Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vom Beschwerdeführer, der eine Zimmerei in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betreibt und den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wurde eine "Tragkonstruktion für gekoppelte PKW-Stellplatzüberdachungen" entwickelt und deren Eintragung ins Gebrauchsmusterregister des österreichischen Patentamtes erwirkt. Die Tragkonstruktion wurde ab 2003 von der X GmbH erzeugt und vertrieben, die dafür Lizenzzahlungen an den Beschwerdeführer leistete. Die Lizenzzahlungen haben 2003 72.709,87 EUR und 2004 129.103,93 EUR betragen und wurden vom Beschwerdeführer unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst, wobei jeweils beantragt wurde, die Lizenzeinkünfte mit dem ermäßigten Steuersatz des § 38 EStG 1988 zu versteuern.
Das Finanzamt unterzog, infolge einer abgabenbehördlichen Prüfung, bei der vom Prüfer die Auffassung vertreten wurde, dass die hier strittigen Einkünfte nicht unter die Begünstigung des § 38 EStG 1988 fielen, die Lizenzeinkünfte 2003 dem Normalsteuersatz und wies die gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 gerichtete Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin vom Beschwerdeführer die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde. Auch die Lizenzeinkünfte des Jahres 2004 wurden mit dem Normalsteuersatz besteuert, wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls berief.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 als unbegründet abgewiesen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist strittig, ob Lizenzzahlungen für nach dem Gebrauchsmustergesetz 1994 registrierte Erfindungen, unter das Tatbestandsmerkmal der Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen des § 38 Abs. 1 EStG 1988 zu subsumieren sind.
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der in der Beschwerde relevierten strittigen Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/15/0017 entschiedenen Beschwerdefall, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Aus den Gründen des oben genannten Erkenntnisses war auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen; die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf das angeführte Erkenntnis in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 22. März 2010
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