VwGH 2009/17/0022

VwGH2009/17/00224.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden jeweils der H L GmbH in P, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen die Bescheide der Burgenländischen Landesregierung je vom 5. Dezember 2008,

1.) Zl. 5-T-TG2802/4-2008 und 2.) Zl. 5-T-TG2802/5-2008, betreffend 1.) Tourismusförderungsbeitrag für das Jahr 2003 und

2.) Tourismusförderungsbeitrag für das Jahr 2004 (mitbeteiligte Partei: Landesverband Burgenland Tourismus in 7000 Eisenstadt, Schloss Esterhazy, vertreten durch den Direktor), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Wesentlichen gleichlautenden, als "Bescheid" überschriebenen Erledigungen, jeweils vom 17. Juli 2008, gerichtet an die beschwerdeführende Partei, wurden dieser für die Jahre 2003 bzw. 2004 Tourismusförderungsbeiträge von je EUR 43,75 vorgeschrieben.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen gleichlautende Berufungen. Diese wurden mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde jeweils als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft diese Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils sowohl wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet, mit der sie erkennbar die Abweisung der Beschwerden als unbegründet anstrebt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhalts zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Das Gesetz vom 30. Jänner 1992 über die Organisation und Förderung des Tourismus im Burgenland (Burgenländisches Tourismusgesetz 1992, in der Folge: Bgld. TourismusG), LGBl. Nr. 36/1992, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 20/2003 (vgl. dessen Art. II), regelt im 5. Abschnitt die finanziellen Grundlagen der Tourismuswerbung. Nach § 24 Abs. 1 leg. cit. werden die Mittel zur Tourismusförderung durch Landesbeiträge, Gemeindebeiträge, Tourismusabgaben und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

§ 24 Abs. 2 leg. cit. führt unter lit. b die Tourismusförderungsbeiträge als Tourismusabgaben an. Diese werden im § 27 Bgld. TourismusG wie folgt geregelt (auszugsweise):

"(1) In allen Gemeinden der Ortsklassen I bis III, in Gemeinden der Ortsklasse IV nur dann, wenn ein örtlicher Tourismusverband besteht, wird für Zwecke der Tourismusförderung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Landesverband 'Burgenland Tourismus' eine Abgabe in Form eines Beitrages (Tourismusförderungsbeitrag) eingehoben. Beitragspflichtig sind die Unternehmer (§ 3 Abs. 6) einer Gemeinde und die freiwilligen Mitglieder (§ 3 Abs. 7) des örtlichen Tourismusverbandes. Besteht in einer Gemeinde kein örtlicher Tourismusverband, so sind nur die in der Beitragsgruppe A angeführten Betriebe beitragspflichtig. Besteuerungsgegenstand ist der Nutzen, welcher unmittelbar oder mittelbar auf den Tourismus zurückzuführen ist.

(2) Die Beitragsleistung beträgt für die im Anhang dieses Gesetzes vorgesehenen Beitragsgruppen ... im Einzelnen, wobei § 26 Abs. 4 anzuwenden ist:

...

C. 0,5 o/oo, jedoch höchstens 177,50 Euro.

Bemessungsgrundlage ist der Nettojahresumsatz. In der Ortsklasse I hat der Beitragspflichtige 100 %, in der Ortsklasse II 75 %, in der Ortsklasse III 50 % und in der Ortsklasse IV 25 % des jeweiligen Promillesatzes zu entrichten, wobei für die Ortsklassen II, III und IV die jeweiligen Prozentsätze auch für die im ersten Satz angeführten Höchstbeiträge gelten. ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Jeder Unternehmer ... hat bis 31. März eines jeden Jahres dem Landesverband 'Burgenland Tourismus' die Höhe des für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatzes im zweitvorangegangenen

Jahr bekannt zu geben. ... Der Landesverband 'Burgenland

Tourismus' hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen über den Umsatz dem Beitragspflichtigen die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben.

(7) Der Landesverband 'Burgenland Tourismus' kann zu diesem Zwecke von den Beitragspflichtigen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen verlangen. Kommt ein Beitragspflichtiger aus eigenem Verschulden den vorstehenden Verpflichtungen innerhalb von drei Wochen nicht nach oder verweigert er die Vorlage der Unterlagen, so ist die Höhe des Tourismusförderungsbeitrages durch Schätzung festzustellen.

(8) ...

(9) Die Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Tourismusförderungsbeiträge obliegt dem Landesverband 'Burgenland Tourismus' nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Gegen Bescheide (Abs. 6 bis 8) ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

(11) ..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit dem Akteninhalt selbst vor, sie betreibe an einem näher angeführten Standort in Pöttelsdorf seit 5. September 1996 das Gewerbe "Technisches Büro für Maschinenbau" gemäß § 127 Z. 10 der Gewerbeordnung 1994; diese Tätigkeit sei laut Anhang zu § 27 Abs. 2 Bgld. TourismusG der Beitragsgruppe C zugeordnet.

Die beschwerdeführende Partei erblickt vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides des Landesverbandes "Burgenland Tourismus" keine Bezeichnung der Person, an die er ergehe, enthalte und daher gegen (richtig:) § 70 Abs. 2 der Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 2/1963, verstoße.

Nach der eben genannten Bestimmung ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 96/17/0070, mit weiteren Nachweisen), kann sich der Adressat eines Bescheides auch aus dem vor dem Spruch befindlichen Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (vgl. zu § 93 Abs. 2 BAO auch Ritz, Bundesabgabenordnung3, Rz 6). Aus den Angaben im Adressfeld der vorliegenden Erledigungen kann demnach nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass es sich um einen an die beschwerdeführende Partei gerichteten Bescheid handelt, weil dort die beschwerdeführende Partei ausdrücklich genannt ist. Im Übrigen war es für diese auch in keiner Weise zweifelhaft, dass beide, insofern idente Erledigungen der Abgabenbehörde erster Instanz als an sie gerichtete Bescheide anzusehen waren.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, in der Begründung der erstinstanzlichen Bescheide sei eine Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 29. Juni 1999 angeführt worden, die jedoch bereits außer Kraft getreten sei.

Insoweit ist die beschwerdeführende Partei darauf zu verweisen, dass der Spruch des jeweiligen erstinstanzlichen Bescheides die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001, LGBl. Nr. 24/2001, ausdrücklich nennt. Die Anführung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage allein in der Begründung bewirkt aber noch nicht die Rechtswidrigkeit des Spruches, wenn sich aus diesem die von der Behörde herangezogene Rechtsgrundlage eindeutig ergibt.

Die beschwerdeführende Partei macht weiters geltend, die Abgabenansprüche seien verjährt.

Gemäß § 156 Abs. 2 LAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Gemäß Abs. 2 leg. cit. beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Nach § 157 lit. a LAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 156 Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 158 Abs. 1 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei, die davon ausgeht, dass erst das Schreiben vom 23. Jänner 2008, womit ihr die Grundlage für die Schätzung der Tourismusförderungsbeiträge für die Jahre 2003 bis 2006 zur Stellungnahme übermittelt worden war, als die Verjährung unterbrechende Amtshandlung anzusehen sei, ist auf die im Akt erliegende Korrespondenz zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Abgabenbehörde erster Instanz zu verweisen. So ergibt sich etwa aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 18. Oktober 2006 samt Beilagen, dass diese mit Schreiben der Abgabenbehörde erster Instanz je vom 25. September 2006 zur Vorlage der Umsatzsteuererklärungen als Berechnungsgrundlage für den Tourismusförderungsbeitrag für die Jahre 2003 bzw. 2004 aufgefordert worden war, was die beschwerdeführende Partei jedoch verweigerte. Eine Verjährung des Rechts, die hier gegenständlichen Abgaben festzusetzen, ist somit wegen der Unterbrechung durch eine nach außen erkennbare Amtshandlung nicht eingetreten.

Schließlich verweist die beschwerdeführende Partei noch auf die Bestimmung des § 155 LAO. Nach dessen Abs. 1 sind dann, wenn sich bei der Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrags oder die Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge ergeben, diese Beträge auf volle Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen. Diese Bestimmung sei in den Beschwerdefällen nicht eingehalten worden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings darin, dass bei Einhaltung der genannten Bestimmung der beschwerdeführenden Partei jeweils 5 Cent mehr vorzuschreiben gewesen wären, keine Verletzung derselben in von ihm wahrzunehmenden subjektiv-öffentlichen Rechten zu erkennen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Eine Entscheidung über den Aufwandersatz hatte zu unterbleiben, da weder die belangte Behörde noch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei einen diesbezüglichen Antrag stellte.

Wien, am 4. November 2009

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