VwGH AW 2009/21/0149

VwGHAW 2009/21/014914.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H S in T, geboren 1976, vertreten durch Dr. K und Mag. W, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29. Juli 2009, Zl. 2.2.S/2737-2009, betreffend § 44 Abs. 4 NAG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §44 Abs4;
NAG 2005 §44b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem genannten Bescheid vom 29. Juli 2009 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Andernfalls liefe er Gefahr, vor Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus Österreich abgeschoben zu werden, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Ihm sei bereits aufgetragen worden, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, widrigenfalls er zwangsweise außer Landes geschafft werden würde.

Dem gegenständlichen Antrag liegt mithin die Auffassung zu Grunde, im Fall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung wäre eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die aus der Verfahrensbeendigung resultierenden Folgen sistiert, nicht aber dem Zweck dienen kann, eine Rechtsposition zu erlangen, die der Beschwerdeführer vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht innehatte (vgl. nur Mayer, B-VG4 (2007) § 30 VwGG F. II. 2.), setzt dies voraus, dass eine Abschiebung während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG nicht in Betracht kommt.

Das trifft zu. § 44 Abs. 4 NAG sieht die quotenfreie Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" unter den in dieser Bestimmung genannten weiteren Bedingungen nur für solche Drittstaatsangehörige vor, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Daraus ist zwingend abzuleiten, dass ihnen einerseits die Befugnis zur Inlandsantragstellung zukommt und dass sie andererseits - wenn ihr Antrag nicht zurückzuweisen ist - aber auch die Entscheidung über ihren Antrag im Inland abwarten dürfen, würde doch ein Verlassen des Bundesgebietes, sei es auch in Befolgung einer Rechtspflicht, als Konsequenz stets die Abweisung eines Antrags nach § 44 Abs. 4 NAG zur Folge haben. Damit wäre indes die durch die genannte Bestimmung bezweckte Regelung für "Altfälle" - auch wenn gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre (siehe dazu die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP 11) - völlig "ausgehebelt", was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann. § 44b Abs. 3 NAG, wonach Anträge - u.a. - nach § 44 Abs. 4 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz begründen und woraus sich ergibt, dass gegen Antragsteller nach dieser Bestimmung eine Ausweisung zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2009, Zl. 2009/18/0217), kann demnach nicht in dem Sinn verstanden werden, dass ein Drittstaatsangehöriger während eines anhängigen Verfahrens nach § 44 Abs. 4 NAG zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet wäre oder - bei Bestehen einer Ausweisung - abgeschoben werden könnte (vgl. in diesem Sinn, wenngleich noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zlen. 2008/21/0081 bis 0084).

Führt nach dem Gesagten eine Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall in der Tat dazu, dass eine Abschiebung für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - weil bis dahin die Rechtslage so zu betrachten ist, als wäre noch keine behördliche Entscheidung nach § 44 Abs. 4 NAG erfolgt - unzulässig ist, so war dem darauf abzielenden Antrag stattzugeben, weil dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem "Vollzug" des bekämpften Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 14. September 2009

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