VwGH 2006/07/0140

VwGH2006/07/014028.1.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Vereins G in S, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21. September 2006, Zl. 8-All-878/10-2006, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen .

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei (ein Verein) bewirtschaftet in V. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit näher bezeichneter Betriebsnummer.

Die Bezirkshauptmannschaft V. (kurz: BH) wurde im Dezember 2000 vom Amtstierarzt auf mögliche wasserrechtlich relevante Missstände hingewiesen; im Wesentlichen darauf, dass entgegen § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 "über die Wintermonate sehr große Rinderbestände auf kleiner Grünlandfläche" gehalten würden.

Die BH holte daraufhin ein Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 7. Jänner 2001 ein, das der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht wurde; diese äußerte sich dazu mit Schreiben vom 8. März 2001 und vom 3. April 2001.

Es fand ein weiterer Schriftverkehr mit der BH statt, im Rahmen dessen der Amtssachverständige für Gewässerökologie zwei weitere Stellungnahmen abgab, die der beschwerdeführenden Partei ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden.

Ferner erstattete der Amtssachverständige für Gewässerökologie mit Schriftsatz vom 24. November 2003 ein Gutachten, in dem er u.a. Folgendes ausführte:

"Zu Zeiten gefrorenen Bodens oder auch in der

vegetationsarmen Zeit versammeln sich die Tiere vornehmlich um die

Futterstellen. Dabei wird im konkreten Fall unbefestigter Boden

vor allem an den Stellen niedergetreten, an denen die bevorzugte

Kot- und Harnabgabe der Tiere erfolgt. Im konkreten Fall ist der

Boden morastig-weich bis sehr morastig, die Grasnarbe in einem

weiten Umfeld niedergetreten bzw. nicht vorhanden. Zufolge des

weichen und offenen Bodens und der Morastigkeit der

gegenständlichen Weiden ist eine nachhaltige Beeinträchtigung des

Bodens und Grundwassers gegeben zumal

- es an den Futterplätzen, den Trittwegen und in der

Nähe der Tränke zu einer Nährstoffüberlastung des Bodens kommt,

wobei diese besonders während der Wintermonate durch die

konzentrierte Kot- und Harnabgabe deutlich verstärkt auftritt,

- das Grünland offensichtlich nicht überall über eine

der Tieranzahl angepasste ausreichende Trittfestigkeit verfügt,

- der Boden im Bereich der Fütterung und Tränke nicht

entsprechend befestigt ist (klima- und bodenabhängig),

- morastige Böden im Bereich der Futter- und

Tränkebereiche offensichtlich toleriert werden,

- Futter auf teilweise verkoteten Flächen angeboten wird,

- die an Stellen größerer Tierkonzentrationen

anfallenden Exkremente nicht direkt in eine Mistlagerstätte

ablaufen oder abgeschoben werde können.

Die daraus resultierende Beeinträchtigung von Grundwasser und

Boden beschränkt sich nicht alleine auf die Zeit des Winters oder

die vegetationsarme Zeit, sondern kann aufgrund der

Lysimeterversuche als nachhaltig bezeichnet werden, da

- Futterplätze an Stellen eingerichtet werden, deren

Vegetationsschicht durch die Tiere zerstört wurde,

- auf gefrorenem Boden eingerichtete Fütterungs- und

Tränkestellen dazu führten, dass der an diesen Stellen abfallende

Viehdung während der Schneeschmelze von den Tieren in den dann

dort offenen Boden eingestampft bzw. bei hängigen Böden

abgeschwemmt wird. Dieser Dung steht gezielten Düngemaßnahmen

nicht zur Verfügung und kann lange Zeit boden- bzw. grundwasser-

und je nach Lage auch oberflächenwasserbelastend wirken,

- Frischmist mit höherem Wassergehalt auf

vegetationslosem Boden besonders grundwasserbelastend wirkt,

- Witterungsbedingungen aussickerungsverzögernd wirken

können, wenn es zu einer Aufsummierung der Nährstoffe im Boden

kommt, und die Nährstoffreserven des Bodens durch die Vegetation

nicht ausreichend ausgeschöpft werden,

- Verzögerungen der Auswaschung eintreten können,

- Frischmist abgeschoben und ohne Vorlagerung auf

unbefestigten Grund gelagert wird, wobei Sickersäfte durch die

Freilagerung von Frischmist punktuell eine Belastung entstehen

lassen, welche die für das Grundwasser zulässige Befrachtung an

Kalium und Nitrat um das ca. 10-fache übersteigt,

- Mist ohne Vorrotte auf unbefestigtem Grund auf einer

großer Fläche gelagert wird, wodurch die Belastung für das

Grundwasser eine mehr als punktuelle Ausdehnung erfährt,

- infolge der nicht befestigten Bodenflächen auch

Erdreich des Oberbodens mit dem Kot der Tiere abgehoben wird, und dadurch die schützende Bodenschicht geschwächt wird, was zu vermehrten Nährstoffausschwemmungen ins Grundwasser führen kann.

...

Zusammenfassend wird festgehalten, dass

- die landwirtschaftliche Bodennutzung der

Freilandtierhaltung von Rindern an sich als ordnungsgemäß

eingestuft werden kann, zumal in der Literatur in ausreichendem

Maß geeignete Hinweise vorgestellt werden, damit grundwasser-,

oberflächenwasser- sowie bodenschädigende Vorgänge bei

ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im Zusammenhang mit der

Freilandtierhaltung von Rindern unterbleiben können,

- durch die geübte Praxis nach dem natürlichen Lauf

der Dinge mit nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf die

Beschaffenheit der Böden und Gewässer zu rechnen ist,

...

- mittlerweile eine Aufrechterhaltung der aufgezeigten

Missstände über den Zeitraum von drei Jahren mit einer Aufsummierung der Schadstoffe in Böden und Gewässern eingetreten scheint."

Die beschwerdeführende Partei äußerte sich zu diesem Gutachten mit Schreiben, datiert mit 2. Februar 2003, unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 2004, in der u.a. ausgeführt wurde, dass umweltgefährdende Tatbestände nicht erfüllt seien, weshalb ein Eingreifen der Wasserrechtsbehörde nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid der BH vom 26. März 2004 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet "auf eigene Kosten unverzüglich, längstens aber bis zum 20. April 2004 die Tiere und die Futterplätze sowie die Mistlagerstätte von den Freiflächen des oben genannten Betriebes zu entfernen".

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und holte im Rahmen dessen eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 2. April 2004 ein. Der Amtssachverständige führte am 8. Juli 2004 einen Ortsaugenschein durch und erstellte ein Gutachten, welches er mit Schreiben vom 20. September 2004 vorlegte. Darin wird u. a. ausgeführt, dass anfallender Dung nicht vorverrottet und als ausgebracht anzusehen sei, weil dieser bei entsprechender Witterung in den Boden eingeschwemmt werden könne. Dies gelte auch, wenn nach Abschluss der Fütterungsperiode der oberflächlich verbleibende Mist auf andere Flächen ausgebracht werde.

Dies wurde der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht, die sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 dazu äußerte. Die beschwerdeführende Partei legte eine Berechnung der anfallenden Stickstoffmengen pro Hektar bei, die auf Grundlage eines diesem Schreiben beiliegenden Prüfberichtes eines näher bezeichneten Labors vom 2. November 2004 erstellt wurde.

Die belangte Behörde führte am 23. Februar 2005 eine mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der beschwerdeführenden Partei sowie die Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Landwirtschaft teilnahmen.

Des weiteren holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten (Grundsatzgutachten der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein vom 16. Jänner 2006) ein, in dem die gutachtlichen Aussagen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft durch detaillierte Bodenanalysen und Berechnungen gestützt wurden. Dieses führt u. a. Folgendes aus:

"Die Stickstoffausscheidungen der (verfahrensgegenständlichen Herde) in den fünf vegetationslosen Wintermonaten liegen bei 380 kg/ha. ... Diese ... N-Ausscheidungsmengen pro ha, insbesondere in der vegetationslosen Zeit, können bei permanenter Wiederholung in den Jahren zu Problemen führen. Ein bereits massives Problem stellt der Mistlagerplatz dar, wo in der Nähe deutlich überhöhte Stickstoff-, Phosphat- und Kaliumwerte gemessen wurden. Hier besteht bereits jetzt die Gefahr der Stickstoffauswaschung ins Grundwasser und die Abschwemmung von Stickstoff, Phosphor und Kalium. Eine ordnungsgemäße Sammlung (im Bereich der Fressplätze) und eine sachgemäße Lagerung der gesamten Ausscheidungen wäre dringend notwendig.

Die gutachtlichen Aussagen des (Amtssachverständigen für Landwirtschaft) konnten durch die detaillierten Bodenanalysen nur bekräftigt werden. Die Futterplätze und Tränkeplätze sind nicht befestigt, dadurch können die Ausscheidungen keineswegs ordnungsgemäß gesammelt werden. Vom Mistlagerplatz geht eine besondere Gefahr der Nährstoffeinträge aus.

...

... Die fünfmonatige Winterhaltung im Bereich des

Unterstandes und der zwei Futterplätze führt mit Stichtag 05.07.2004 zu einer deutlichen Überschreitung der Stickstoffmengen pro ha. Die Sammlung und vor allem die Lagerung der Ausscheidungen ist nur mangelhaft gelöst und führt zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden. Die Befestigung der Fressplätze wie auch der Tränke ist ausständig."

Die beschwerdeführende Partei äußerte sich hiezu mit Schreiben vom 9. April 2006 und legte ein Privatgutachten des DI G. vom 8. April 2006 vor. Dieses besagt im Wesentlichen, dass 2/3 des Stickstoffes als Dünger auf die umliegenden Felder ausgebracht werde. Ferner vertritt der private Sachverständige die Auffassung, aus dem Grundsatzgutachten der Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein sei keine Gefährdung des Grundwassers ableitbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. September 2006 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten habe:

"Der Verein (beschwerdeführende Partei) ... wird gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 idgF iVm § 32 Abs. 2 lit. c WRG verpflichtet, ab 15.11.2006 das Füttern und Tränken des Weideviehs außerhalb der Weidesaison (15.11.-15.04.) sowie die Lagerung von Frischmist ohne ausreichende Vorrottung, auf unbefestigten Flächen des oben genannten Betriebes zu unterlassen".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darlegung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften u.a. ausgeführt, dass § 32 Abs. 2 lit. g WRG 1959 durch die WRG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 27/2005, aufgehoben wurde und somit nicht mehr anzuwenden gewesen sei.

Die belangte Behörde führt - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus, dass eine Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bestehe, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei, und zwar gleichgültig, ob die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß sei oder nicht.

Die belangte Behörde sei aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 24. November 2003 zu der Ansicht gekommen, dass aufgrund des weichen, offenen Bodens und der Morastigkeit der Weide eine nachteilige Beeinträchtigung des Bodens und Grundwassers gegeben sei.

Ferner sei dem Grundsatzgutachten vom 16. Jänner 2006 zu entnehmen, dass die fünfmonatige Winterhaltung im Bereich des Unterstandes und der zwei Fressplätze zu einer deutlichen Überschreitung der Stickstoffmengen pro Hektar führe. Die Sammlung und vor allem die Lagerung der Ausscheidungen seien nur mangelhaft gelöst und führten zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden. Die Futter- und Tränkeplätze seien nicht befestigt, weshalb die Ausscheidungen - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - keineswegs ordnungsgemäß gesammelt werden könnten. Die Stickstoffausscheidungen von 26,95 DGVE lägen (allein in den Wintermonaten) bei 380 kg/ha und überschritten damit die im WRG 1959 festgelegten Grenzwerte deutlich.

Einer konkreten, aktuell vorliegenden Gewässerverunreinigung bedürfe es nicht. Den Gutachten der Amtssachverständigen folgend sei es bereits zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden gekommen, wodurch nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Dies erfülle den Tatbestand des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 und bedürfe somit einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sei auf Grund des öffentlichen Interesses im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 gerechtfertigt, worin die Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers statuiert werde.

Ferner führte die belangte Behörde aus, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht über die gesetzliche Verpflichtung zur bloßen Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung hinausgehen dürfe, weshalb der erstinstanzliche Spruch abzuändern gewesen sei. Der nunmehrige Spruch sei nicht überschießend und so präzise formuliert, dass er auch zwangsweise durchgesetzt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei rügt insbesondere die mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides. Es lasse sich diesem nicht entnehmen, wie und in welchem Ausmaß der Boden befestigt werden solle.

Die beschwerdeführende Partei verkennt mit diesem Vorbringen offensichtlich den an sie gerichteten wasserpolizeilichen Auftrag, verpflichtet sie der angefochtene Bescheid gerade nicht zu einer Handlung (Befestigung des Bodens) sondern zu einer Unterlassung. Eine mangelnde Bestimmtheit der angeordneten Unterlassung wird in der Beschwerde nicht einsichtig dargelegt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft ferner den Umstand, dass die belangte Behörde die Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages zu Unrecht auf § 32 WRG 1959 anstatt auf § 31 WRG 1959 gestützt habe.

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Selbst wenn man der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, es wäre der gegenständliche Auftrag auf § 31 WRG 1959 zu stützen gewesen, folgt, würde sie nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt durchaus geeignet ist, die Verwirklichung verschiedener Verstöße gegen § 31 Abs. 1 leg. cit. aufzuzeigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2000/07/0266, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, Zl. 93/07/0145).

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Da der in Bescheidform erlassene wasserpolizeiliche Auftrag im Beschwerdefall auch auf die erste Alternative des § 31 Abs. 3 erster Satz WRG 1959 gestützt werden kann, lag insoweit keine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei vor (vgl. dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995).

Die beschwerdeführende Partei bekämpft ferner den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und bringt vor, dass die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage, ob eine Grundwasserbeeinträchtigung zu befürchten sei, einen Amtssachverständigen aus dem Bereich Geologie und Hydrologie beizuziehen gehabt hätte.

Die belangte Behörde ging in Übereinstimmung mit den eingeholten Gutachten davon aus, dass der durch die hier vorliegende Freilandtierhaltung geschaffene Zustand eine bestehende Gefahr für das Grundwasser darstelle.

Dass es für den Nachweis einer konkreten Gefahr des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser auch der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Geologie und Hydrologie bedurft hätte und daher eine solche Gefahr nicht nachgewiesen sei, vermag der Beschwerdeführer nicht einsichtig darzulegen, zumal sich bereits den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen übereinstimmend entnehmen lässt, dass sowohl die Sammlung als auch die Lagerung der Ausscheidungen nur mangelhaft gelöst ist und es zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden kommt, weshalb mit nachteiligen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers gerechnet werden muss.

Insoweit die beschwerdeführende Partei hingegen vermeint, es

bedürfe der Feststellung einer konkreten Beeinträchtigung,

verkennt sie die Rechtslage, ist doch nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Vorschreibung

von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 (wie auch für die

Erfüllung des Tatbestandes nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit.)

ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer

Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer

konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine

Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits

eingetreten sein muss, sondern es genügt, wenn nach der Lage des

Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer

Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, Zl. 2004/07/0053, m.w.N.).

Ebenfalls nicht zielführend ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Amtssachverständige für Gewässerökologie hätte mehrere Ortsaugenscheine durchführen müssen und sich nicht mit dem am 5. November 2003 durchgeführten begnügen dürfen, habe dieser doch einen Ausnahmefall gebildet und sei ein solcher Zustand (gemeint ein so weicher und morastiger Boden wie er auch der dem genannten Gutachten beiliegenden Fotodokumentation zu entnehmen ist) allenfalls kurzfristig im Herbst und Frühjahr gegeben.

Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesem Vorbringen, worauf die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift verweist, dass sich der diesem Gutachten zu Grunde gelegte Befund in Übereinstimmung mit den anderen eingeholten Gutachten befindet, deren Befundaufnahme auf Ortsaugenscheinen beruht, die zu verschiedenen Jahreszeiten und bei unterschiedlichen Witterungsverhältnissen durchgeführt wurden. Im Übrigen deckt sich dieser Befund bzw. decken sich diese Befundaufnahmen auch mit der dieses Verfahren einleitenden Eingabe (des Amtstierarztes) vom Dezember 2000. Dass sich die Bodenverhältnisse wesentlich geändert hätten, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet. Nach dem Gesagten war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu erschüttern.

Wenn die beschwerdeführende Partei eine Unschlüssigkeit darin zu erkennen glaubt, dass sich der Amtssachverständige für Gewässerökologie auf die "Lysimeteruntersuchungen von Schultz und Radetzky" (wohl gemeint: "Schulz und Hradetzky") gestützt habe (diese untersuchten, inwieweit das Anlegen von Miststapeln ein Risiko für die Verunreinigung des darunter liegenden Erdreiches darstellt und inwieweit diese Verunreinigungen ins Grundwasser verlagert werden), deren Ergebnisse aber nicht ohne weiteres auf andere Standorte übertragen werden könnten, verkennt der Beschwerdeführer offenkundig, dass der Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2005 ausführte, die Übertragung der genannten Untersuchungsergebnisse könne zwar nicht auf stark sandige Böden verlagert werden, unter Bedachtnahme auf bekannte Bedingungen seien Vergleiche aber sehr wohl möglich. Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb dieser Einwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt.

Das Vorbringen, der Amtssachverständige für Gewässerökologie habe es unterlassen, Angaben über die Bodenbeschaffenheit und die Lage des Grundwasserspiegels im Bereich der Futter- und Tränkeplätze (Grundwasserflurabstand) zu machen, ist aus folgendem Grund nicht zielführend:

Die beschwerdeführende Partei bekämpft in der Beschwerde die Feststellungen zur Bodenbeschaffenheit. Insoweit sie vermeint, die Feststellungen hiezu seien unzureichend, es hätte u.a. der mineralische Anteil des Bodens festgestellt werden müssen, legt sie eine Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht einsichtig dar und vermag auch der Verwaltungsgerichtshof eine solche nicht zu erkennen.

Dass eine Grundwasserbeeinträchtigung aufgrund der Bodenbeschaffenheit und/oder des Grundwasserflurabstandes nicht möglich ist, wird zwar von der beschwerdeführenden Partei behauptet, steht aber in Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens; insbesondere zu den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, die übereinstimmend von einer konkreten Gefahr einer möglichen Grundwasserbeeinträchtigung ausgingen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern lediglich mit gegenteiligen Behauptungen entgegengetreten, weshalb der Verwaltungsgerichtshof angesichts der übereinstimmenden, nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen vermag.

Ferner bekämpft die beschwerdeführende Partei das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft vom 20. September 2004. Dieser habe darin nicht berücksichtigt, dass "der anfallende Mist nach Abtrocknung der Frühjahrsfeuchtigkeit mit entsprechenden Geräten gesammelt und auf die umliegenden Felder ausgebracht" werde. Die Beschwerde stützt sich dabei u. a. auf das vorgelegte Privatgutachten des DI G. vom 8. April 2006, das - im Übrigen nicht weiter untermauert - ausführt, dass 2/3 des Stickstoffes als Dünger auf die umliegenden Felder ausgebracht würden.

Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesem Vorbringen, dass sowohl der Amtssachverständige für Landwirtschaft in seinem Gutachten vom 20. September 2004 als auch das - dieses bestätigende - Grundsatzgutachten vom 16. Jänner 2006 zu dem Schluss kommen, dass eine ordnungsgemäße Sammlung und Lagerung der gesamten Ausscheidungen nicht möglich sei und deshalb von einer besonderen Gefahr der Nährstoffeinträge ausgegangen werden müsse. Dies deckt sich überdies auch mit dem Gutachten des Amtssachverständigen für Gewässerökologie vom 24. November 2003, der ebenfalls die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Sammlung der Ausscheidungen auf nicht befestigten Bodenflächen verneinte und darauf hinwies, dass durch die Einsammlung immer auch Erdreich des Oberbodens mit dem Kot der Tiere abgehoben und dadurch die schützende Bodenschicht geschwächt werde, was zu vermehrten Nährstoffausschwemmungen ins Grundwasser führen könne.

Die beschwerdeführende Partei ist den genannten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und es zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch keine Unschlüssigkeit der Amtssachverständigengutachten auf, zumal nicht dargelegt wird, dass die Einsammlung und Lagerung der tierischen Ausscheidungen in ausreichendem Ausmaß hinsichtlich des erforderlichen Schutzes des Grundwassers gewährleistet wäre.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei lässt sich weder aus der vorgelegten Stellungnahme der Kammer für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Februar 2004 noch aus dem Gutachten des DI G. vom 8. April 2006 etwas für die Beschwerde gewinnen. Beide wenden sich zusammengefasst gegen das Bestehen einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959.

Auf § 32 Abs. 2 lit. f. wurde jedoch die Bewilligungspflicht im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestützt, weshalb sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch das Grundsatzgutachten vom 16. Jänner 2006 und bringt vor, dieses sei in sich widersprüchlich, werde doch darin einerseits festgestellt, dass im Unterboden weder bei Stickstoff, noch bei Phosphor und Kalium problematische Werte gemessen worden seien, andererseits aber die (bestehende Gefahr der) Abschwemmung von Stickstoff, Phosphor und Kalium ins Grundwasser konstatiert worden sei.

In den eingeholten Gutachten wurde die Gefahr einer Stickstoffauswaschung und die Nachhaltigkeit dieser Gefahr umfassend dargestellt und begründet. Unbestritten ist, dass im Oberboden eine deutlich überhöhte Nährstoffanreicherung gemessen wurde und im Unterboden die Werte unproblematisch sind. Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Es ist viel mehr den nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach in den übereinstimmenden Gutachten darauf hingewiesen wurde, dass nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei, weil die Gefahr einer Stickstoffauswaschung bestehe, und zwar insbesondere weil eine ordnungsgemäße Sammlung der Ausscheidungen (im Bereich der Fressplätze) nicht möglich sei. Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten kann die behauptete Widersprüchlichkeit somit nicht nachvollzogen werden.

Ferner rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde den Umstand, dass Dr. B. (einer der Verfasser des Grundsatzgutachtens) der beschwerdeführenden Partei telefonisch mitgeteilt habe, dass 60 bis 70 % des Stickstoffes auf der Fläche gesammelt und auf andere Felder ausgebracht werden könne, nicht aufgegriffen und die belangte Behörde diesbezüglich insbesondere eine Gutachtensergänzung verabsäumt habe.

Die beschwerdeführende Partei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie selbst in seinem Schreiben vom 9. April 2006 eine Ergänzung des Grundsatzgutachtens ankündigte, eine solche aber - soweit aus den vorgelegten Akten hervorgeht - unterblieben ist.

Ungeachtet dessen ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die Gutachten der Amtssachverständigen aufgrund der jeweils vorgefundenen aktuellen Situation auf den von der beschwerdeführenden Partei bewirtschafteten Grundstücken stützte. Um die auf die eingeholten Gutachten gegründeten

Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften bzw. eine

Verpflichtung der Behörde zu weiteren Ermittlungen auszulösen, hätte die beschwerdeführende Partei aber den Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten müssen.

Nicht zum gewünschten Erfolg verhilft der Beschwerde schließlich auch das Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 28. Dezember 2004, dem eine Berechnung der anfallenden Stickstoffmengen pro Hektar zu Grunde liegt, die auf Grundlage des beiliegenden Prüfberichtes eines näher bezeichneten Labors vom 2. November 2004 erstellt worden ist. Dieser Prüfbericht selbst führt aus: "Die Entnahme der Probe lag nicht im Zuständigkeitsbereich des untersuchenden Instituts". Auf die Frage, inwieweit sich die aus dieser Probe gewonnenen Erkenntnisse auf den gesamten Festmist umlegen lassen, wird in diesem Schreiben ebenso wenig eingegangen wie auf den Umstand, dass die Amtssachverständigen - entgegen der im Schreiben zu Grunde gelegten Ansicht - die Einsammlung der Ausscheidungen und auch deren Lagerung als nur eingeschränkt möglich angesehen haben.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Jänner 2010

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