Normen
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §237 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 10. September 2004 (unter anderem) die gänzliche oder teilweise Entlassung aus der Gesamtschuldnerschaft gemäß § 183 WAO. Sie begründete diesen Antrag damit, sie habe erst durch ein Schreiben der Magistratsabteilung 6 vom 18. August 2004 vom Bestehen eines Rückstandes an Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 6.670,80 sowie von der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz erfahren, wonach sie als Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes gemeinsam mit dem Eigentümer (Aufsteller) des Apparates als Mitunternehmer hafte.
Richtig sei, dass sie eine gewisse Zeit Automaten der F. GmbH in ihrem Lokal aufgestellt hatte. Anlässlich der Anmeldung der Apparate sei vereinbart worden, dass die Zahlung der Vergnügungssteuer durch die F. GmbH erfolge. Daher sei die beschwerdeführende Partei davon ausgegangen, dass sie durch die Zahlungen an die F. GmbH von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergnügungssteuer gegenüber der Stadt Wien befreit sei.
Weiters heißt es in der Begründung dieses Antrages wie folgt:
"Auf Grund der wirtschaftlichen Gesamtsituation (enorm hohe Arbeitslosenrate sowie die hohe Abwanderung von Gästepotenzial aus dem 16. Bezirk, immer öfter auch Betriebsschließungen und/oder Übersiedlungen von Betrieben in andere wirtschaftlich aussichtsreichere Gebiete Wiens) ist das Erhalten dieses Standortes sowieso schon sehr schwierig geworden. Wenn wir zur Zahlung des von uns nicht verursachten Rückstandes der Vergnügungssteuer (wir haben diese Vergnügungssteuer bereits
nachweislich einem Aufsteller ... bezahlt) verpflichtet werden,
bedeutet dies mit Sicherheit
die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz.
Die finanzielle Situation des Betriebs ist durch den enormen
Umsatzrückgang sowieso schon angespannt. ..."
Einen inhaltlich gleich lautenden Antrag stellte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 15. September 2004 betreffend den Rückstand an Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 1.658,09.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. November 2004 sprach die Abgabenbehörde aus, dass die Anträge der beschwerdeführenden Partei vom 10. September 2004 und vom 15. September 2004 auf Entlassung aus der Gesamtschuld betreffend Abgabenschulden an Vergnügungssteuer für den Monat Mai 2003 im Betrag von EUR 1.658,09 und für die Monate April 2002 bis Oktober 2002 im Betrag von EUR 6.670,80 gemäß § 183 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung (WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der geltenden Fassung, abgewiesen würden.
Die beschwerdeführende Partei mache eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe geltend. Hiebei reiche jedoch der bloße Hinweis auf die angespannte finanzielle Situation des Betriebes wegen eines aus der wirtschaftlichen Gesamtsituation entstandenen enormen Umsatzrückganges nicht aus. Generell nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage träfen, wie etwa Konjunkturschwankungen oder der Verlust der Standortattraktivität, rechtfertigten keine Nachsicht.
Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass eine sachliche Unbilligkeit insofern gegeben sei, als die Abgabenschuld durch den auf der Steueranmeldung bekannt gegebenen Mitunternehmer zu entrichten gewesen wäre, übersehe sie, dass auch die beschwerdeführende Partei eine primäre Steuerpflicht als Mitunternehmer träfe. Es handle sich somit bei der angeblichen Belastung durch die Vergnügungssteuer nur um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, durch die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt würden; die als unbillig dargestellte Konstellation sei somit keine besondere Härte des Einzelfalles.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei sachverhaltsmäßig unter anderem vor, ihr Gewerbebetrieb sei mit massiven Umsatzeinbußen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Gastgewerbebetrieb der beschwerdeführenden Partei seien durch die vorherrschende konjunkturelle Lage bedingt. Auf Grund der wirtschaftlichen Gesamtsituation sei die beschwerdeführende Partei in eine "hochproblematische Lage" geraten, wodurch möglicherweise ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei.
Der 16. Wiener Gemeindebezirk sei durch eine hohe Arbeitslosenrate, und eine hohe Abwanderung "von Gästepotenzial" betroffen.
Die Einführung des Euros, Umstände, welche grob zusammengefasst als "Globalisierung" bezeichnet würden, die Terroranschläge des 11. September 2001, hätten einen nachhaltigen konjunkturellen Rückgang bewirkt. Insbesondere das private Konsumverhalten sei deutlich zurückgegangen und habe dies eine Gesamtschwächung der Wirtschaft nach sich gezogen. Dies wirke sich "naturgemäß" besonders stark im Bereich der Gastronomie aus, sodass eine besonders schwierige wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Partei gegeben sei. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten würden dadurch verstärkt, dass die beschwerdeführende Partei die Vergnügungssteuer bereits an den Automatenaufsteller, die F. GmbH, "abgeführt" habe. Tatsächlich geschädigt sei sohin die beschwerdeführende Partei, welche nunmehr mit einer Zahlungsverpflichtung konfrontiert werde, welche sie bereits einmal geleistet habe.
Gastwirtschaften wie die der beschwerdeführenden Partei seien zur Aufrechterhaltung der lokalen Infrastruktur nötig. Gerade kleine lokale Gastwirtschaften seien bei der Aufrechterhaltung der Nahversorgungsstrukturen sehr wichtig, weshalb bei Berücksichtigung der Interessen der beschwerdeführenden Partei eine gänzliche oder zumindest teilweise Entlassung aus der Gesamtschuld gerechtfertigt sei.
Mit ihrem Bescheid vom 25. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld sei es Sache des Antragstellers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die begehrte Entlassung gestützt werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe sich in ihren Vorbringen darauf beschränkt, allgemeine und gänzlich unkonkretisierte Behauptungen über die angeblich mit der Abgabeneinhebung verbundene Existenzgefährdung aufzustellen. Selbst wenn die fortschreitende Globalisierung oder die Terroranschläge des 11. September 2001 die beschwerdeführende Partei mit ihrer kleinen Gastwirtschaft im 16. Wiener Gemeindebezirk hart getroffen haben sollten, so lege dieses Argument keineswegs klar, inwieweit sich daraus auf den konkreten Fall bezogen eine Existenzgefährdung ableiten lasse. Die beschwerdeführende Partei wäre insoweit gehalten gewesen, Belege, Bilanzen oder sonstige geeignete Unterlagen über ihre Vermögenslage vorzulegen, die die angeblich mit der Einhebung der Vergnügungssteuer verbundene Existenzgefährdung plausibel und nachvollziehbar darlegen könnten. Die exemplarische Aufzählung von auch die übrigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben gleichermaßen treffenden Folgen momentaner konjunktureller Situation oder auch die Vorlage von Automatenabrechnungen könnten die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht begründen. Auch eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. In diesem Zusammenhang könne auch nicht der Umstand geltend gemacht werden, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Aufstellerin der Spielapparate (der F. GmbH) eine im Innenverhältnis wirkende Vereinbarung über die Entrichtung der Vergnügungssteuer an den Abgabegläubiger getroffen worden sei. Die Gesamtschuldnerschaft der beschwerdeführenden Partei bestehe auf Grund des Vergnügungssteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 WAO ex lege und könne durch eine zwischen den Mitunternehmern getroffene Vereinbarung nicht abbedungen werden. Sollte die beschwerdeführende Partei tatsächlich an die F. GmbH Zahlungen geleistet haben, so sei sie insoweit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Liege demnach eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenrückstände bei der beschwerdeführenden Partei nicht vor, sei auch nicht auf die Frage der Ermessensübung näher einzugehen. Es könne daher auch offen bleiben, ob und inwiefern die Abgabenbeträge bei der F. GmbH einbringlich gemacht worden seien. Ein diesbezüglicher Begründungsmangel liege nicht vor. Zu den in der Berufung behaupteten verfahrensrechtlichen Mängeln sei auszuführen, dass die Lösung der konkreten Fragestellung nur in der Darlegung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung bzw. einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Rechtsfolge, die sich in einer anormalen Belastungswirkung manifestiere, liege. Die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung in diesem Zusammenhang zu erbringenden Nachweise seien allein in der Sphäre der beschwerdeführenden Partei gelegen gewesen. Es könne daher nicht erkannt werden, inwieweit sie durch die Einschränkung der Akteneinsicht im Vergnügungssteuerakt im gegebenen Zusammenhang der Darlegung der Unbilligkeit verletzt worden sei. Die Frage, ob die Verweigerung der Akteneinsicht unberechtigt erfolgt sei, sei daher (insoweit) nicht von Relevanz.
Auch belaste der Umstand, dass die Abgabenbehörde erster Instanz im mit Berufung bekämpften Bescheid nicht über die gleichfalls am 10. September und 15. September 2004 gestellten Anträge auf gänzliche oder teilweise Nachsicht der Abgabenschulden abgesprochen habe, diesen nicht mit Nichtigkeit. Über diese Anträge sei gegebenenfalls gesondert abzusprechen.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 183 Abs. 1 WAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Voraussetzungen für die Entlassung eines einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis sind grundsätzlich die gleichen wie die für die Nachsicht, nämlich die Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Während für die Nachsicht (§ 182 Abs. 1 WAO) das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen bei allen Mitschuldnern gefordert wird, genügt es für eine Maßnahme nach § 183 Abs. 1 WAO, wenn die Billigkeitsgründe nur in der Person des antragstellenden Gesamtschuldners gelegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, Zl. 2001/13/0215).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (einer Entlassung aus der Gesamtschuld) nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, Zl. 2001/13/0215, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 1993, Zl. 93/17/0054).
Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, von Amts wegen den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und zwar durch Einholung entsprechender Unterlagen von der Beschwerdeführerin, durch Einvernahme von Zeugen, und durch Gewährung vollständiger Akteneinsicht. Dann wäre sie bei rechtsrichtiger Beurteilung zum Ergebnis gelangt, dass die beschwerdeführende Partei sämtliche Voraussetzungen für die Nachsicht der Abgabenschuld erfüllt.
Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesem Vorbringen, dass es im Nachsichtsverfahren (bzw. im Verfahren betreffend die Entlassung aus der Gesamtschuld) Sache des Antragstellers ist, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa nur das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118; vgl. zu § 237 BAO etwa Ritz, BAO3 Rz 3). Insoweit ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese einen konkreten Nachweis betreffend die wirtschaftliche Situation der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit der persönlichen Unbilligkeit der Einhebung der Abgabe vermisst hat.
Darüber hinaus ist es aber auch Sache der antragstellenden (beschwerdeführenden) Partei, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten, das geeignet ist, die von ihr gewünschte Rechtsfolge (hier die Entlassung aus der Gesamtschuld) zu rechtfertigen. Insoweit hat sich die beschwerdeführende Partei im hier zu beurteilenden Beschwerdefall nur auf allgemeine Umstände berufen, die - wie etwa Konjunkturschwankungen oder nachlassendes Publikumsinteresse - jeden Wirtschaftstreibenden treffen können. Derartige nachteilige Folgen, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen jedoch eine Nachsicht nicht (vgl. nur das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/17/0118 zur WAO).
Die beschwerdeführende Partei kommt vor dem Verwaltungsgerichtshof auf ihr Vorbringen betreffend die F-GmbH nicht mehr zurück; diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.
Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt, ist diese aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht nachzuvollziehen. Es kann auch keine relevante Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin darin erblickt werden, dass sie möglicherweise mit einer (weiteren) Berufung vom 3. Dezember 2004 einen anderen Bescheid der Behörde erster Instanz angefochten hat.
Schließlich kann den Beschwerdeausführungen auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Verweigerung von Akteneinsicht rügen. Nach ihrem diesbezüglichen Vorbringen sei es der beschwerdeführenden Partei dadurch nicht möglich geworden zu überprüfen, ob und welche Zahlungen die F-GmbH an Vergnügungssteuer geleistet habe bzw. wie hoch der diesbezüglich noch aushaftende Betrag sei. Eine Akteneinsicht zur Feststellung von Zahlungen in diesem Zusammenhang beträfe aber nur die Frage der (noch offenen) Abgabenverbindlichkeit, nicht jedoch die hier allein gegenständliche Frage, ob die beschwerdeführende Partei aus der Gesamtschuld zu entlassen ist oder nicht. Mit ihrem Vorbringen legt daher die beschwerdeführende Partei die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels (Akteneinsicht) nicht dar.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 39 Abs. 1 Z. 6 VwGG); Art. 6 MRK steht dem in der hier gegenständlichen Abgabensache nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 8. September 2009
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