Normen
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118 Erwägungsgrund2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118 Erwägungsgrund2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer als Unternehmer und Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugs zur Last gelegt, er habe eine - nach Tatort und - zeit näher bestimmte - gemeinschaftslizenzpflichtige gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass eine für den eingesetzten Fahrer LD, welcher zum Tatzeitpunkt Staatsangehöriger eines Drittstaates war (kroatischer Staatsbürger), erforderliche Fahrerbescheinigung gemäß Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 mitgeführt worden sei.
Er habe dadurch § 23 Abs 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) in Verbindung mit Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt.
Begründend führte die Erstbehörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich damit gerechtfertigt, es sei ihm bis zur Zustellung der Strafverfügung vom 12. Dezember 2006 nicht bekannt gewesen, dass angestellte Kraftfahrer zusätzlich zu ihrer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung auch eine Fahrerbescheinigung benötigten. Er habe vorgebracht, dies "sofort veranlasst" zu haben, und die entsprechende Fahrerbescheinigung (ausgestellt am 31. Oktober 2006, nach dem Tattag) vorgelegt. Es sei unstrittig, dass der eingesetzte Fahrer keine Fahrerbescheinigung mitgeführt habe; dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich zu entlasten. Im Hinblick auf sein Vorbringen, bis dato von der Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung nichts gewusst zu haben, sei jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
In seiner gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:
"Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und die Berufung ausgeführt wie folgt:
1. Der Kraftfahrzeuglenker L verfügte zum Anhaltezeitpunkt über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Das Mitführen der benötigten Fahrbescheinigung stellt lediglich eine Formalvorschrift dar, deren Nichteinhaltung keine Strafbarkeit auslöst, wenn tatsächlich die entsprechende Bescheinigung beigebracht werden kann.
Diese Fahrbescheinigung zur Nummer D/0049-01/B wurde der Behörde auch tatsächlich vorgelegt.
Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte sich einerseits um die entsprechende Genehmigung gekümmert hatte und andererseits diese Genehmigung dann auch tatsächlich vorgelegt hat.
Die Verletzung der reinen förmlichen Vorschrift auf Mitführen der entsprechenden Genehmigung rechtfertigt keinen strafbaren Schuldvorwurf gegenüber dem Berufungswerber.
2. In objektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Tatbestand gar nicht erfüllt. Er hat sich um die notwendigen Aufenthaltsgenehmigungen wie auch um die entsprechende Fahrbescheinigung gekümmert. Es war ihm unmöglich, zusätzlich noch dafür Sorge tragen zu lassen, dass der Lenker des Fahrzeuges als eigentlicher unmittelbarer Täter die Genehmigung auch tatsächlich mit sich führt.
Er ist den notwendigen Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen, indem er den eigentlichen Lenker sowie sämtliche anderen von ihm beschäftigten Lenker auf die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen hingewiesen hat und zumindest stichprobenartig diese Einhaltung dann auch kontrolliert hat.
Eine darüber hinausgehende Verpflichtung trifft den Berufungswerber dagegen nicht.
3. Die Auslegung der BH Kufstein, die jeweilige Fahrbescheinigung sei tatsächlich unmittelbar mitzuführen, widerspricht einer am Zweck der Bestimmung orientierten Auslegung. Ziel der entsprechenden Rechtsgrundlage ist es ja, generell nur Lenker zu beschäftigen, die über die entsprechenden Genehmigungen tatsächlich verfügen. Ob allerdings im konkreten Zeitpunkt einer allfälligen Anhaltung diese Formalbescheinigung auch mitgeführt oder nicht, ist für diese Frage unerheblich. Etwas anderes wäre es, wenn der Lenker tatsächlich überhaupt keine Fahrerbescheinigung je erhalten hätte. Für diesen Fall wäre ein strafbares Verhalten des Lenkers bzw. des Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG gegeben.
Im vorliegenden Fall wurde diese Rechtsvorschrift jedoch nicht verletzt, sodass das Straferkenntnis zu Unrecht über den Beschuldigten verhängt wurde.
4. Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe wesentlich überzogen. Die Verletzung einer derartigen Formalpflicht ist höchstens mit einer allfälligen Ermahnung zu sanktionieren.
Aus den angeführten Gründen werden gestellt die Berufungsanträge:
1. den Bescheid der BH Kufstein aufheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen;
2. in eventu
der Berufung Folge gegeben, die Rechtssache aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuweisen;
3. die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen zu reduzieren bzw. nur eine Ermahnung über den Beschuldigten zu verhängen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG als unbegründet ab.
Nach einer Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des wesentlichen Inhalts der Berufung traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
"Am 30.10.2006, um 13.02 Uhr lenkte der kroatische Staatsbürger L D den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen GAP-B (D) auf der B 171 in der Gemeinde Kundl. Der Lenker war von Mittenwald (Deutschland) nach Kundl (Österreich) unterwegs und hatte Sammelgut geladen. Weiters steht fest, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung über keine Fahrerbewilligung für Herrn L D verfügte. Für Herrn L D wurde erst am 31.10.2006 eine Fahrerbescheinigung ausgestellt.
Bei km 0024.750 wurde der Lenker durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Tirol einer Fahrzeugkontrolle unterzogen, wobei der Lenker keine Fahrerbescheinigung nachweisen konnte.
Der gegenständliche Lastkraftwagen ist auf den Berufungsweber zugelassen, wobei der Berufungswerber das nach außen vertretungsbefugtes Organ der N Internationale Spedition ist."
Sie führte weiter aus, dass sich die getroffenen Feststellungen hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Fahrzeug aus der Anzeige ergäben und der Umstand, dass der Lenker bei der Fahrzeugkontrolle keine Fahrerbescheinigung vorweisen habe können, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe, zumal er seiner Sorgfaltspflicht als Unternehmer (nach außen Vertretungsbefugter des Beförderers) nicht nachgekommen sei. Bei derartigen Übertretungen handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, weshalb der Beschwerdeführer alles für seine Entlastung Sprechende darlegen hätte müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die bei ihm beschäftigten Lenker auf die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen hingewiesen und zumindest stichprobenartig deren Einhaltung kontrolliert, lege ein ausreichendes Kontrollsystem nicht dar. Im Übrigen verkenne der Beschwerdeführer den Zweck der in Rede stehenden Bestimmung, wenn er die Auffassung vertrete, dieser gehe nur dahin, sicherzustellen, dass die eingesetzten Lenker über die entsprechenden Genehmigungen tatsächlich verfügten. Vielmehr solle durch die Regelungen über die Fahrerbescheinigung eine einfache und effiziente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung von Fahrern aus Drittstaaten sichergestellt werden. Dieser Regelungszweck werde nicht erfüllt, wenn die Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt werde. Zudem habe der Fahrer im Beschwerdefall zum Tatzeitpunkt am 30. Oktober 2006 nicht über eine Fahrerbescheinigung verfügt, eine solche sei erst am 31. Oktober 2006 ausgestellt worden.
Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde abschließend aus, der Beschwerdeführer habe dem Interesse an einer einfachen und effizienten Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung von Fahrern aus Drittstaaten in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen, die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu bewerten; erschwerende Umstände seien nicht zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 1.453,-- erscheine unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich dabei ohnedies um die in § 23 Abs 1 in Verbindung mit Abs 4 GütbefG normierte Mindeststrafe handle, jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-
- zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.
Gemäß § 23 Abs 3 GütbefG ist strafbar nach (ua) § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen (ua) gemäß § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG die Geldstrafe mindestens EUR 1.453.-- zu betragen.
1.2. Gemäß Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl Nr L 95 vom 9. April 1992, idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002, ABl Nr L 76 vom 19. März 2002 (iF: "VO"), unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist - mit einer Fahrerbescheinigung.
Gemäß Art 3 Abs 3 VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art 6 VO jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.
Gemäß Art 4 Abs 2 VO bestätigt die Fahrerbescheinigung gemäß Art 3 VO, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.
Gemäß Art 6 Abs 1 VO wird die Fahrerbescheinigung gemäß Art 3 VO von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats des Verkehrsunternehmens ausgestellt.
Gemäß Art 6 Abs 2 VO wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltendenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Art 4 VO festgelegten Bedingungen beschäftigt ist.
Gemäß Art 6 Abs 4 VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. N mit Sitz in Deutschland ist, die die in Rede stehende gemeinschaftslizenzpflichtige gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Österreich unter Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers durchgeführt hat.
Von daher war der Beschwerdeführer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass dem betreffenden Fahrer eine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt und von diesem auf der gemeinschaftslizenzpflichtigen Fahrt mitgeführt wird (Art 6 Abs 4 VO).
3. Das Beschwerdevorbringen, das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten sei nicht unter die Strafbestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG zu subsumieren, geht fehl (vgl das hg Erkenntnis vom 15. November 2007, Zl 2007/03/0127, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird).
4. Als ebenso wenig zielführend erweist sich das Vorbringen, bei dem in Rede stehenden Unterlassungsdelikt sei als Tatort der Firmensitz, mithin ein ausländischer Tatort anzunehmen. Strafbar nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG ist ein Unternehmer gemäß § 23 Abs 3 GütbefG nämlich auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt.
5.1. Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, ein allfälliges Verschulden sei geringfügig, zumal die "Voraussetzungen für die Fahrerbescheinigung tatsächlich bereits vor der Anhaltung erfüllt" worden seien, weshalb im Sinne des § 21 Abs 1 VStG von der Bestrafung abzusehen gewesen wäre.
5.2. Auch dies trifft nicht zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0012, ausgeführt hat, handelt es sich bei der in Rede stehenden Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs 2 VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt. Auch wenn die Fahrerbescheinigung unmittelbar nach der Tat tatsächlich ausgestellt wurde, wird durch den Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers ohne Mitführen einer Fahrerbescheinigung doch dem Schutzzweck der genannten Verordnung zuwider gehandelt, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle leicht nachprüfen zu können, ob Fahrer aus Drittstaaten rechtmäßig eingesetzt werden. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde § 21 Abs 1 VStG nicht angewendet hat.
6.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Davon dürfe nur dann Abstand genommen werden, wenn darauf verzichtet werde, oder die Berufung sich nur gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung oder gegen die Strafhöhe richte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor, weil sich die Berufung auf die Erörterung von Rechtsfragen, gleichzeitig aber auch auf die Klärung von Tatfragen bezogen habe. Insbesondere sei die belangte Behörde bei ihren Tatsachenfeststellungen zu Ergebnissen gelangt, die "bis jetzt nicht aktenkundig sind", weil sie festgestellt habe, dass für den betreffenden Fahrer erst am 31. Oktober 2006 eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Vorbringen dahin erstattet, dass er die ihn treffenden Überwachungsverpflichtungen eingehalten habe und wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Detail hervorgekommen, welche konkreten Handlungen er gesetzt habe, um keinen Vorwurf aus der Verletzung von einschlägigen Verhaltensnormen akzeptieren zu müssen.
6.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
§ 51e Abs 1 bis 4 VStG, idF BGBl I Nr 65/2002, lauten
(auszugsweise):
"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
... .
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht. "
Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung (schon anwaltlich vertreten) - ihr vollständiger Inhalt wurde oben dargestellt - weder ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, noch darauf verzichtet.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles durfte die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer Berufungsverhandlung nach § 51e Abs 3 Z 1 VStG vorliegen:
Ein ausdrücklicher Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung war in der Berufung ebenso wenig enthalten wie ein Beweisanbot. Es wurde weder bestritten, dass der Beschwerdeführer das nach außen vertretungsbefugte Organ des die gemeinschaftslizenzpflichtige Güterbeförderung durchführenden Unternehmens ist, noch dass dafür ein drittstaatsangehöriger Fahrer eingesetzt worden war, für den im Zeitpunkt der Beförderung keine Fahrerbescheinigung vorlag.
Dem Umstand, dass dieser Fahrer "zum Anhaltezeitpunkt über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung verfügte" kommt, wie zuvor ausgeführt wurde, ebenso wenig Relevanz zu wie der späteren Vorlage der Fahrerbescheinigung.
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei "den notwendigen Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen, indem er den eigentlichen Lenker sowie sämtliche anderen von ihm beschäftigten Lenker auf die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen hingewiesen" habe, stellt vor dem Hintergrund, dass er im Verfahren erster Instanz ausgeführt hat, von der Notwendigkeit einer Fahrerbescheinigung erst durch das gegenständliche Verfahren erfahren zu haben, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die von ihm mit Schreiben vom 23. Jänner 2007 vorgelegte Fotokopie der Fahrerbescheinigung das Ausstellungsdatum 31. Oktober 2006 (also nach dem Tattag) aufweist, kein Sachvorbringen dar, das der Anwendung des § 51e Abs 3 Z 1 VStG entgegen stünde, zumal der Beschwerdeführer weder in der Berufung noch in der Beschwerde konkret vorbringt, dafür gesorgt zu haben, dass schon zuvor die notwendige Fahrerbescheinigung ausgestellt worden sei.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die belangte Behörde die - vor dem Hintergrund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens entbehrliche - ausdrückliche Feststellung getroffen hat, dass für den eingesetzten Fahrer LD erst am 31. Oktober 2006 eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, konnte sie sich dabei doch - wie dargestellt - auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer selbst diesbezüglich vorgelegten Urkunde stützen und behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, dass diese Feststellung unzutreffend sei. Entgegen den Beschwerdebehauptungen trifft es also nicht zu, dass die belangte Behörde zu Ergebnissen gelangt sei, die zuvor "nicht aktenkundig" gewesen seien.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
7. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 21. April 2010
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