Normen
11997E234 EG Art234;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
62002CC0064 HABM / Erpo Möbelwerk Schlussantrag;
62002CJ0064 HABM / Erpo Möbelwerk;
AVG §38;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 litc Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;
VwGG §62 Abs1;
11997E234 EG Art234;
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
31994R0040 Gemeinschaftsmarke Art7 Abs1 litb;
62002CC0064 HABM / Erpo Möbelwerk Schlussantrag;
62002CJ0064 HABM / Erpo Möbelwerk;
AVG §38;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 litc Z3 idF 1999/I/111;
MarkenSchG 1970 §4 Abs2 idF 1999/I/111;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Rechtssache Rs C-64/02 P (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) gegen Erpo Möbelwerk GmbH) ausgesetzt.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei hat die Eintragung der Wortfolge "WIR HALTEN UNSERE VERSPRECHEN" als Wortmarke für bestimmte Arten von Waren beim Österreichischen Patentamt beantragt. Dieses hat - wie auch die in der Folge im Instanzenzug angerufene belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid - die Eintragung verweigert, weil der genannten Wortfolge keine Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c Z. 3 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260 (MSchG) idF der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, zukomme. Die Registrierung einer Marke könne bei Vorliegen eines (relativen) Eintragungshindernisses nur bei Nachweis der - infolge seiner Benutzung erworbenen - Verkehrsgeltung im Sinne des § 4 Abs. 2 MSchG erfolgen, den die beschwerdeführende Partei nicht erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des HABM führt die beschwerdeführende Partei aus, der gänzliche Mangel an Unterscheidungskraft sei nicht mit einem Mindestmaß an Originalität gleichzusetzen. Die "Hypothese" des Mindestmaßes von Originalität einer Marke finde im Gesetz keine Deckung. Originalität stelle grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Werbespruches als Marke dar.
In dem (über Rechtsmittel des HABM gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz (EuG), mit dem die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM über die Ablehnung der Eintragung der Wortfolge "DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT" als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren aufgehoben wurde) derzeit vor dem EuGH anhängigen Rechtssache C-64/02 , hat der EuGH über die zutreffende Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 lit b der Verordnung des Rates Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (GMV) zu befinden und sich mit der Frage auseinander zu setzen, nach welchem Kriterium die Unterscheidungskraft der Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit b der vorgenannten Verordnung zu beurteilen ist (siehe dazu Rz 1 der Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 17. Juni 2004).
Da die Auslegung der vor dem EuGH strittigen Vorschrift (Art. 7 Abs. 1 lit. b GMV), die mit Art. 3 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, 89/104/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 040, wörtlich übereinstimmt, (auch) für die Auslegung des im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen § 4 Abs. 1 lit. c Z. 3 MSchG in der Fassung der Markenrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 111, mit dem die genannten Richtlinie ins innerstaatliche Recht umgesetzt wurde, von Bedeutung ist, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH gemäß § 38 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG auszusetzen.
Wien, am 15. September 2004
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