VwGH 2009/10/0232

VwGH2009/10/023211.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden der Stadtgemeinde Gänserndorf, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner Platz 6, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2009, Zl. K4-A-315/213-2009, Zl. K4-A-315/212-2009, und Zl. K4-A-315/214-2009, jeweils betreffend Anträge auf Wiederaufnahme eines Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist in einer Angelegenheit nach dem NÖ Pflichtschulgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. September 2009, Zl. K4-A-315/213-2009, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, das Verfahren betreffend die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für das Schuljahr 2001/2002 wieder aufzunehmen, als verspätet zurückgewiesen und der Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den das Vorschreibungsverfahren abschließenden Bescheid des Gewerblichen Berufsschulrates vom 18. Dezember 2002 zu bewilligen, abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe vorgebracht, auf Grund eines Bescheides betreffend den Schulerhaltungsbeitrag für das Schuljahr 2006/2007 Nachforschungen über die Zuordnung der bei einem bestimmten Unternehmen beschäftigten Lehrlinge zum Betriebsstandort Gänserndorf angestellt zu haben. Eine Aufstellung über die Anzahl dieser Lehrlinge und ihre Zuordnung zu einer Betriebsstätte habe das Unternehmen der beschwerdeführenden Partei erst am 30. September 2008 bzw. am 17. Oktober 2008 bekannt gegeben. Dabei sei festgestellt worden, dass die Zuordnung durch das Unternehmen nach internen Verwaltungsgesichtspunkten, nicht aber nach dem konkreten Betriebsstandort der einzelnen Lehrlinge erfolgt sei. Die auf der Grundlage dieser Zuordnung erfolgte Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages sei daher unrichtig, was die beschwerdeführende Partei im Zeitpunkt der Vorschreibung aber nicht habe wissen können. Sie habe darauf vertraut, dass die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.

Mit diesem Vorbringen habe die beschwerdeführende Partei jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargetan, das sie daran gehindert hätte, die Berufungsfrist einzuhalten. Dem Argument, es sei ihr mangels entsprechender Unterlagen bisher nicht möglich gewesen, die Richtigkeit der Vorschreibung zu überprüfen, müsse entgegnet werden, dass die beschwerdeführende Partei zu keinem Zeitpunkt bei der Behörde Akteneinsicht oder Informationen darüber begehrt habe, wie die Schülerlisten zu Stande kämen: Die Schülerlisten würden nämlich auf Grund der Lehrverträge erstellt, die bei den Landesberufsschulen auflägen. Die beschwerdeführende Partei hätte die auf Grund ihrer nunmehrigen Nachforschungen erworbenen Informationen jederzeit im Wege der Akteneinsicht gewinnen können. Der behauptete Informationsmangel sei daher weder als ein unvorhergesehenes, noch als ein unabwendbares Ereignis anzusehen, das die beschwerdeführende Partei an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/10/0232 protokollierte Beschwerde.

II.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der NÖ Landesregierung vom 15. September 2009, Zl. K4-A-315/212-2009, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, das Verfahren betreffend die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für das Schuljahr 2002/2003 wieder aufzunehmen, als verspätet zurückgewiesen, und der Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den das Vorschreibungsverfahren abschließenden Bescheid des Gewerblichen Berufsschulrates vom 8. Jänner 2004 zu bewilligen, mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung wie unter I.

dargestellt, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 2009/10/0233 protokollierte Beschwerde.

III.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der

NÖ Landesregierung vom 15. September 2009, Zl. K4-A-315/214-2009,

wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, das Verfahren

betreffend die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für das

Schuljahr 2003/2004 wieder aufzunehmen, als verspätet

zurückgewiesen, und der Antrag, ihr die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den

das Vorschreibungsverfahren abschließenden Bescheid des

Gewerblichen Berufsschulrates vom 4. Jänner 2005 zu bewilligen,

mit der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung wie unter I.

dargestellt, abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur

hg. Zl. 2009/10/0234 protokollierte Beschwerde.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide jeweils im Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und - im Zusammenhang damit - auf Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, auf ausreichende Bescheidbegründung sowie auf Parteiengehör verletzt; die Zurückweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieb unbekämpft.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Die beschwerdeführende Partei wendet gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie habe keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, im Wesentlichen ein, sie habe die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge jeweils unbekämpft gelassen, weil sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen sei, dass die Bescheide auf der Grundlage eines sorgfältig geführten Ermittlungsverfahrens ergangen und korrekt seien. Sie habe dabei jedoch, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, geirrt. Sie sei nicht im Besitz der erforderlichen Unterlagen gewesen, um die festgesetzten Schulerhaltungsbeiträge auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Das erwähnte Unternehmen sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihr die Unterlagen über die zuzuordnenden Berufsschüler zu überlassen oder sie entsprechend zu informieren. Auch eine Einsichtnahme in die Lehrverträge hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil die beschwerdeführende Partei keinerlei Einblick in die tatsächliche Abwicklung der Lehrverhältnisse gehabt habe. Es könne ihr kein wie immer gearteter Vorwurf gemacht werden, wenn sich nunmehr nachträglich und völlig unvorhersehbar herausgestellt habe, dass die Aussage des Unternehmens betreffend die Richtigkeit der Lehrlingsliste falsch gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf:

Zwar kann ein für die Versäumung einer Prozesshandlung (hier die Berufung gegen die jeweilige Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages) kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen sein, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen wie z. B. Vergessen oder ein Irrtum (vgl. z.B. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 9 zu § 71 AVG sowie die auf S. 1553 dargestellte hg. Judikatur). Das Vertrauen auf die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit eines Bescheides stellt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0017, und die dort zitierte Vorjudikatur), kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar. Ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhaltes eines Bescheides bildet somit keinen Wiedereinsetzungsgrund; die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei im diesbezüglich geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung im Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemachten Verfahrensrügen. Sie wären, selbst wenn sie gegeben wären, ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2009

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