VwGH 2009/18/0175

VwGH2009/18/01754.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des XPL in W, geboren am 2. Mai 1960, vertreten durch Dr. Christian Preschitz, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 95/2/38, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Jänner 2009, Zl. E1/522.385/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1152;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
ABGB §1152;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z13;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z14;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z5;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Jänner 2009 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Rückkehrverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am 9. September 2003 illegal nach Österreich eingereist und habe am 5. Februar 2004 einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Dagegen habe er fristgerecht Berufung erhoben, das Berufungsverfahren sei noch anhängig.

Der Beschwerdeführer sei seit 18. Juli 2008 in W mit Hauptwohnsitz gemeldet, zuvor sei er mehrfach als obdachlos gemeldet gewesen. Am 7. März 2006 sei er von Beamten des Zollamtes Feldkirch in einem näher genannten China-Restaurant in F illegal arbeitend in der dortigen Küche angetroffen worden. Die Gastwirtin habe dem Beschwerdeführer überdies in ihrer Wohnung Unterkunft gewährt, ohne für eine Anmeldung Sorge getragen zu haben, und es habe sich der Beschwerdeführer auch selbst nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes angemeldet. Entsprechende Anzeigen seien an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Feldkirch ergangen.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. Mai 2006 sei dem Beschwerdeführer die beabsichtige Erlassung eines "Aufenthaltsverbotes" mitgeteilt worden. Die entsprechende Sendung sei zwar hinterlegt, jedoch nicht behoben worden.

Am 22. April 2007 (richtig wohl: 25. April 2007) sei der Beschwerdeführer erneut durch Beamte des Finanzamtes Braunau/Ried/Schärding in M in einem Chinalokal in der Küche beim Abwaschen des Geschirrs an der Spüle betreten worden. Bei Kontrollbeginn habe sich der Beschwerdeführer sofort zwei Schritte von der Spüle zurückbegeben und die Hände vor der Brust verschränkt. Angeblich habe sich der Beschwerdeführer nur in der Küche befunden, um etwas zu essen. Im Küchenbereich sei jedoch kein eigenes Gericht (Teller) für den Asylwerber festgestellt worden. Ein entsprechender Strafantrag wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) an die BH Braunau sei gestellt worden.

Von Beamten des Finanzamtes Hollabrunn/Korneuburg/Tulln sei der Beschwerdeführer am 11. Februar 2007 in H in einem China-Restaurant in der Küche beim Zubereiten einer Reisspeise bzw. beim Geschirr abwaschen angetroffen worden, ohne im Besitz einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung zu sein. Ein Strafantrag an die BH Hollabrunn sei ergangen.

Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29. Oktober 2008 sei dem Beschwerdeführer erneut die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 3. November 2008 habe dieser ausgeführt, dass er am 25. April 2007 nicht schwarz gearbeitet habe. Es tue ihm sehr leid, dass er bei der Kontrolle an diesem Tag kurz aus der Küche Essen geholt habe. Anschließend habe er im Restaurant gegessen. Er habe auch normale Straßenkleidung angehabt, keine Arbeitskleidung und keine Schürze. Während der gesamten Kontrolle im Restaurant habe er praktisch nur Essen für sich geholt, gegessen und seine Asylkarte vorgewiesen. Die Kontrollorgane könnten dies beweisen und hätten ihn auch nicht einmal befragt. Er habe auch nichts unterschreiben müssen. Aus diesen Gründen ersuche er, von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, da er gar nicht schwarz gearbeitet habe.

Mit Bescheid vom 12. November 2008 sei das gegenständliche Rückkehrverbot ergangen. Von der Erstbehörde sei unter anderem ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer im Zuge diverser Kontrollen mehrfach bei Schwarzarbeit in Chinalokalen betreten und zur Anzeige gebracht worden sei. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, dass dieser geschieden und ohne Sorgepflichten sei. In Österreich lebten keine Familienangehörigen und bestünden somit auch keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.

Mit Verständigung der belangten Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19. Dezember 2008 seien dem Beschwerdeführer die Straferkenntnisse der BH Braunau am Inn, Feldkirch und Hollabrunn übermittelt worden, aus denen sich ergebe, dass er bei unerlaubter Tätigkeit im Sinne des AuslBG betreten und die jeweiligen Arbeitgeber dafür rechtskräftig bestraft worden seien. Der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 60 Abs. 2 Z. 8 und 62 FPG aus, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei und dem Beschwerdeführer somit die Stellung eines Asylwerbers zukomme. Sein Aufenthalt sei nach den Bestimmungen des Asylgesetzes daher weiterhin geduldet.

Der Beschwerdeführer sei mittlerweile dreimal bei einer unerlaubten Tätigkeit nach dem AuslBG betreten worden. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2008 sei zur Betretung vom 25. April 2007 seitens des Beschwerdeführers ausgeführt worden, dass er nicht "schwarz" gearbeitet habe. In der Berufung habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass allein die Verrichtung von Küchenarbeiten nicht als "Schwarzarbeit" betrachtet werden könne, dies treffe nur zu, wenn dafür bezahlt werde. Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bezahlt worden sei, lasse er indes offen. Abschließend führe der Beschwerdeführer noch aus, dass der Vorwurf der "Schwarzarbeit" nicht nur gegen ihn verwendet werden solle. Immerhin habe er bewiesen, dass er fleißig sei und im Austausch für eine warme Mahlzeit zupacken könne. Nach Vorhalt der rechtskräftigen Straferkenntnisse gegen seine Arbeitgeber mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme mehr abgegeben.

Der Beschwerdeführer sei in der Gesamtheit wohl nicht geständig. Im Zuge von Betretungen bei Schwarzarbeit durch das Finanzamt in diversen Küchen sei vom Beschwerdeführer annähernd die selbe Schutzbehauptung zum Besten gegeben worden. Unabhängig von diesen Schutzbehauptungen seien die jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers allesamt wegen unerlaubter Beschäftigung seiner Person nach den Bestimmungen des AuslBG rechtskräftig bestraft worden. Durch die rechtskräftigen Straferkenntnisse gegen seine früheren Arbeitgeber stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über Jahre insgesamt dreimal bei der "Schwarzarbeit" im Sinne des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG betreten worden sei, die er nach den Bestimmungen des AuslBG nicht hätte ausüben dürfen.

Ausgehend von dieser Rechtslage könne kein Zweifel bestehen, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG - im Grunde des § 62 leg. cit. vorlägen. Zum einen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (gemeint wohl: Z. 8 ) eindeutig (und mehrfach) erfüllt und die illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen. Das zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers lasse aber auch zum anderen die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes, zuwiderlaufe.

Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung seien elementare, familiäre oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet geltend gemacht worden. Vorgebracht seien allein der Aufenthalt sowie allfällig zu beachtende Bindungen im Inland worden, ohne diese zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten für Kinder seien nicht behauptet worden, wenngleich sich aus den Angaben im Asylverfahren ergebe, dass er mit seiner Exfrau ein gemeinsames Kind habe. Exfrau und (volljähriges) Kind sollten in China aufhältig sein. Mit Ausnahme der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp fünf Jahren (als Asylwerber) im Bundesgebiet aufhalte, könne das Ausmaß seiner Integration nur als relativ gering angesehen werden. Dennoch sei von einem gewissen, mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes) als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass dieser offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer schon im Hinblick auf die fortgesetzte (scheinbar gewerbsmäßige) Begehung einer entsprechenden unerlaubten Erwerbstätigkeit und auch im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum seit der letzten Betretung nicht positiv ausfallen.

Hinsichtlich der nach § 66 Abs. 2 FPG erforderlichen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers bzw. im Hinblick auf mögliche Beziehungen (auch wenn diese "nur zu anderen Migranten" bestünden) im Inland ableitbare allfällige Integration durch das vom Beschwerdeführer aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten eine ganz erhebliche Minderung erfahren habe. Zudem beruhe der gesamte Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einem (in erster Instanz abgewiesenen) Asylantrag. Die etwaig vorhandenen Bindungen zu anderen Migranten könnten das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht entscheidend stärken. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht in den heimischen Arbeitsmarkt integriert. Eine ergänzende Schul- oder Berufsausbildung in Österreich sei nicht vorgebracht worden. Auch wenn die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren belastet sein sollten, habe er dennoch den Großteil seines Lebens dort (oder zumindest nicht in Österreich) verbracht. Laut seinen Angaben im Asylverfahren habe er in China seine gesamte Schulausbildung erhalten und lebten im Herkunftsland die Eltern, seine Exfrau und seine Tochter.

Den solcherart verminderten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber. Insgesamt betrachtet hätten etwaige private Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den genannten, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Rückkehrverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.

Zudem werde mit dem Rückkehrverbot nicht darüber ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er allenfalls abgeschoben werde. Ob und inwieweit dem Beschwerdeführer seitens der Asylbehörden Asyl oder allenfalls subsidiärer Schutz gewährt werde, werde die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde ergeben. Weiters sei im gegenständlichen Verfahren nicht darauf einzugehen gewesen, ob Österreich aktuell und dringend - hoch oder niedrig qualifizierte - Migranten benötige, um das wirtschaftliche Wohl Österreichs aufrecht zu erhalten.

Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigungswürdiger Umstände habe von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können. Der Beschwerdeführer habe jegliche Konkretisierung dahingehend unterlassen, worin die von ihm behaupteten - durchwegs positiv zu berücksichtigenden - Fakten in Bezug auf seine Person bestünden.

Das von der Erstbehörde verhängte fünfjährige Rückkehrverbot erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf seine aktuelle Lebenssituation andererseits vor Ablauf dieser Frist nämlich nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z. 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 leg. cit. Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 8) von einem Organ der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG, der regionalen Geschäftsstelle oder der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen.

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er am 7. März 2006 in einem China-Restaurant in F illegal arbeitend in der dortigen Küche und am 11. Februar 2007 in einem China-Restaurant in H beim Zubereiten einer Reisspeise bzw. beim Abwaschen des Geschirrs angetroffen worden sei. Lediglich hinsichtlich der Betretung ab 25. April 2007 brachte er vor, nicht schwarz gearbeitet zu haben.

Die belangte Behörde traf diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2007 durch Beamte des Finanzamtes Braunau/Ried/Schärding in Mattighofen in der Küche eines Lokales beim Abwaschen des Geschirrs an der Spüle betreten worden sei und sich bei Kontrollbeginn sofort zwei Schritte von der Spüle zurückbegeben und die Hände vor der Brust verschränkt habe. Angeblich habe sich der Beschwerdeführer nur in der Küche befunden, um etwas zu essen. Im Küchenbereich sei jedoch kein eigenes Gericht (Teller) für den Asylwerber festgestellt worden.

Wenn die Beschwerde diese Feststellungen mit dem Vorbringen bestreitet, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der Küche lediglich sein Essen geholt habe, so zeigt sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In der Beschwerde werden keine konkreten Beweisergebnisse angeführt, die die genannte Behauptung stützen könnten. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen auf die Ermittlungen der einschreitenden Finanzbeamten gestützt, wobei kein Grund dafür ersichtlich ist, dass diese tatsachenwidrige Angaben gemacht hätten.

Wenn die Beschwerde eine Verletzung der Verfahrensvorschriften darin zu erkennen glaubt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht angeleitet habe, einen Antrag auf Einvernahme der am 25. April 2007 anwesenden Kontrollorgane zu stellen, so zeigt sie damit keinen Verfahrensmangel auf, ist doch die Behörde nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0501) gemäß § 13a AVG nicht dazu verpflichtet, einer Partei Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten sei, damit seinem Standpunkt allenfalls Rechnung getragen werde. Zu einer amtswegigen Ladung und Vernehmung der Beamten war die Behörde nicht gehalten, lagen ihr doch deren schriftliche Angaben als Beweismittel (vgl. § 46 AVG) vor. Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, welche für den Beschwerdeführer günstigen Feststellungen im Einzelnen sich bei einer allfälligen Befragung der Kontrollorgane ergeben hätten, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist.

Auch hat der Beschwerdeführer bereits zweimal in anderen Lokalen entgegen den Bestimmungen des AuslBG Tätigkeiten ausgeübt, welches Verhalten zumindest nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem genannten Lokal am 25. April 2007 begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde vorbringt, die Verrichtung von Küchenarbeiten könne nicht grundsätzlich als Schwarzarbeit betrachtet werden, ist auch dieses Vorbringen nicht zielführend. Dazu führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe offen gelassen, ob er für seine Tätigkeit bezahlt worden sei. In der Berufung habe er jedoch selbst ausgeführt, dass er fleißig sei und auch gerne nur im Austausch gegen eine warme Mahlzeit fleißig zupacke. Nach der hg. Judikatur stellt auch die Bereitstellung von Verpflegung eine Gegenleistung in einem Dienstverhältnis dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, Zl. 2008/22/0558). Überdies wurde bei der Begehung am 25. April 2007 im Küchenbereich kein Teller für das angeblich vom Beschwerdeführer geholte eigene Essen festgestellt. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auch am 25. April 2007 Dienstleistungen erbracht hat, ist daher schlüssig und mit der Lebenserfahrung im Einklang stehend.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen für einen anderen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies beim Abwaschen des Geschirrs bzw. Zubereiten einer Speise der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0409). Da im vorliegenden Fall derartige atypische Umstände nicht hervorgekommen sind, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Tätigkeiten des Beschwerdeführers am 7. März 2006, am 11. Februar 2007 und am 25. April 2007 jeweils den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG erfüllen, keinen Bedenken.

3. Auf Grund der unerlaubten Tätigkeit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Arbeit, die gegen die Regelung des AuslBG erbracht wird, erheblich beeinträchtigt. Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer würden "lediglich geringe, nämlich Verwaltungstatbestände vorgeworfen", nichts zu ändern, da der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG gerade darauf abstellt.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers den inländischen Aufenthalt als Asylwerber in der Dauer von beinahe fünf Jahren und mögliche Beziehungen zu anderen Migranten - die jedoch auch in der Beschwerde nicht näher konkretisiert wurden - berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die "Integration (des Beschwerdeführers)

... mit anderen Migranten" nicht berücksichtigt, geht somit ins

Leere. Weitere für die Integration bedeutsame Umstände aus dem Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers werden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die belangte Behörde hat diesen persönlichen Interessen zutreffend nur ein geringes Gewicht beigemessen. Dem steht die gravierende Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Ferner bestehen gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes keine Bedenken. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/18/0085) ist ein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von fünf Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit keinen Bedenken. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. Juni 2009

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