VwGH 2009/16/0199

VwGH2009/16/01995.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des H S in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Haftung nach § 9 iVm. § 80 ff BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
BAO §260;
BAO §276 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.049,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner gegen den unabhängigen Finanzsenat als belangte Behörde gerichteten, am 24. August 2009 zur Post gegebenen, am 26. d.M. beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 14. Jänner 2009 als Haftungspflichtiger nach § 9 iVm § 80 BAO für die aushaftende Abgabenschuld der abgabenpflichtigen LUNOS Haustechnik GmbH in Höhe von EUR 336.687,67 in Anspruch genommen worden zu sein. Mit Schreiben vom 21. Jänner 2009 habe er dagegen Berufung erhoben, welche bei der Abgabenbehörde der ersten Rechtsstufe am 23. d.M. eingelangt sei. Die belangte Behörde habe bis heute nicht über dieses Rechtsmittel entschieden. Durch die Nichtbehandlung der Berufung vom 21. Jänner 2009 habe die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Mit Verfügung vom 1. September 2009 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer, den Ablauf der im § 27 VwGG bezeichneten Frist glaubhaft zu machen.

In seiner "Mängelbehebung" vom 30. d.M. brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass seine Berufung vom 21. Jänner 2009 bei der Behörde der ersten Rechtsstufe eingelangt sei, ergebe sich aus der (in Kopie beiliegenden) Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2009, die über diese Berufung entscheide. Die Rechtzeitigkeit der Berufung ergebe sich aus dem Eingangsstempel, den diese Behörde auf die Eingabe des Beschwerdeführers gesetzt habe. Der Beschwerdeführer berufe sich zur Bescheinigung der Rechtzeitigkeit der Berufung auf den Eingangsvermerk auf seiner Berufungsschrift sowie auf die Anhörung (Vernehmung) des zuständigen Organwalters Amtsdirektor G, per Adresse des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg.

Der "Mängelbehebung" ist - abgesehen von einer Ablichtung der Eingabe vom 21. Jänner 2009 - eine Ablichtung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 20. August 2009 angeschlossen, mit der die genannte Berufung abgewiesen wurde; diese Ablichtung weist einen Eingangsvermerk der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters vom 25. August 2009 auf.

Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 33 Abs. 1 VwGG Gehör dazu eingeräumt, dass durch den Bescheid vom 20. August 2009 Klaglosstellung eingetreten sei. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Note vom 21. Oktober 2009 die Ansicht, da die Berufungsvorentscheidung am 25. August 2009 zugestellt, die gegenständliche Säumnisbeschwerde bereits am 24. d.M. eingebracht worden sei, sei im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Säumnis eingetreten, die allerdings mit der mittlerweile ergangenen Berufungsvorentscheidung beseitigt worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Äußerung vom 27. Oktober 2009 vor, trotz Klaglosstellung gebühre ihm Aufwandersatz im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren über eine Säumnisbeschwerde in Abgabensachen wegen Klaglosstellung einzustellen, wenn - innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist - zwar keine Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wohl aber eine Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz ergeht (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Jänner 2007, Zlen. 2006/16/0195 bis 0198).

Klaglosstellung tritt auch dann ein, wenn der versäumte Bescheid vor Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde (vgl. etwa die in Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 321 wiedergegebene Judikatur).

Somit wurde durch die Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 20. August 2009 dem vom Beschwerdeführer mit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Begehren auf Sachentscheidung Rechnung getragen. Da dieser somit in Bezug auf die vorliegende Säumnisbeschwerde klaglos gestellt wurde, ist das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Aufwendungen waren dem Beschwerdeführer gemäß § 56 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 zu ersetzen.

Wien, am 5. November 2009

Stichworte