VwGH 2006/18/0201

VwGH2006/18/020125.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des E, geboren am 10. April 1976, vertreten durch Dr. Alexander Lindner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 61, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. März 2006, Zl. SD 43/06, betreffend die Behebung eines Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.A. eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. März 2006 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. Dezember 2005, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 6. November 2005 auf Aufhebung des gegen ihn (mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2002) erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 44 des Fremdengesetzes 1997 abgewiesen worden war, auf Grund der dagegen erhobenen Berufung (des Beschwerdeführers) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "B. Beschwerdepunkte"

Folgendes vorgebracht wird:

"Der bekämpfte Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Aufenthalt in Österreich."

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. September 2008, Zl. 2008/18/0563, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen. Dabei handelt es sich um einen ausschließlich verfahrensrechtlichen Bescheid, wodurch der unterinstanzliche Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und das Verfahren in die Lage zurücktrat, wie es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung in der genannten Sache (meritorische Erledigung seines Aufhebungsantrages) in Betracht (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0197, mwN). In anderen Rechten, wie dem als Beschwerdepunkt angeführten Recht auf "Aufenthalt in Österreich", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung hingegen nicht verletzt sein.

3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Februar 2010

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