marken" ins Leere. Auch der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin beim Markenharmonisierungsamt das Zeichen "GDI" als Gemeinschaftsmarke eingetragen sei, vermöge nichts an der Beurteilung der belangten Behörde zu ändern, da die vom Markenharmonisierungsamt bei der Prüfung des gegenständlichen Zeichens angestellten Überlegungen nicht nachvollzogen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zulassung der angemeldeten Marke zur Registrierung im österreichischen Markenregister verletzt.
Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, die Eintragung des Zeichens "GDI" als Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante sei unbeachtlich, könne nicht nachvollzogen werden, zumal § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG dem Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie bzw. Art. 7 Abs. 1 lit. c der GemeinschaftsmarkenVO entspreche. Da sowohl die europäischen als auch die nationalen Markenbehörden dieselben Vorschriften anzuwenden hätten, seien sie verpflichtet, diese im Hinblick auf das vordringliche Harmonisierungsgebot gleich - und nicht unterschiedlich - auszulegen, zumal für die Rechtsbegriffe des Markenrechtes gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab gelte. Der Standpunkt, die belangte Behörde könne über das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse anders entscheiden als die europäischen Markenbehörden, sei daher verfehlt. Auch hätten das Beneluxmarkenamt, das Französische Markenamt, das Italienische Markenamt sowie das Deutsche Patentamt keinen Schutzverweigerungsgrund gesehen.
Darüber hinaus sei die Buchstabenabkürzung "GDI" keine ausschließlich beschreibende Angabe. So sei es nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblich, Kraftfahrzeuge mit solchen Buchstabenabkürzungen zu bezeichnen und damit von Kraftfahrzeugen anderer Hersteller zu unterscheiden (hiezu verweist die Beschwerde auf die Abkürzungen "TDI" für die Volkswagen/Audi-Gruppe, "CDI" für Mercedes oder "HDI" für die Peugeot/Citröen-Gruppe). Selbst wenn mit der Bezeichnung "GDI" gewisse Techniker eine andere Bedeutung verbinden könnten, ändere dies nichts daran, dass es sich beim Zeichen "GDI" nicht um ein ausschließlich beschreibendes Zeichen handle. Die beteiligten Verkehrskreise seien im Hinblick auf die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren die Automobil-Käufer, also "die breite Masse". Diesen sei eine beschreibende Bedeutung der Bezeichnung "GDI" nicht bekannt. Auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten gehe nicht hervor, dass "der breiten Masse der Autokäufer" diese Bedeutung bekannt sein könnte. Aus diesen Gründen sei ein Eintragungshindernis nicht ersichtlich und hätte die angemeldete Marke registriert werden müssen.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970 in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999 BGBl. I Nr. 111 (MaSchG), sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. c der ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1 - 7, (Marken-Richtlinie) sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.
3. Das Eintragungshindernis gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG stimmt mit jenem des Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie überein. Mit der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, wurde die Marken-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH zur Marken-Richtlinie von Bedeutung und kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des MaSchG herangezogen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. September 2004, Zl. 2003/04/0019, und das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, sowie zum Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation etwa das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01 , Henkel KGaA, Slg. 2004, I-1725, Randnr. 60).
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH zum Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung nach Art. 3 Abs. 1 lit. c der Marken-Richtlinie wiedergegeben (mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/00 , Campania Melkunie BV gegen Benelux-Merkenbureau, Slg. 2004, Seite I-1699 (betreffend die Marke "BIOMILD"), ebenso vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-363/99 , Koninklijke KPN Nederland NV gegen Benelux-Merkenbureau, Slg. 2004, Seite I-1619 (betreffend die Marke "Postkantoor"), vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01 P , Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) gegen Wm. Wrigley Jr. Company, Slg. 2003, Seite I- 12447 (betreffend die Marke "Doublemint"), sowie vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 , Procter & Gamble Company gegen HABM, Slg. 2001, Seite I-6251 (betreffend die Marke "Baby-dry")). Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
5. Nach der Rechtsprechung des EuGH verfolgt das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004 mit Verweis insbesondere auf die Urteile des EuGH "BIOMILD", Randnr. 34ff, "Postkantoor", Randnr. 54f und "Doublemint", Randnr. 31, sowie das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/04/0095).
Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, die angemeldete Buchstabenkombination bezeichne ein bestimmtes technisches Verfahren aus der Kraftfahrzeugtechnik. Die Abkürzung sei zur Bezeichnung dieses technischen Verfahrens gebräuchlich und habe entsprechende Beachtung in den einschlägigen Verkehrskreisen gefunden. Damit würde die angemeldete Abkürzung von den beteiligten Verkehrskreisen unmittelbar als beschreibender Hinweis für das betreffende technische Verfahren erkannt. Für derartige fachspezifische Begriffe bestehe aber ein grundlegendes Freihaltebedürfnis, da der geschäftliche Verkehr ansonsten gehindert wäre, gleiche oder ähnliche Produkte, die im entsprechenden Bezug zu diesem technischen Verfahren stünden, anzupreisen oder zu beschreiben.
Die Beschwerde bestreitet diese Feststellungen nicht, nach denen es sich bei der vorliegenden Abkürzung "GDI" und dem Begriff der "GDI-Technologie" um eine gebräuchliche Bezeichnung eines Verfahrens aus der Kraftfahrzeugtechnik (Benzin-Direkteinspritzung) handelt, die als fachspezifischer Begriff von anderen Unternehmen in diesem Sektor zur Beschreibung ihrer Waren verwendet werden kann. Diese Feststellungen werden durch die Richtlinie 2002/80/EG (der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt, ABl. L 291 vom 28. 10. 2002, 20) bestätigt, welche in ihrem 9. Erwägungsgrund ausdrücklich die "GDI-Technologie" als fortgeschrittenes Emissionsminderungssystem nennt.
Die Beschwerde führt vielmehr gegen die auf diesem Sachverhalt beruhende Auffassung der Behörde ins Treffen, dass als beteiligte Verkehrskreise die Automobil-Käufer ("die breite Masse") entscheidend seien und es nicht von Bedeutung sei, dass "gewisse Techniker" mit der Bezeichnung "GDI" eine andere Bedeutung verbinden könnten. Jedenfalls sei der "breiten Masse der Autokäufer" die Bedeutung dieser Buchstabenabkürzung nicht bekannt.
Hiezu vertritt die belangte Behörde die Auffassung, es komme nicht darauf an, dass eine Bezeichnung allgemein als beschreibende Angabe aufgefasst werde, vielmehr genüge es im vorliegenden Fall, dass die mit dieser fachspezifischen Abkürzung vertrauten spezifischen Verkehrskreise (Händler, Einkäufer, Importeure, Produzenten, Konstrukteure, Mechaniker u. ä.) diese Bezeichnung als beschreibend auffassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, richtet sich die Beantwortung der Frage, ob eine Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe (beschreibende Bezeichnung) im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 2 MaSchG zu verstehen ist, nach der Auffassung der Abnehmer, also gewöhnlich nach der des Publikums. Deshalb braucht eine Beschaffenheitsangabe kein Wort der Umgangssprache zu sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/04/0168). Die Beurteilung, ob eine Angabe beschreibend ist oder nicht, ist daher nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen.
Die maßgebenden Verkehrskreise umfassen vor allem die Verbraucher und Endabnehmer. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware sind jedoch auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen. Daher bestehen die maßgebenden Verkehrskreise neben den Verbrauchern und Endabnehmern auch - je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware -
aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden (vgl. hiezu das Urteil des EuGH vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02 , Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB, Slg. 2004, Seite I-5791, Randnr. 20 bis 26).
Für das Vorliegen des Registrierungshindernisses der beschreibenden Bezeichnung genügt es schon, dass Zeichen oder Angaben - gegenüber diesen Verkehrskreisen, zu denen nach der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH auch die Zwischenhändler gehören - zu beschreibenden Zwecken verwendet werden können; es ist nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken verwendet werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004 mit Verweis auf die Urteile des EuGH "Postkantoor, Randnr. 57f, "BIOMILD", Randnr. 38 sowie "Doublemint", Randnr. 32).
Nach dieser Rechtslage ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall angenommen hat, dass die Abkürzung "GDI" von den beteiligten Verkehrskreisen - zu denen nicht nur der Konsument, sondern auch Händler, Einkäufer, Importeure, Produzenten, Konstrukteure zu zählen seien -
in ihrer Bedeutung im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren unmittelbar als beschreibender Hinweis aus dem Bereich der Kraftfahrzeugtechnik erkannt werde und daher für diese Abkürzung ein Freihaltebedürfnis besteht und daher das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MaSchG gegeben ist.
6. Wenn die Beschwerde behauptet, bei den angemeldeten Waren sei "nicht im Entferntesten" ein Zusammenhang mit der technischen Bezeichnung für eine Benzin-Direkteinspritzung gegeben, so unterlässt sie es, auf technisch-fachlicher Ebene ein entsprechend konkretes Vorbringen zu erstatten, das geeignet wäre, die Feststellungen der belangten Behörde, die angemeldete Abkürzung biete für jede einzelne Ware des Warenverzeichnisses, welches aus Kraftfahrzeugen und einzelnen Bestandteilen von diesen bestehe, einen entsprechenden Anknüpfungspunkt, als mangelhaft zu erkennen.
7. Die Beschwerdeführerin führt zuletzt ins Treffen, die von ihr angemeldete Buchstabenabkürzung sei sowohl vom Harmonisierungsmarkt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM) als auch von mehreren Markenbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits registriert worden. Auf Grund des Erfordernisses der gemeinschaftsweit einheitlichen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Markenrechts sei daher eine abweichende Entscheidung der belangten Behörde unzulässig.
In diesem Punkt ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Eintragung einer identischen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar einen Umstand darstellt, der von der Behörde berücksichtigt werden kann, jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer bestimmten Marke zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend sein kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0187, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 12. Februar 2004 in Rechtssache C- 218/01 "Henkel-Wollwaschmittelflasche", Randnr. 63).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Eine Entscheidung über den Aufwandersatz konnte entfallen, da die obsiegende belangte Behörde keinen entsprechenden Antrag gestellt hat.
Wien, am 7. November 2005
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